§ 183c Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule
In § 183 c NSchG sind die Übergangsvorschriften zur Inklusiven Schule geregelt. Die neu gefassten §§ 4 und 14 NSchG waren erstmals für diejenigen Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befanden. Die Umgestaltung in inklusive Schulen erfolgte jahrgangsweise aufsteigend. Bis zum Jahr 2030 haben die Schulträger den Rechtsanspruch der Erziehungsberechtigten auf Wahl der Schulform dergestalt zu berücksichtigen, dass sie mindestens eine Schule im Primarbereich und Sekundarbereich I so ausstatten, dass sie den an eine inklusive Schule zu stellenden Anforderungen genügt.
Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen können bis zum Ende des Schuljahres 2027/2028 fortgeführt werden. Die Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache haben einen unbefristeten Bestandsschutz; neue Schulen dieses Typs dürfen aber nicht mehr errichtet werden.