Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass jede Lehrkraft ihre Unterrichtsverpflichtung erfüllt. Hierzu gehört das Berechnen, Festsetzen und Überwachen der Unterrichtsverpflichtung (s. hierzu § 43 NSchG, §§ 2 u. 4 Nds. ArbZVO-Schule).
In den nachstehenden Verweisen finden Sie Hinweise zur Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte.