Altersteilzeit für Lehrkräfte und Schulleitungen
Die Altersteilzeit für Lehrkräfte und Schulleitungen im Beamtenverhältnis bestimmt sich nach § 63 NBG.
Im Hinblick auf die Besonderheiten und Erfordernisse des Schuldienstes sind durch die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) ergänzende Regelungen zur Ausgestaltung der Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte und Schulleitungen getroffen worden.
Altersteilzeit ist danach an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Altersteilzeit kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres bewilligt werden.
Sie kann jeweils zum 1. Februar und zum 1. August bewilligt werden.
Sie muss sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken, sodass ein Altersurlaub (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 NBG) im Anschluss an die Altersteilzeit nicht in Betracht kommt.
Sie erfordert eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 60 von Hundert der für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit.
Lehrkräften kann Altersteilzeit v in Form des Teilzeitmodells oder in Form des Blockmodells bewilligt werden. Schulleiterinnen und Schulleitern kann Altersteilzeit nur in Form des Blockmodells bewilligt werden; damit wird sichergestellt, dass die Leitungsaufgaben in der Arbeitsphase vollumfänglich wahrgenommen werden können.
In der Altersteilzeit im Blockmodell umfasst die Arbeitsphase 60 v. H. und die Freistellungsphase 40 v. H. der Gesamtlaufzeit. Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern kann deshalb Altersteilzeit im Blockmodell nur für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden, weil sich die Arbeitsphase und die Freistellungsphase aus unterrichtsorganisatorischen Gründen über ganze Schulhalbjahre erstrecken müssen. Da die Bewilligung der Altersteilzeit voraussetzt, dass sie sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, muss sich die Beamtin oder der Beamte bereits mit dem Antrag auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie oder er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten will oder ob eine Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze unter Hinnahme des Versorgungsabschlags beantragt wird.
Altersteilzeit im Teilzeitmodell muss sich mindestens über ein Schulhalbjahr oder über mehrere Schulhalbjahre erstrecken. Der Beschäftigungsumfang beträgt grundsätzlich 60 v. H. der maßgeblichen Arbeitszeit. Die Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auf Antrag auch in Form einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit bewilligt werden. Dann gliedert sie sich in zwei gleich lange Abschnitte; in dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit höchstens 80 v. H. und im zweiten Abschnitt mindestens 40 v. H. der für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. Zudem kann sich die Altersteilzeit auch in drei Abschnitte gliedern. In diesem Fall beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt höchstens 80 Prozent, im zweiten Abschnitt 60 Prozent und im dritten Abschnitt mindestens 40 Prozent der für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein. Im Durchschnitt wird während der Gesamtdauer der Altersteilzeit die gesetzlich vorgesehene Arbeitszeit (60 v. H.) erbracht.
Während der Altersteilzeit erhalten Lehrkräfte keine Altersermäßigung.
Der Altersteilzeit dürfen keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
Die Regelung ist als Ermessensnorm ausgestaltet. Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht.
Anträge auf Bewilligung der Altersteilzeit sind spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn auf dem Dienstweg dem örtlich zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung zuzuleiten. Lehrkräfte der Berufsbildenden Schulen stellen ihre Anträge bei der Schulleitung.
Alle weiteren Informationen finden Sie im Merkblatt unter "Verweise". Dort finden Sie ebenfalls das Antragsformular und einen Link zu Informationen des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung.