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Niedersächsisches Schulgesetz

Die Umsetzung der inklusiven Schuile in Niedersachsen basiert auf der Verpflichtung, Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen gerecht zu werden.

Ziel ist es demnach, eine umfassende und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft durch Einrichtung eines barrierefreien und gleichberechtigten und hochwertigen Unterrichts zu ermöglichen.

Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind nach §4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern diese Möglichkeit zu bieten und sind dementsprechend inklusive Schulen. Die Entscheidung darüber, welche Schule ihr Kind besucht, treffen die Erziehungsberechtigten.

Die Gliederung des niedersächsischen Schulwesens ist in §5 des NSchG geregelt. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können in Niedersachsen Förderschulen mit den Schwerpunkten Lernen, Geistige Entwicklung, Emotionale und Soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder Sprache besuchen.

Laut § 54 NSchG ist das Land  verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten. Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen. Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden. (Recht auf Bildung)