Schwerpunkt: Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Die „Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen“ (WeSchVO) findet Anwendung auf die Schuljahrgänge 1 bis 10 sowie auf die Schuljahrgänge 1 bis 12 der Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Die Verordnung gilt nicht für den Sekundarbereich II des Gymnasiums, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs.
Es wird unterschieden zwischen Versetzung, Aufrücken, Übergang und Überweisung. Unter Versetzung wird der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz verstanden. Versetzungen finden innerhalb der einzelnen Schulformen bzw. Schulzweige jeweils am Ende von bestimmten Schuljahrgängen statt, sofern sie vorgesehen sind.
Wenn am Ende eines Schuljahrgangs keine Versetzung vorgesehen ist, rücken die Schülerinnen und Schüler in den nächsthöheren Schuljahrgang auf. Hierfür ist keine Entscheidung der Klassenkonferenz erforderlich.
Zudem definiert die Verordnung den Übergang als einen freiwilligen Wechsel von einer Schulform an eine andere Schulform. Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, dass Schülerinnen und Schüler von der Grundschule auf eine Förderschule oder von der Förderschule auf eine Grundschule wechseln. Dies gilt ebenso für Wechsel von der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, dem Gymnasium, der Gesamtschule oder der Förderschule auf eine Schule der anderen genannten Schulformen.
Eine Überweisung ist der durch Beschluss der Klassenkonferenz angeordnete Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung gelten an allen Schulformen, folgende Bestimmungen:
- Im Primarbereich erfolgt eine Versetzung grundsätzlich am Ende der Schuljahrgänge 2 und 3.
- Im Sekundarbereich I erfolgt eine Versetzung am Ende der Schuljahrgänge 5 bis 9, davon abweichend an Oberschulen am Ende der Schuljahrgänge 6 bis 9 und an Gymnasien und Gymnasialzweigen am Ende der Schuljahrgänge 5 bis 10.
- Im Übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.
- An Integrierten Gesamtschulen rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende jeden Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen ist eine Versetzung ausschließlich am Ende des 8. Schuljahrgangs vorgesehen. Ansonsten rücken die Schülerinnen und Schüler in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.
Die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung rücken am Ende jedes Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.