§ 14 Förderschule
Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen allgemein bildenden Schulform besuchen, werden an der Förderschule unterrichtet.
§ 14 NSchG enthält ausführliche Regelungen zu den Förderschulen. Es wird u. a. bestimmt, in welchen Förderschwerpunkten Förderschulen geführt und ausgestaltet werden können.