Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) durch wirksame, individuell angepasste Maßnahmen unterstützt.
Eine Behinderung wird dabei als Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen individueller Beeinträchtigung und Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe durch hemmende Faktoren oder Barrieren aufgefasst.
Das bedeutet, dass die körperliche, geistige oder seelische Verfassung eines Menschen im Zusammenhang mit hinderlichen Bedingungen des Umfelds zu einer Einschränkung seiner Entwicklung führen kann, die einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bedingt.
Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist durch die entsprechende Verordnung sowie die ergänzenden Bestimmungen geregelt.
In den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB) stehen die Leitungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) sowie die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten für Fragen zu Sonderpädagogischer Förderung und zur Feststellung eines Bedarfs an Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf zur Verfügung.
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