Reisekosten im Vorbereitungsdienst
Abrechnung von Reisekosten der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im niedersächsischen Schuldienst.
Dezernat 1, Fachbereich Finanzen - Stand: 01.01.2025
Online-Leitfaden Reisekosten im Vorbereitungsdienst
Die Niedersächsische Landesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) vom 09.12.2024 beschlossen.
Mit Wirkung vom 01.01.2025 entfallen die Sonderregelungen des § 23 NRKVO, die in Absatz 1 für Reisen zum Zweck der Ausbildung galten.
Gemäß § 22 NRKVO sind nunmehr auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Reisen zum Zweck der Ausbildung, die nach dem 01.01.2025 angetreten werden, die §§ 2 bis 21 NRKVO entsprechend anzuwenden.
Die Regelungen in Bezug auf Reisekosten für Schulfahrten sind hiervon nicht betroffen.
1.1 Beratung
Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Dezernates 1 – Fachbereich Finanzen - der jeweils zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) sind den Organisationsübersichten der einzelnen Landesämter zu entnehmen, die Ihnen im Internet unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/ueber-uns/rlsb/dezernate/dezernate-1 (Schul-Login) zur Verfügung stehen.
1.2 Vordrucke
Die zur Abrechnung von Reisekostenvergütung zu benutzenden landeseinheitlichen Vordrucke, stehen aktuell im Internet unter der Adresse
www.e-forms.niedersachsen.de/formulare/reise_und_umzugskosten_trennungsgeld/
zur Verfügung und können dort abgerufen werden. Es handelt sich z. Z. um folgende Vordrucke:
Nr.: 035_002 – Antrag auf Gewährung von Reisekostenvergütung -
Nr.: 035_016 – Anlage zur Reisekostenrechnung - für Studienseminare -
Unvollständig oder falsch ausgefüllte Anträge werden zurückgesandt.
Mit der Unterschrift auf der Reisekostenrechnung versichert die antragstellende Person pflichtgemäß die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben. Bewusst unrichtige Angaben oder die Vorlage falscher Nachweise stellen ein Dienstvergehen dar. Ggf. können sie auch einen strafrechtlich zu ahnenden Tatbestand (Betrugsversuch oder Betrug) erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verfügung des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung zur Ausschlussfrist verwiesen.
1.3 Fristen
Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise zu beantragen. Bei der Abrechnung mehrerer Dienstreisen beginnt die Frist mit dem Ende jeder einzelnen Dienstreise. Der Antrag ist beim Studienseminar einzureichen, welches ihn mit einem Eingangsdatum versieht (dieses Datum ist maßgeblich für die Fristwahrung).
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG), v. 25.03.2009 - Nds. GVBl. S. 72 – zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308)
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) v.10.01.2017 (Nds. GVBl Nr. 1/2017, S. 2 ff.), geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Reisekostenverordnung vom 09.12.2024 - (Nds. GVBl. Nr. 106, S.1)
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO), RdErl MF v. 10.01.2017 (Nds. MBl v. 01.02.2017 S. 122 ff.), geändert durch RdErl. vom 9.7.2019 - (Nds. MBl. Nr. 33/2019 S. 1210),
Erlass vom 01.10.2019 "Reisekostenrechtliche Entschädigung der Lehrkräfte aus Anlass ihrer Beschäftigung an öffentlichen Schulen außerhalb der regelmäßigen Dienststätte"
Einkommensteuergesetz (EStG), v. 08.10.2009 – BGBI. I S.3366, ber. S. 3862, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.12.2024 (BGBI. 2024 I Nr. 449)
- Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung steht nicht die Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte im Vordergrund, sondern die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten. Bei Lehrer-Anwärterinnen / Lehrer-Anwärtern bzw. Studienreferendarinnen / Studienreferendaren ist Dienststätte die Ausbildungsschule.
- Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung ist grundsätzlich zwischen generell genehmigten Reisen und gesondert zu genehmigenden Reisen zu unterscheiden. Die generell genehmigten Reisen und die jeweilige Zuständigkeit für die Genehmigung von gesonderten Reisen ergeben sich aus der Anlage 1 des Leitfadens Genehmigung von Dienstreisen.
- Generell genehmigte Reisen sind solche, für die es keines gesonderten Antrages bedarf. Generell genehmigte Reisen sind beispielsweise die Fahrten zu den Orten der Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars für die Zeit der Ausbildung.
- Reisen, die gesondert genehmigt werden müssen, sind beispielsweise Kompaktseminare, eintägige Exkursionen, Fahrten außerhalb des Bezirks des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung. In der gesonderten Genehmigung ist ebenfalls gleichzeitig festzulegen, welche Kosten gezahlt werden.
Nach § 2 Abs.1 NRKVO beginnt die Reise mit der Abreise an der Wohnung und endet mit der Ankunft an der Wohnung der oder des Reisenden. Reist die oder der Reisende an der Dienststätte ab, so ist für den Beginn der Reise die Abreise an der Dienststätte maßgeblich. Kehrt die oder der Reisende an die Dienststätte zurück, so ist für das Ende der Reise die Ankunft an der Dienststätte maßgeblich.
Die Reise gilt jedoch als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre. Das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Reise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. (siehe hierzu insgesamt Nr. 2.1.5 der VV-NRKVO).
- Grundsätzlich sind Reisen mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln (2. Klasse) durchzuführen. Bei der Nutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sind alle Möglichkeiten der Fahrpreisermäßigungen, insbesondere der Geschäftskundenrabatt des Landes Niedersachsen oder der BahnCard bzw. BahnCard Business, Wochen-Monatstickets oder das „Niedersachsenticket“ auszunutzen. Fahrkarten mit Nutzung des Großkundenrabatts können nur am Schalter gekauft werden, nicht online. Die Verwendung des Geschäftskundenrabattes ist nur möglich beim Erwerb von Fahrkarten ohne Bahncard oder beim Einsatz einer BahnCard Business. Ein Merkblatt hierzu finden Sie im Internetauftritt des RLSB unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/in-schule-arbeiten/dienstliche-belange/dienstreisen/genehmigung-und-abrechnung (Schul-Login). Die Fahrscheine sind als Beleg beizufügen.
Die Seminarleitung entscheidet für die jeweilige Reise über die Art des Beförderungsmittels. Das gilt für die von der Leitung des Seminars zu genehmigenden Reisen. Sofern eine Genehmigung nach § 5 Abs. 3 NRKVO (Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens) erfolgen soll, hat die Seminarleiterin / der Seminarleiter dies im Vorfeld über einen Antrag zu genehmigen.
- Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels wird eine Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs. 2 NRKVO in Höhe von 0,25 Euro je Kilometer bis zu einer Obergrenze von 125 Euro pro Reise (= 500 km) gewährt.
- Bei vorheriger schriftlicher Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten Kraftwagens gemäß § 5 Absatz 3 NRKVO wird Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,38 Euro je Kilometer gewährt; einen Höchstbetrag gibt es dann nicht.
- Ein erhebliches dienstliches Interesse in diesem Sinne kann nur unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes in folgenden Fällen durch die Seminarleiterin / den Seminarleiter anerkannt werden:
- ein Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
- die Benutzung eines Kraftwagens nach Art des Dienstgeschäftes notwendig ist,
- schweres (mind. 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck – kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist,
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen - aG - vorliegt,
- an einem Tag mehrere Dienstgeschäfte durchgeführt werden, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten.
- die Benutzung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte kostengünstiger ist, d. h. wenn z. B.
- Fahrgemeinschaften mit Beschäftigten desselben Dienstherrn gebildet werden,
- die Dauer der Dienstreise derart verkürzt wird, dass Tage- und/oder Übernachtungsgelder eingespart werden,
- ein deutlicher Arbeitszeitgewinn am Arbeitsplatz erreicht wird (weniger oder kein Unterrichtsausfall),
- Das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung des privaten Kraftwagens wird für alle generell genehmigten Fahrten aus Anlage 1, die ab dem 01.01.2025 durchgeführt werden, anerkannt, sofern mindestens einer der o.g. Gründe vorliegt. Bei Abrechnung der Reisekosten ist in jedem Fall ein entsprechender Nachweis bzw. eine entsprechende Begründung zur abschließenden Prüfung erforderlich; eine Genehmigung bzw. Feststellung vor Antritt der Reise als Voraussetzung der Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung ist für diese Reisen dann nicht mehr notwendig.
- Für die Berechnung von Kilometern bei Nutzung eines Fahrzeugs ist die verkehrsübliche Strecke maßgeblich (grundsätzlich die kürzeste Strecke). Zur Berechnung der verkehrsüblichen Strecke wird landeseinheitlich der Routenplaner Google Maps verwendet.
- Bei Benutzung des Fahrrades wird gem. § 5 Abs. 5 NRKVO eine Wegstreckenentschädigung i. H. v. 0,10 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke gezahlt. Als Fahrräder gelten auch Fahrräder mit Elektroantrieb, die nach § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge sind, und Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.
Bei Fahrten, die nach dem 01.01.2025 angetreten wurden, wird Tagegeld in Höhe von 100 % der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt. Danach kommt folgendes Tagegeld in Betracht:
Bei mehrtägigen Reisen: | |
Für den An- und Abreisetag jeweils | 14,00 € |
Für den vollen Tag einer mehrtägigen Reise | 28,00 € |
Bei eintägigen Reisen: | |
Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: | 14,00 € |
Bei Fahrten, die nach dem 01.01.2025 angetreten wurden, wird Übernachtungsgeld in Höhe von 100 % der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt.
Dabei wird für notwendige Übernachtungen ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 20,00 Euro ohne Nachweis gewährt. Gegen Nachweis können Übernachtungskosten bis zu 100,00 Euro ohne weitere Begründung gewährt werden.
Übersteigen die Unterkunftskosten diesen Betrag, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Notwendigkeit der erhöhten Kosten im Einzelfall zu begründen. Eine Begründung beinhaltet den konkreten Nachweis der Bemühungen für eine preiswertere Unterkunft; allein die Angabe, sie oder er habe keine preiswertere Unterkunft finden können, reicht nicht aus.
Übernachtungskosten von mehr als 100,00 Euro gelten ohne besondere Begründung als angemessen, wenn die Hotelkosten bereits vor der Teilnahme als angemessen anerkannt worden sind.
Voraussetzung für eine Erstattung bleibt die Vorlage der Rechnung.
Sofern eine unentgeltliche Übernachtung erfolgte, entfällt die Gewährung von Übernachtungsgeld.
Für die Teilnahme einmal jährlich an einer Kompaktveranstaltung je Einstellungsjahrgang bis zu 5 Tagen innerhalb des Bezirks des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung können Reisekosten gewährt werden.
Ein Übernachtungsgeld von bis zu 50,00 € pro Übernachtung kann durch die Seminarleitung genehmigt werden. Sollen in Einzelfällen ein höheres Übernachtungsgeld und / oder Nebenkosten, z.B. Tagungspauschalen, gewährt werden, liegt die Entscheidung über eine Genehmigung beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung.
Bezüglich des Tagegeldes wird auf Nr. 6 verwiesen.
Die folgenden grafischen Darstellungen sollen erläutern, welche Wegstrecken bei der Abrechnung von Reisekosten berücksichtigt werden können.
Beispiel 1:
a) Fahrt vom Wohnort zum Studienseminar (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
b) zurück zum Wohnort
Beispiel 2:
a) Fahrt vom Wohnort zu einer auswärtigen Schule (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
b) zurück zum Wohnort
Beispiel 3:
a) Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsschule (Erteilung von Unterricht) danach
b) Fahrt von der Ausbildungsschule zum Studienseminar (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
c) zurück zum Wohnort
Beispiel 4:
a) Fahrt vom Wohnort zu einer auswärtigen Schule (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
b) Weiterfahrt zum Studienseminar (Teilnahme an einer weiteren Seminarveranstaltung) und danach
c) zurück zum Wohnort
Beispiel 5:
a) Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsschule (Erteilung von eigenverantwortlichen Unterricht) und
b) zurück zum Wohnort
Beispiel 6:
a) Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsschule (Erteilung von eigenverantwortlichen Unterricht, danach Teilnahme an einer Seminarveranstaltung in der eigenen Ausbildungsschule) und
b) zurück zum Wohnort
Das nachfolgende Muster einer Reisekostenrechnung (mit Anlage) stellt dar, wie diese Wegstrecken beispielhaft in die Abrechnungsvordrucke einzutragen sind.
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Rechenergebnis.pdf (PDF)