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Teilzeit und Urlaub ohne Bezüge

Das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) erlaubt den Beamtinnen und Beamten durch die verschiedenen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung eine sehr flexible individuelle Arbeitszeitgestaltung. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden sich Regelungen zu Teilzeitbeschäftigungen oder  Beurlaubungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Beamte:

• Voraussetzungslose Antragsteilzeit gem. § 61 NBG

Im Wege dieser Teilzeitbeschäftigung können Beamtinnen und Beamte ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ihre Arbeitszeit individuell bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

• Teilzeit und Beurlaubung  aus familiären Gründen gem. § 62 NBG

Zur Unterstützung von Familien ist Beamtinnen oder Beamten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen..

• Familienpflegezeit gem. § 62a NBG

Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, insbesondere Pflege und Beruf besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit. Danach ist Beamtinnen und Beamten, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung oder minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Die Familienpflegezeit wird für längstens 48 Monate bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang festzusetzen. Eine Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin

• Teilzeit aus familiären und anderen Gründen § 11 TV-L

Zur Unterstützung von Familien ist  soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach einem ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn dringende  dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Aus anderen Gründen ist eine Teilzeitbeschäftigung auch möglich.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es keine Untergrenzen im Beschäftigungsumfang

Sonderurlaub ohne Vergütung § 28 TV-L

Für die Bewilligung muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten sich die Bedingungen nach Pflegzeitgesetz (PflegZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Hinweise

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung enthalten die folgenden Merkblätter:

Die jeweils aktuelle Fassung der Merkblätter finden Sie auf den Seiten der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen (www.e-forms.niedersachsen.de).