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Budget

Das Ganztagsbudget der Schule

Die öffentlichen Schulen bewirtschaften gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ein Budget aus Landesmitteln. Die Schulen verwenden die zugewiesenen Landesmittel ausschließlich für Landesaufgaben unter Beachtung der für die Aufgabenwahrnehmung gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Insbesondere sind das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot gem. § 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die Regelungen zu den dienstrechtlichen Befugnissen gem. dem Gem. RdErl. d. MK und MS vom 22.1.2018 – 14-03 000 (24) – (SVBl. S. 113) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gem. § 43 Abs. 4 Nr. 4 NSchG verantwortlich für die Bewirtschaftung des Budgets. Aufgaben können an Vertretungsbevollmächtigte delegiert werden. Es ist ein Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel aufzustellen. Über die Verwendung der Budgetmittel ist gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen (§ 38 a Absatz 3 Satz 2 NSchG).

Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden an außerunterrichtlichen Aktivitäten teilnehmen, einen Zuschlag (Zusatzbedarf) an Lehrerstunden zur Ausgestaltung der Angebote. Die Berechnungsgrundlage ist die Zahl der am Ganztag angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Bei der Zuweisung sind Schüler und Schülerinnen mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen doppelt zu zählen. Ganztagsschulen, die bis zum 31.7.2014 nicht den genannten Zuschlag erhalten haben, erhalten diesen Zuschlag anteilig.

  Anwesenheit an ... Tagen
  1 2 3 mehr als 3
Grundschule, Hauptschule 0,1 0,2 0,3 0,4

Oberschule, Realschule, Gymnasium, IGS

0,08 0,16 0,24 0,32
Förderschulen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Sehen (Sehbehinderte), Hören (Schwerhörige) sowie emotionale und soziale Entwicklung 0,19 0,37 0,55 0,73
Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Hören (Gehörlose), Sehen (Blinde), körperliche und motorische Entwicklung sowie Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde 0,4 0,7 1,0 1,3

Beispiel und Hinweise zur Budgetkalkulation

Die nachstehenden Tabellen zeigen modellhaft, wie die Berechnung für eine nach 2004 genehmigte Ganztagsgrundschule anhand des Programms IZN Stabil vorgenommen wird; für andere Schulformen sind die Multiplikatoren nach Pkt. 5.1 entsprechend anzupassen. Hinweis: Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler zählen für die Ermittlung des Ganztagszusatzbedarfes doppelt. Damit die Doppelzählung berücksichtigt werden kann, sind die inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler mit ihrer Teilnahme am GT-Angebot in IZN Stabil in einer zweiten Tabelle erneut (als „darunter“-Zahl zu Tabelle 1) zu erfassen.

1. Beispielhafte Summe der teilnehmenden (TN) Schülerinnen und Schüler je Jahrgang:

Jahrgang gesamt GTS-TN 1 Tag GTS-TN 2 Tage GTS-TN 3 Tage GTS-TN > 3 Tage
01          
02          
03          
04          
Summe 100 25 25 25 25

2. Durch Multiplizieren der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mit den Faktoren der aufgeführten Abbildung (hier die Faktoren einer Grundschule) errechnet sich der Zusatzbedarf für den Ganztag:

  gesamt GTS-TN 1 Tag GTS-TN 2 Tage GTS-TN 3 Tage GTS-TN > 3 Tage
Summe 100 25 25 25 25
Faktor   0,1 0,2 0,3 0,4
ZB 25 2,5 5 7,5 10

Nach 2004 genehmigte GTS (vgl. Meldebogen Pkt.1, 2. Kästchen) erhalten einen anteiligen ganztagsspezifischen ZB in Höhe von z. Zt. 75 % (= Faktor); nach obiger Beispielberechnung entspricht dies 18,75 Std. In IZN Stabil sind diese Stunden Teil der Soll-Stunden.

Ganztagsschulen können die Lehrkräfte-Soll-Stunden teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umwandeln lassen und damit außerschulische Fachkräfte im Ganztagsbereich beschäftigen. Von dem errechneten Zusatzbedarf können anteilig – d. h. max. 40 %  (vgl. Meldebogen Pkt. 2) – Lehrkräftestunden budgetiert werden, um die Zahl der pädagogischen Fachkräfte zur Durchführung außerunterrichtlicher Ganztagsangebote zu erhöhen (u. a. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personal außerschulischer Kooperationspartner). Sofern von der zuvor genannten 40 %-Vorgabe abgewichen und eine höhere Anzahl an Stunden budgetiert werden soll, muss mindestens einer der vom MK eingeräumten Ausnahmetatbestände (vgl. Meldebogen Pkt. 2) erfüllt sein. Eine Prüfung erfolgt entsprechend durch das zuständige RLSB.

Im Beispiel entsprechen 40 % von 18,75 Std. insgesamt 7,5 Stunden. In IZN Stabil werden die budgetierten Stunden den Ist-Stunden hinzugerechnet. Eine Lehrkräftestunde wird mit dem auf dem Meldebogen ausgewiesenen Wert schuljährlich in Euro umgerechnet und in zwei Teilen an die Schule ausgezahlt (5/12 und 7/12). Eine Änderung kann schuljährlich anhand des entsprechenden Vordrucks/Meldebogens bei dem zuständigen RLSB beantragt werden – auf die entsprechende Frist wird i. d. R. im Schulverwaltungsblatt (SVBl.) November eines Jahres hingewiesen. Sofern keine Änderung des genehmigten Budgets beantragt wird, gilt die stundenbezogene Zuweisung aus dem vorangegangenen Schuljahr. Unter Einhaltung der Vorgaben gem. RdErl. d. MK v. 21.3.2019 – 34-84001/3 – VORIS 22410 – haben Schulen zusätzlich die Möglichkeit, über die mögliche Budgetierung des Ganztagszuschlags hinaus maximal bis zu 2 Prozent ihrer Lehrkräfte-Soll-Stunden zu budgetieren. Die kapitalisierten Stunden werden dem Lehrkräfte-Ist hinzugerechnet.

Budgetdokumentation von Arbeits- und Kooperationsverträgen

Zur planerischen Unterstützung der Schulleitungen gibt es die sogenannte Budgetkalkulationstabelle und die Mittelabflussdatei. Mithilfe dieser Dateien kann die Schulleitung die Einnahmen und Kosten der Schule auf einen Blick zusammenfassen. Auch die von der Ganztagsschule genutzten Kooperationsverträge (zur Arbeitnehmerüberlassung, ohne Arbeiternehmerüberlassung, mit Kommunen oder Einrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts, sowie freie Dienstleistungsverträge) können, neben den Kosten für die Arbeitsverträge mit pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aufgeführt werden.

Die Kooperationsverträge können frei verhandelt werden. Zu berücksichtigen sind hierbei das vorhandene Budget sowie die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Abschlüsse oder Änderungen der Arbeitsverträge und der aufgeführten weiteren Verträge bedürfen der vorherigen Genehmigung der regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Das Genehmigungsverfahren erfolgt elektronisch über das Datenportal des jeweiligen regionalen Landesamtes. Die Zahlungen für die Arbeitsverträge und die aufgeführten Kooperationsverträge sind aus dem Budget der Schule aus Landesmitteln nach § 32 Abs. 4 Satz 1 NSchG zu leisten, das den Schulen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung steht. Für den Abschluss der Kooperationsverträge sind ausschließlich die Vertragsmuster der regionalen Landesämter für Schule und Bildung zu verwenden. Änderungen der Vertragsmuster dürfen nicht vorgenommen werden. Sollte im Einzelfall ein Änderungsbedarf bestehen, ist die Änderung des Vertragsmusters bei dem zuständigen regionalen Landesamt für Schule und Bildung zu beantragen. Es ist zu beachten, dass die Landesmittel ausschließlich für die Wahrnehmung von Landesaufgaben verwendet werden dürfen.