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Minderzeiten bei extremen Witterungsbedingungen

Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsbedingungen (z. B: Straßenglätte, Schneeverwehungen, Sturm, Hochwasser, hohe Temperaturen)

Unterrichtsausfall wegen extremer Witterungsbedingungen führt bei Lehrkräften (Beamte / Beschäftigte) gemäß RdErl. d. MK v. 18.01.2021 (SVBl. S. 64) in der aktuellen Version zu Minderzeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbZVO-Schule. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u.a. Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Verlässlichen Grundschule) wahrnimmt.
Ergeben sich aus dienstlichen Gründen in einer Unterrichtswoche Minderzeiten von mehr als der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung, so gilt die Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung als erteilt.

Berechnungsbeispiele:

Eine Lehrkraft ist mit 16/28 Stunden beschäftigt, d. h. die Unterrichtsverpflichtung kann aus dienstlichen Gründen um 8 Stunden unterschritten werden.

  1. 6 Stunden wegen extremer Witterungsbedingungen nicht erteilt, keine anderen dienstlichen. Aufgaben erledigt = 6 Stunden Minderzeit = 10/28 Stunden erteilt.
  2. 14 Stunden wegen extremer Witterungsbedingungen nicht erteilt, keine anderen dienstlichen Aufgaben erledigt = 8 Stunden Minderzeit = 8/28 Stunden gelten als erteilt.

Das nicht lehrende Personal erhält gem. § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Entgeltfortzahlung (d. h. die vereinbarte Arbeitszeit an dem betr. Tag gilt als geleistet), wenn es zum Zeitpunkt des witterungsbedingten Unterrichtsausfalls zur Dienstleistung verpflichtet war, die Arbeitsleistung angeboten hat und wegen des Nichtvorhandenseins der Schülerinnen und Schüler nicht und auch nicht mit anderen dienstlichen Aufgaben beschäftigt werden konnte. Bei Arbeit auf Abruf bedeutet dies, dass diese angefordert sein musste.

Auf die „Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst“ (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl) unter „Verweise“ wird hingewiesen.