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§ 4 Inklusive Schule

In § 4 NSchG wird definiert, was eine inklusive Schule ist und kennzeichnet. Daneben wird in der Vorschrift auf die Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG verwiesen. Die Vorschrift gilt nicht nur für allgemein bildende Schulen, sondern seit dem Schuljahr 2018/2019 auch für berufsbildende Schulen. Das Inklusionsgebot gilt ferner auch für einen Großteil der Schulen in freier Trägerschaft, konkret für die Ersatzschulen sowie für die Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 NSchG.