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Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass jede Lehrkraft ihre Unterrichtsverpflichtung erfüllt. Hierzu gehört das Berechnen, Festsetzen und Überwachen der Unterrichtsverpflichtung (s. hierzu § 43 NSchG, §§ 2 u. 4 Nds. ArbZVO-Schule).

In den nachstehenden Verweisen finden Sie Hinweise zur Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte.