Aufnahme in Schulen
Aus der in Niedersachsen bestehenden Schulpflicht einerseits und dem Recht auf Bildung andererseits ergibt sich noch nicht automatisch ein Anspruch einer Schülerin/eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.
Bei der Anmeldung hat die gewünschte Schule vielmehr pflichtgemäß zu prüfen, ob die Schülerin/der Schüler aufgenommen werden kann oder ggf. sogar aufgenommen werden muss. Kann die Schülerin/der Schüler nicht aufgenommen werden, erteilt die Schule hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme und das gesamte Verfahren ist gemäß § 43 Abs. 3 S. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei berufsbildenden Schulen, die keine Berufsschulen sind, entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 BbS-VO ein Aufnahmeausschuss über die Aufnahme.
Kann eine Schülerin oder ein Schüler nach Durchführung des Auswahlverfahrens nicht in die gewünschte Schulform/den gewünschten Bildungsgang aufgenommen werden, muss sie/er ihre/seine Schulpflicht ggf. durch Besuch einer anderen Schulform/eines anderen Bildungsganges im Gebiet des zuständigen Schulträgers erfüllen.
Soweit vom Schulträger Schulbezirke für einzelne Schulen festgelegt wurden, besteht korrespondierend zu der Pflicht aus § 63 Abs. 3 S. 1 NSchG, die danach örtlich zuständige Schule der gewählten Schulform zu besuchen, auch ein Anspruch auf Aufnahme in diese Schule.
Besteht für eine Schulform/einen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk oder bestehen keine Schulbezirke, haben die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Wahl zwischen den Schulen des Schulbezirks (vgl. § 63 Abs. 3 S. 3 NSchG) bzw. des Schulträgers. Grundsätzlich besteht in diesen Fällen lediglich ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule der gewählten Schulform und des gewählten Bildungsgangs im Schulbezirk bzw. in dem Gebiet des zuständigen Schulträgers. Im Übrigen hat die gewünschte Schule nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme zu entscheiden, soweit auch eine andere Schule im Schulbezirk bzw. in dem Gebiet des zuständigen Schulträgers zumutbar besucht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Träger der Schülerbeförderung eine zumutbare Schülerbeförderung für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I sicherzustellen hat.
Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben (auswärtige Schülerinnen und Schüler), haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Schule eines fremden Schulträgers.
Im Primarbereich und im Sekundarbereich I können sich Ausnahmen aus §§ 63 Abs. 2, Abs. 4 S. 1, 61 Abs. 3 Nr. 4, 63 Abs. 3 S. 4, 137, 138 Abs. 5 NSchG ergeben (vgl. § 105 Abs. 1 NSchG). Im Übrigen darf die Schule auswärtige Schülerinnen und Schüler nur im Einvernehmen mit dem Schulträger aufnehmen.
Im Sekundarbereich II können auswärtige Schülerinnen und Schüler nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden (vgl. § 105 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz NSchG).
Nach § 59 a Abs. 1 NSchG kann die Aufnahme in Ganztagsschulen und in Gesamtschulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben.
Das Losverfahren kann dahin abgewandelt werden,
- dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk der Schule vergeben worden sind,
- dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird, und
- dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird.
Kapazitätserschöpfung ist gem. § 59a Abs. 5 NSchG gegeben, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist.
Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden sächlichen Gegebenheiten kommt es auf die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger an.
Die Höchstschülerzahl pro Klasse kann gem. Klassenbildungserlass festgelegt werden.
Nach § 59a Abs. 3 NSchG kann die Aufnahme in eine berufsbildende Schulen, die keine Berufsschule ist, beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Für die Auswahl gelten folgende Grundsätze:
- Bis zu zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze sind an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben deren Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
- Bis zu 40 vom Hundert der verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten; über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit, bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung.
- Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.
Nach § 3 BbS-VO setzt die Schule die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge unter Berücksichtigung der erforderlichen Plätze für die praktische Ausbildung und Betriebspraktika im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit; bei der Festsetzung hat die Schule auch die Aufnahme in einem späteren Schuljahrgang zu berücksichtigen, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Aufnahmekapazität bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
Außerdem ist § 4 BbS-VO zu berücksichtigen:
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schulträgern nach § 104 Satz 2 NSchG oder einer Verordnung nach § 105 Abs. 3 NSchG in die Schule aufzunehmen sind, die Aufnahmekapazität und wird deshalb eine Begrenzung der Aufnahme gemäß § 59a Abs. 4 Satz 1 NSchG vorgesehen, so ist ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.
(2) Können alle in Absatz 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, reicht aber die Zahl der verbleibenden freien Plätze nicht aus, um alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, so ist für diese ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus einer geeigneten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. Die Bildung des Ausschusses und die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.
(4) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren nach Eignung und Leistung vergeben.
Demnach gibt es bei den berufsbildenden Schulen, die keine Berufsschulen sind, eine mehrstufige Prüfung:
- Bereits die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben, übersteigt die Aufnahmekapazität der Schule: In diesen Fällen ist zunächst nur unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 4 durchzuführen. Diejenigen einheimischen Bewerberinnen und Bewerber, die danach zunächst nicht berücksichtigt werden können, erhalten einen Platz auf der Warteliste zugewiesen. Bleiben im Nachrückverfahren nach „Abarbeitung“ dieser Warteliste schließlich doch noch Plätze frei, sind die im Rang nachfolgenden Plätze der Warteliste sodann in einem weiteren Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 4 nur unter den auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu bestimmen.
- Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben, können aufgenommen werden. Die übrigen Plätze reichen jedoch nicht für alle auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber: In diesen Fällen sind zunächst die Bewerberinnen und Bewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers ohne Auswahlverfahren aufzunehmen. Die übrigen Plätze werden in einem Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 4 nur unter den auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern vergeben.
- Alle Bewerberinnen und Bewerber, auch die auswärtigen, können aufgenommen werden: Die Kapazität ist nicht erschöpft. Es sind grundsätzlich alle Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.