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Reisekosten im Vorbereitungsdienst

Abrechnung von Reisekosten der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im niedersächsischen Schuldienst.

Dezernat 1, Fachbereich Finanzen - Stand: 01.01.2024

Online-Leitfaden Reisekosten im Vorbereitungsdienst

Mit Wirkung vom 01.02.2017 hat das MF sowohl eine Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) als auch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften dazu (VV-NRKVO) erlassen, die Vorschriften sind für ab dem 01.02.2017 angetretene Dienstreisen anzuwenden. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten grundsätzlich die §§ 2 bis 21 NRKVO, soweit sich nicht aus § 23 NRKVO etwas anderes ergibt.

Die Sonderregelungen des §23 NRKVO beziehen sich auf die Höhe:

  • der Wegstreckenentschädigung,
  • des Tagegeldes und
  • des Übernachtungsgeldes.

Dies bezieht sich ausschließlich auf Reisen zum Zweck der Ausbildung und die Reisekostenvergütung im Zusammenhang mit einer Zuweisung zur Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder der Laufbahn- oder Zwischenprüfung.

Die Regelungen in Bezug auf allgemeine Dienstreisen und Reisekosten für Schulfahrten sind hiervon nicht betroffen.

1.1 Beratung

Fragen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Reisekosten können selbstverständlich telefonisch geklärt werden.

Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Dezernates 1 – Fachbereich Finanzen - der jeweils zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) sind den Organisationsübersichten der einzelnen Landesämter zu entnehmen, die Ihnen im Bildungsportal hier (Schul-Login) zur Verfügung stehen.

1.2   Vordrucke

Die zur Abrechnung von Reisekostenvergütung zu benutzenden landeseinheitlichen Vordrucke, stehen aktuell im Internet unter der Adresse
www.e-forms.niedersachsen.de/formulare/reise_und_umzugskosten_trennungsgeld/

zur Verfügung und können dort abgerufen werden. Es handelt sich z. Z. um folgende Vordrucke:

Nr.: 035_015 – Reisekostenrechnung - Lehrkräfte -
Nr.: 035_016 – Anlage zur Reisekostenrechnung - für Seminarteilnehmer -

Unvollständig oder falsch ausgefüllte Anträge werden zurückgesandt.

Mit der Unterschrift auf der Reisekostenrechnung versichert die antragstellende Person pflichtgemäß die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben. Bewusst unrichtige Angaben oder die Vorlage falscher Nachweise stellen ein Dienstvergehen dar. Ggf. können sie auch einen strafrechtlich zu ahnenden Tatbestand (Betrugsversuch oder Betrug) erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verfügung des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung zur Ausschlussfrist verwiesen. 

1.3    Fristen

Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise zu beantragen. Bei der Abrechnung mehrerer Dienstreisen beginnt die Frist mit dem Ende jeder einzelnen Dienstreise. Der Antrag ist beim Studienseminar einzureichen, welches ihn mit einem Eingangsdatum versieht (dieses Datum ist maßgeblich für die Fristwahrung).

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG), v. 25.03.2009 - Nds. GVBl. S. 72 – zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308)

Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO), v.10.01.2017 (Nds. GVBl Nr. 1/2017, S. 2 ff.), geändert durch RdErl. vom 9.7.2019 - (Nds. MBl. Nr. 33/2019 S. 1210)

Erlass vom 01.10.2019 "Reisekostenrechtliche Entschädigung der Lehrkräfte aus Anlass ihrer Beschäftigung an öffentlichen Schulen außerhalb der regelmäßigen Dienststätte"

Einkommensteuergesetz (EStG), v. 08.10.2009 – BGBI. I S.3366, ber. S. 3862, geändert durch Gesetz vom 21.12.2019 (BGBI. I S. 2886) m.W.v. 01.01.2020

  • Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung steht nicht die Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte im Vordergrund, sondern die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten. Bei Lehrer-Anwärterinnen / Lehrer-Anwärtern bzw. Studienreferendarinnen / Studienreferendaren ist Dienststätte die Ausbildungsschule.
  • Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung ist grundsätzlich zwischen generell genehmigten Reisen und gesondert zu genehmigenden Reisen zu unterscheiden. Die generell genehmigten Reisen und die jeweilige Zuständigkeit für die Genehmigung von gesonderten Reisen ergeben sich aus der Anlage 1 des Leitfadens Genehmigung von Dienstreisen.
  • Generell genehmigte Reisen sind solche, für die es keines gesonderten Antrages bedarf. Generell genehmigte Reisen sind beispielsweise die Fahrten zu den Orten der Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars für die Zeit der Ausbildung.
  • Reisen, die gesondert genehmigt werden müssen, sind beispielsweise Kompaktseminare, eintägige Exkursionen, Fahrten außerhalb des Bezirks des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung. In der gesonderten Genehmigung ist ebenfalls gleichzeitig festzulegen, welche Kosten gezahlt werden.
     

Nach § 2 Abs.1 NRKVO beginnt die Reise mit der Abreise an der Wohnung und endet mit der Ankunft an der Wohnung der oder des Reisenden. Reist die oder der Reisende an der Dienststätte ab, so ist für den Beginn der Reise die Abreise an der Dienststätte maßgeblich. Kehrt die oder der Reisende an die Dienststätte zurück, so ist für das Ende der Reise die Ankunft an der Dienststätte maßgeblich. 
Die Reise gilt jedoch als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre. Das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Reise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. (siehe hierzu insgesamt Nr. 2.1.5 der VV-NRKVO). 
 

  • Grundsätzlich sind Reisen mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln (2. Klasse) durchzuführen. Bei der Nutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sind alle Möglichkeiten der Fahrpreisermäßigungen, insbesondere der Geschäftskundenrabatt des Landes Niedersachsen oder der BahnCard bzw. BahnCard Business, Wochen-Monatstickets oder das „Niedersachsenticket“ auszunutzen. Fahrkarten mit Nutzung des Großkundenrabatts können nur am Schalter gekauft werden, nicht online. Die Verwendung des Geschäftskundenrabattes ist nur möglich beim Erwerb von Fahrkarten ohne Bahncard oder beim Einsatz einer BahnCard Business. Ein Merkblatt hierzu finden Sie im Internetauftritt des RLSB unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/in-schule-arbeiten/dienstliche-belange/dienstreisen/genehmigung-und-abrechnung (Schul-Login). Die Fahrscheine sind als Beleg beizufügen.
  • Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels wird eine Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs. 2 NRKVO in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer bis zu einer Obergrenze von 100 Euro pro Reise (= 500 km) gewährt. Für die Berechnung von Kilometern bei Nutzung eines Fahrzeugs ist die verkehrsübliche Strecke maßgeblich (grundsätzlich die kürzeste Strecke). Zur Berechnung der verkehrsüblichen Strecke wird landeseinheitlich der Routenplaner Google Maps verwendet. Die Mitnahme von weiteren Beamtinnen oder Beamten ist mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.
  • Aufgrund der derzeit hohen Energiekosten, die die Beschäftigten des Landes, die Dienstreisen und dienstlich veranlasste Reisen mit einem privaten Kraftfahrzeug durchführen, in umfangreichem Maße zusätzlich belasten, gewährt das Land vorübergehend eine höhere Wegstreckenentschädigung. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2024 (inklusive Dienstreisen, die am 01.10.2022 bereits angetreten waren und Dienstreisen, die bis einschließlich 31.12.2024 angetreten werden) gelten folgende Regelungen:                                                                               
  • Abweichend von § 5 Abs. 2 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels 0,25 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125,00 Euro je Dienstreise (sogenannte kleine Wegstreckenentschädigung).
  • Bei Benutzung des Fahrrades wird gem. § 5 Abs. 5 NRKVO eine Wegstreckenentschädigung i. H. v. 0,05 Euro je Kilometer gezahlt. Als Fahrräder gelten auch Fahrräder mit Elektroantrieb, die nach § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge sind. 
     

Tagegeld wird in Höhe von 75 vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt. Danach kommt folgendes Tagegeld in Betracht:

Bei mehrtägigen Reisen:

 

Für den An- und Abreisetag jeweils

10,50 €

Für den vollen Tag einer mehrtägigen Reise

21,00 €

Bei eintägigen Reisen:

 

Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden:  

10,50 €

Übernachtungsgeld wird ebenfalls nur in Höhe von 75 vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt. Danach kommt folgendes Übernachtungsgeld in Betracht:

Pauschal (ohne Nachweis):

15,00 €

Mit Nachweis der notwendigen Kosten:        

bis zu 60,00 €                                   

Mit ausführlicher Begründung der Notwendigkeit höherer Übernachtungskosten

75 % der notwendigen Kosten

Für die Teilnahme einmal jährlich an einer Kompaktveranstaltung je Einstellungsjahrgang bis zu 5 Tagen innerhalb des Bezirks des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung können Reisekosten gewährt werden. Für das Übernachtungsgeld gilt ein besonderer Pauschbetrag von höchstens 22,50 Euro pro Übernachtung. Bezüglich des Tagegeldes wird auf Nr. 6 verwiesen. Eine Reise zu einer Fortbildungsveranstaltung, die ausschließlich dienstlichem Interesse dient, stellt eine Dienstreise und keine Reise i. S. des § 23 dar. Eine solche (Fortbildungs-) Dienstreise liegt vor, wenn die dienstliche Notwendigkeit einer Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vorliegt und diese von der die Reise genehmigenden Stelle festgestellt wurde

Die folgenden grafischen Darstellungen sollen erläutern, welche Wegstrecken bei der Abrechnung von Reisekosten berücksichtigt werden können.

Beispiel 1:

a) Fahrt vom Wohnort zum Studienseminar (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
b) zurück zum Wohnort

Beispiel 2:
a) Fahrt vom Wohnort zu einer auswärtigen Schule (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
b) zurück zum Wohnort

Beispiel 3:
a) Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsschule (Erteilung von Unterricht) danach
b) Fahrt von der Ausbildungsschule zum Studienseminar (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
c) zurück zum Wohnort

Beispiel 4:
a) Fahrt vom Wohnort zu einer auswärtigen Schule (Teilnahme an einer Seminarveranstaltung) und
b) Weiterfahrt zum Studienseminar (Teilnahme an einer weiteren Seminarveranstaltung) und danach
c) zurück zum Wohnort

Beispiel 5:
a) Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsschule (Erteilung von eigenverantwortlichen Unterricht) und
b) zurück zum Wohnort

Beispiel 6:
a) Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsschule (Erteilung von eigenverantwortlichen Unterricht, danach Teilnahme an einer Seminarveranstaltung in der eigenen Ausbildungsschule) und
b) zurück zum Wohnort

Das nachfolgende Muster einer Reisekostenrechnung (mit Anlage) stellt dar, wie diese Wegstrecken beispielhaft in die Abrechnungsvordrucke einzutragen sind.