Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

§ 54 Recht auf Bildung

In § 54 ist geregelt, dass alle in Niedersachsen lebenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Das Schulwesen soll demnach eine begabungsgerechte und individuelle Förderung ermöglichen. Hierbei werden neben der besonderen Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auch explizit die besondere Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern aufgeführt.