Freiwilliges Arbeitszeitkonto
Gem. § 6 der Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) besteht die Möglichkeit ein freiwilliges Arbeitszeitkoto einzurichten.
Ein freiwilliges Arbeitszeitkonto ist beim jeweiligen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung rechtzeitig sechs Monate vor dem gewünschten Beginn zu beantragen und wird bewilligt, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Die Prüfung des dienstlichen Interesses an der Bewilligung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bezieht sich dabei insbesondere auf die allgemeine und fächerspezifische Unterrichtsversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt.
Der Zeitraum, für den ein freiwilliges Arbeitszeitkonto genehmigt werden kann, muss mindestens ein und darf maximal 15 Schuljahre betragen. Bei Berechnung der Höchstgrenze ist ein ggf. bereits abgeleistetes verpflichtendes Arbeitszeitkonto mit zu berücksichtigen. Im Rahmen des freiwilligen Arbeitszeitkontos ist mindestens eine zusätzliche wöchentliche Unterrichtsstunde zu leisten. Die zusätzliche Unterrichtserteilung darf jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinausgehen. Ein Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden darf nicht überschritten werden.
Die Möglichkeit des Ableistens eines freiwilligen Arbeitszeitkontos besteht auch für Lehrkräfte in Altersteilzeit. Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell sind davon jedoch ausgenommen.
Der Ausgleich der angesparten Unterrichtsstunden wird auf Antrag durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung festgesetzt. Der Antrag ist rechtzeitig – spätestens 6 Monate vor Beginn des Ausgleichs – zu stellen. Ein Ausgleich durch völlige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung ist maximal für zwei Schuljahre zulässig. Eine Ausgleichszahlung ist beim freiwilligen Arbeitszeitkonto nicht vorgesehen.
In eintretenden Störungsfällen (z.B. eine Elternzeit ohne Bezüge oder eine sonstige Beurlaubung von mehr als einem Monat; ein 1 Monat überschreitender Zeitraum einer Dienstunfähigkeit; eine teilweise Freistellung vom Dienst wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit) ist ggf. eine Neufestsetzung des Arbeitszeitkontos bzw. der Ausgleichsphase erforderlich.
Für die Berechnung steht die "Berechnungshilfe Arbeitszeitkonto - alle Varianten (1P-ALL 152)" und dort das Arbeitsblatt "Ansparphase freiwilliges AZK" zur Verfügung