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Mehrarbeit

Im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Befugnisse können Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 60 Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) i. V. m. § 47 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) Mehrarbeit für vollbeschäftigte Lehrkräfte anordnen oder eine nachträgliche Erhöhung der von der Lehrkraft beantragten Teilzeitbeschäftigung veranlassen, sofern ihnen ein entsprechendes  Budget  (z. B. für den Ganztag) zur Verfügung steht.

Auf die Mitbestimmung des Personalrates gem. § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG für die Anordnung von Mehrarbeit wird hingewiesen.

Beim Ausgleich von unvorhergesehenem Unterrichtsausfall ist das von den schulfachlichen Dezernaten vorgegebene Verfahren zur Beantragung der zusätzlichen Vertretungsmittel sowie zur Anordnung der Mehrarbeit/nachträglichen Teilzeiterhöhung unbedingt zu beachten.