Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab 2026
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die für viele Familien mit der Einschulung nach der Kita-Zeit wieder aufklafft. Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 sollen zunächst alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz haben. Dieser Anspruch wird in den nachfolgenden Jahren um jeweils eine Klassenstufe ausgeweitet.
Damit kann jedes Kind und jeder Jugendliche in den so wichtigen ersten Schuljahren noch besser individuell gefördert und gefordert werden. Für berufstätige Erziehungsberechtigte wird die Betreuung ihrer Kinder noch zuverlässiger.
Niedersachsen kann im Hinblick auf die Bewältigung des erforderlichen weiteren Ausbaus dieser Angebote auf eine nahezu flächendeckende Struktur von Ganztagsschulen aufbauen, von daher werden die Ganztagsgrundschulen als tragende Säule bei der Umsetzung des Rechtsanspruches angesehen. Ergänzt wird diese Struktur durch die Horte. Vielerorts gibt es bereits erprobte Gesamtkonzepte, gehen Bildung, Erziehung und Betreuung Hand in Hand.
Bereits jetzt ist klar: Ganztagsschulen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und immer mehr Familien nutzen das kostenlose Angebot ganztägiger Bildung, Erziehung und Betreuung. Für bestehende sowie für neue Ganztagsgrundschulen besteht die Chance, eine Ganztagsschule „aus einem Guss“ zu gestalten, die Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit verbindet.
Die ausdrücklich angestrebte multiprofessionelle Zusammenarbeit trägt zu einer kind- bzw. jugendgerecht ausgerichteten Ganztagsschule bei.
Kooperative Ganztagsbildung eröffnet auf der Grundlage eines abgestimmten Bildungsverständnisses die weitreichende Möglichkeit einer Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung ihres schulischen Alltags. Eine enge Abstimmung zwischen Schule, Jugendhilfe und den weiteren Bildungspartnern ist hier unerlässlich und bildet den Grundstein für Bildungsgerechtigkeit und vielfältige ganztagsspezifische Angebote.
Als Grundlage für bedarfsgerechte Kooperationsmodelle kann die im Jahr 2015 geschlossene Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Städten Braunschweig, Göttingen, Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Wolfsburg zur Zusammenarbeit an Ganztagsgrundschulen herangezogen werden, die seitdem landesweit vielen weiteren, bewährten Kooperationen als Vorlage gedient hat.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Gesamtumfang von 8 Zeitstunden an 5 Werktagen pro Woche sowie max. 4 Wochen Schließzeit in den Ferien vor. Die Erfüllung des Rechtsanspruches richtet sich grundsätzlich zunächst gegen die Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Zum beschleunigten Ausbau der Ganztagsinfrastruktur stellt der Bund Investitionsmittel zur Verfügung.
Niedersachsen erhielt in diesem Zusammenhang im vergangenen Jahr rd. 70,6 Millionen Euro. Mit Beginn des Jahres 2021 wurde auf Grundlage der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ die Nds. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des beschleunigten Infrastrukturausbaus der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (RdErl. d. MK v. 20. 1. 2021) veröffentlicht. Viele Schulträger nutzten das Angebot und erhielten Zuwendungen für vielfältige Investitionen bzw. den Ausbau von Ganztagsschulen und die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen sowie der qualitativen Verbesserung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebotes.
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztag) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 2,75 Mrd. Euro. Die Verteilung erfolgt gemäß dem Königsteiner Schlüssel; Niedersachsen erhält gem. § 5 Abs. 1 des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) rund 258 Mio. Euro. Diese Mittel erhöhen sich für Niedersachsen um die nicht verausgabten Mittel aus dem vorangegangenen Beschleunigungsprogramm von rund 20 Mio. Euro.
Die dazugehörigen niedersächsischen Förderrichtlinien sind mit Datum vom 01.03.2024 (Allgemeinbildende Schulen, Nds. MBl. Nr. 119/2024) und 15.07.2024 (Schulen in freier Trägerschaft, Nds. MBl. 322/2024) in Kraft getreten. Die Richtlinien sowie die dazugehörigen Anlagen und Formulare finden Sie hier.
2024-01 Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter (aus Schulverwaltungsblatt 01-2024)
Der gesamte Prozess zur aufsteigenden Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ist äußerst komplex und beinhaltet zahlreiche Austausch-, Abstimmungs- und Planungsschritte, die derzeit vorbereitet und durchgeführt werden.