Teilzeit und Urlaub ohne Bezüge
Das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) erlaubt den Beamtinnen und Beamten durch die verschiedenen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung eine sehr flexible individuelle Arbeitszeitgestaltung. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden sich Regelungen zu Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Beamtinnen und Beamte
Zur Unterstützung von Familien ist Beamtinnen oder Beamten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Im Wege dieser Teilzeitbeschäftigung können Beamtinnen und Beamte ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ihre Arbeitszeit individuell bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, insbesondere Pflege und Beruf besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit. Danach ist Beamtinnen und Beamten, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung oder minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Die Familienpflegezeit wird für längstens 48 Monate bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang festzusetzen. Eine Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG). Die Zeit einer Beschäftigung mit drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit zählt demnach zu drei Vierteln als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBeamtVG). Sie können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn anerkannt ist, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Bei Beurlaubungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit darüber hinaus in der Regel von der Erhebung eines Versorgungszuschlags in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abhängig zu machen (§ 6 Abs. 4 NBeamtVG).
Auch bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die mit dem letzten Amt verbundenen vollen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG). Ruhegehaltfähig sind in der Regel die mit dem letzten erreichten Beförderungsamt verbundenen Dienstbezüge. Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig (§ 5 Abs. 3 NBeamtVG). Für die Erfüllung der Zweijahresfrist kommt es nicht darauf an, ob die Beamtin oder der Beamte in der fraglichen Zeit teilzeitbeschäftigt war. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind jedoch nur in die Zweijahresfrist einzurechnen, soweit sie ruhegehaltfähig sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 NBeamtVG.
Informationen rund um die Versorgung finden Sie auf der Internetseite des NLBV:
Eine Sammlung der Informationsblätter und Anträge des NLBV finden Sie hier:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zur Unterstützung von Familien ist soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach einem ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Aus anderen Gründen ist eine Teilzeitbeschäftigung auch möglich.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es keine Untergrenzen im Beschäftigungsumfang.
Für die Bewilligung muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten sich die Bedingungen nach Pflegzeitgesetz (PflegZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung enthalten die folgenden Merkblätter:
Die jeweils aktuelle Fassung der Merkblätter finden Sie auf den Seiten der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen (www.e-forms.niedersachsen.de).
Informationen rund um die Auswirkungen auf die gesetzliche Rente finden Sie hier:
Deutsche Rentenversicherung | Wie wird meine Rente berechnet? (deutsche-rentenversicherung.de)
Bei weiteren Fragen zur gesetzlichen Rente können Sie sich hier beraten lassen:
Deutsche Rentenversicherung | Beratung (deutsche-rentenversicherung.de)
Rechtsgrundlagen
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
- Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
- Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Anträge und Merkblätter
- Veränderungsanzeige
- Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Bezüge, Elternzeit (030_039)
- Merkblatt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen nach dem NBG und dem NRiG einschl. Elternzeit
- Hinweise für Tarifbeschäftigte zur Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit