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Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen

Durch die Einführung der inklusiven Schule im Jahr 2012 haben sich die Berufsbilder des sonderpädagogischen Personals (Förderschullehrkräfte sowie Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) stark verändert. Neue und mehrere Einsatzorte, verschiedene Kollegien, veränderte Unterrichtsbedingungen u. a. haben dazu geführt, dass das Kultusministerium mit dem Schulhauptpersonalrat im Jahr 2017 eine Dienstvereinbarung geschlossen hat. In dieser Dienstvereinbarung sind Festlegungen zu verschiedenen Bereichen der Tätigkeit des sonderpädagogischen Personals getroffen worden. Die getroffenen Vereinbarungen gelten für den Einsatz an allgemeinen Schulen, d. h. an allen Schulformen der allgemein bildenden Schulen – außer Förderschulen – sowie der berufsbildenden Schulen.

In der Dienstvereinbarung ist im Wesentlichen festgehalten,

  • an wie vielen Einsatzorten das sonderpädagogische Personal arbeiten soll,
  • über welche Dauer eine Teilabordnung erfolgen soll,
  • welche Maßnahmen zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der fachlichen Expertise erfolgen sollen,
  • in welcher Weise Absprachen zum außerunterrichtlichen Einsatz zwischen verschiedenen Schulen zu treffen sind und
  • welche Voraussetzungen beim Unterrichtseinsatz der Förderschullehrkräfte zu beachten sind. 

Als wichtigen Aspekt wird Beratung im Rahmen der sonderpädagogischen Versorgung als fester Bestandteil des Aufgabenbereiches des sonderpädagogischen Personals beschrieben. Details hierzu wurden nach dem Abschluss der Dienstvereinbarung noch geregelt. Dies erfolgte durch den Erlass „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ (RdErl. d. MK v. 01.02.2019, geändert durch RdErl. d. MK v. 01.12.2024 – VORIS 22410 –), der Regelungen zu diesem Tätigkeitsbereich in Ergänzung zu Nr. 5 der Dienstvereinbarung enthält.