Niedersächsisches Schulgesetz
Mit dem Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34) ist in Niedersachsen der schulische Teil der Behindertenrechtskonvention im niedersächsischen Schulrecht umgesetzt worden. Nach Art. 24 UN-BRK haben die Vertragsstaaten den Menschen mit Behinderungen „ein integratives (englisch: „inclusive“) Bildungssystem auf allen Ebenen“ zu gewährleisten. Dazu müssen sie den „Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen“ sicherstellen. Der Begriff „Inklusion“ steht für den Wechsel vom staatlichen Fürsorgeprinzip hin zum Recht auf umfassende und uneingeschränkte Teilhabe jedes einzelnen Menschen am gesellschaftlichen Leben. Die §§ 4 und 14 NSchG haben ihre jetzige Fassung im Wesentlichen durch dieses Gesetz erhalten.