Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist durch die „Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ sowie durch die Ergänzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung geregelt.
Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf kann in Niedersachsen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Lernen, Hören, Sehen, Sprache sowie körperliche und motorische Entwicklung festgestellt werden.
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird nur im Ausnahmefall festgestellt. Voraussetzungen hierfür sind, dass auch mit Hilfe zusätzlicher Fördermaßnahmen keine Lernerfolge erreicht werden, aufgrund einer drohenden Behinderung weitergehende sonderpädagogische Unterstützung notwendig ist oder von individuellen Bildungszielen auszugehen ist.
Bei Fragen zum Feststellungsverfahren können sich die Erziehungsberechtigten auch an das zuständige „Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule“ (RZI) wenden. Die RZI stehen allen Beteiligten für die Beratung zum Feststellungsverfahren zur Verfügung.
Bevor das Verfahren eingeleitet wird, erfolgt eine längere Phase der intensiven, Förderung nach einem individuellen Förderplan. Dabei werden alle in der Schule vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft.
Wenn sich hierbei Hinweise ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Unterstützung benötigt, leitet die Schulleitung das Verfahren ein.
Die Schulleitung beauftragt eine Lehrkraft der zuständigen allgemeinen Schule und eine Förderschullehrkraft, gemeinsam ein Fördergutachten zu erstellen.
Die Erziehungsberechtigten werden zunächst über die Einleitung des Verfahrens, über dessen Ablauf sowie über ihre Rechte und Möglichkeiten im Verlauf des Verfahrens informiert.
Wichtige Grundlagen für das Fördergutachten sind die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (ILE) und der Förderplan.
Die beauftragten Lehrkräfte führen gemeinsam eine sonderpädagogische Diagnostik durch. Liegt die erforderliche aber benötigte Fachexpertise in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören oder Sehen nicht vor, werden die Lehrkräfte der Mobilen Dienste hinzugezogen.
Während des Verfahrens werden die Erziehungsberechtigten durch die Lehrkräfte beraten, die das Fördergutachten erstellen.
Das Fördergutachten wird den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt und auf Wunsch mit ihnen besprochen.
Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit innerhalb einer zweiwöchigen Frist die Einsetzung einer Förderkommission zu verlangen. Hier werden unter Vorsitz der Schulleitung die Inhalte des Fördergutachtens besprochen.
Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung entscheidet abschließend über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Auch wenn sich ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ändert oder wenn er wegfällt, wird ein Feststellungsverfahren durchgeführt.
Weitere Details zum Verfahren können den Ergänzenden Bestimmungen entnommen werden.
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