Ruhen der Schulpflicht bei Schwangerschaft und zur Kinderbetreuung
Eine Schülerin ist gem. § 70 Abs.2 NSchG drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. Im Übrigen kann die Schule die Schulpflicht auf Antrag einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn sie durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) umfasst seit dem 01.01.2018 auch Schülerinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung vorgibt (hierzu zählen u. a. Schule, Universität und Praktikumsstelle). Hieraus ergeben sich folgende Neuerungen:
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Verpflichtung der Schulleitung, die Schwangerschaft nach Bekanntwerden unverzüglich dem zuständigen Gewerbesaufsichtamt zu melden (Vordruck und Adressen unter "Verweise")
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Beachtung der gesetzlichen Mutterschutzfristen
Hinweise und Verfahren
Gem. § 70 Abs. 2 NSchG ist die Schülerin für die Zeit von 3 Monaten vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 2 Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin kraft Gesetzes vom Schulbesuch befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Schwangerschaft und voraussichtlicher Geburtstermin sind der Schule mitzuteilen. Diese kann die Vorlage einer Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme bezüglich des voraussichtlichen Entbindungstermins verlangen. Der tatsächliche Entbindungstermin ist durch die Vorlage einer Geburtsurkunde zu belegen.
Die Schülerin ist während des o. g. Zeitraumes – außer in der gesetzlichen Mutterschutzfrist nach MuSchG – nicht zum Schulbesuch verpflichtet, sie ist jedoch zum Schulbesuch berechtigt.
Während der enger gefassten Mutterschutzfrist gem. § 3 des MuSchG von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung darf die Schule die Schülerin grundsätzlich nicht am Unterricht teilnehmen lassen / beschäftigen. Die Schülerin kann jedoch die Teilnahme ausdrücklich erklären (es reicht also nicht, ohne Mitteilung weiterhin am Unterricht teilzunehmen). Die Erklärung kann von der Schülerin jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Schule kann sich in Zweifelsfällen eine fachärztliche Bescheinigung vorlegen lassen, aus der sich die Unbedenklichkeit des Schulbesuches ergibt.
Nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist kann die Schule auf Antrag der schulpflichtigen Mutter das Ruhen der Schulpflicht widerruflich anordnen, wenn
- bei einer noch minderjährigen Schülerin die Erziehungsberechtigten dem Antrag zugestimmt haben und
- die Schülerin durch den Schulbesuch gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.
In dem Antrag ist nachzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes auf andere Weise (z.B. durch Familienangehörige) nicht möglich ist.
Wird dem Antrag stattgegeben, ruht die Schulpflicht widerruflich. Wenn die Voraussetzungen entfallen, ist das Ruhen der Schulpflicht zu widerrufen. Dies ist der Fall, wenn z.B. das Kind in einem Heim untergebracht wird oder die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt wird. Diese Veränderungen hat die Schülerin der Schule mitzuteilen.
Die Zeit, während der die Schulpflicht ruht, wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin durch ein weiteres Schulbesuchsjahr voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreicht (§ 66 Satz 4 NSchG).
Sollte die Schülerin nach der Geburt des Kindes weiterhin die Schule besuchen, ist ihr auf Verlangen während der Schulzeit die zum Stillen erforderliche Zeit zu gewähren.