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Arbeitszeitkonten

Die ArbzVO-Schule enthält in den §§ 5, 6 und 6a Regelungen zu verpflichtenden und freiwilligen Arbeitszeitkonten sowie Arbeitszeitkonten für bestimme Lehrkräfte.
Die Berechnung der auszugleichenden Stunden und die Kontrolle der Ausgleichsphase erfolgt durch die Schule.

Es stehen 2 Vordrucke für die Erfassung und den Ausgleich des Lehrerarbeitszeitkontos zur Verfügung.

Für Lehrkräfte, für die nach der vor dem 01.08.2008 geltenden Regelung ein früherer Beginn der Ausgleichsphase vorgesehen war oder bei Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Stunden um 10%.
Bitte verwenden Sie hierzu die Anlage "Berechnungshilfe Arbeitszeitkonto - alle Varianten (1P-ALL 152)" und dort das Arbeitsblatt "Ansparphase AZK mit Zuschlag"..

Für Lehrkräfte, die nach dem 31.07.2008 mit der Ansparphase des Arbeitszeitkontos begonnen haben und zu den in § 5 Abs. 3 Ziff. 1 oder 2 Nds. ArbZVO-Schule (s. Fußnote 1) genannten Terminen mit der Ausgleichsphase beginnen (Regelausgleich), verwenden die Anlage "Berechnungshilfe Arbeitszeitkonto - alle Varianten (1P-ALL 152)" und dort das Arbeitsblatt "Ansparphase AZK ohne Zuschlag".

Bitte beachten Sie bei dieser Berechnung auch, dass die Stunden des Arbeitszeitkontos in der Ansparphase während des ersten Monats einer Arbeitsunfähigkeit als erteilt und in der Ausgleichsphase als ausgeglichen gelten.

Während einer Mutterschutzfrist gilt das Arbeitszeitkonto in der Ansparphase als erteilt und in der Ausgleichsphase als nicht ausgeglichen.

Ein Wechsel  von einer bereits bewilligten und begonnenen Ausgleichszahlung zum Ausgleich in Stunden ist nicht möglich. Ein Wechsel von einem bereits begonnenen Ausgleich in Stunden in eine Ausgleichszahlung ist auf Antrag der Lehrkraft möglich sowie bei Vorliegen einer dauerhaften Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs gemäß § 8 b Abs. 5 Nds. ArbZVO (s. Fußnote 2).


Fußnoten

1 Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen:

  1. an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an,
  2. an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an.

1 Wird bei einem Arbeitszeitkonto der Ausgleich von in der Ansparphase geleisteter Arbeitszeit der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich, so erfolgt eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte.
2 Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte.