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§ 14 Förderschule

Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen allgemein bildenden Schulform besuchen, werden an der Förderschule unterrichtet.

§ 14 NSchG enthält ausführliche Regelungen zu den Förderschulen. Es wird u. a. bestimmt, in welchen Förderschwerpunkten Förderschulen geführt und ausgestaltet werden können.