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FAQs Rechtsanspruch

Hintergrundinformationen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in Niedersachsen

Allgemeines zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

Der Bundestag und der Bundesrat haben die stufenweise Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 beschlossen. So haben ab August 2026 alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. In den darauffolgenden Jahren wird der Rechtsanspruch jahrgangsweise aufsteigend für die Klassenstufen zwei bis vier erweitert, so dass ab dem Schuljahr 2029/30 allen Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter eine Ganztagsbetreuung zusteht.

Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 02.10.2021 (BGBl. I S. 4602) ist mit Wirkung zum 01.08.2026 für alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in § 24 Abs. 4 SGB VIII verankert worden. In den darauffolgenden Jahren wird der Rechtsanspruch jahrgangsweise aufsteigend für die Klassenstufen zwei bis vier erweitert, sodass ab dem Schuljahr 2029/30 allen Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter eine Ganztagsbetreuung zusteht. Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung in einer Tageseinrichtung. § 24 Abs.4 Satz1 SGB VIII in der ab dem 01.08 2029 geltenden Fassung lautet: „(4) Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung."

Der Rechtsanspruch richtet sich gegen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.

Der Rechtsanspruch besteht an fünf Werktagen pro Woche im Umfang von acht Stunden täglich.

 

Ab August 2026 haben Kinder, die im Schuljahr 2026/27 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besuchen, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, wurden um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Sie fallen erst ab ihrem Schuleintritt mit dem Besuch der ersten Klassenstufe unter den Rechtsanspruch.

Die Kinder aus dem Schulkindergarten können jedoch auch an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen (vgl. Rd.Erl. „Die Arbeit in der Grundschule“).


Investitionsprogramme und Finanzhilfen des Bundes

Der Bund unterstützt den Ausbau mit Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote.

Das sog. Beschleunigungsprogramm ist abgeschlossen - es können keine Anträge mehr gestellt werden. Im Jahr 2021 erhielt Niedersachsen von den zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von insgesamt 750 Mio. Euro rund 70,6 Mio. Euro vom Bund. Viele Schulträger nutzten das Angebot und erhielten Zuwendungen für vielfältige Investitionen bzw. den Ausbau von Ganztagsgrundschulen und die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen sowie der qualitativen Verbesserung eines bedarfsgerechten Ganztagsangebotes.  

Im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztag) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 2,75 Mrd. Euro. Niedersachsen erhält nach Königsteiner Schlüssel rund 258 Mio. Euro. Diese Mittel erhöhen sich für Niedersachsen voraussichtlich um die nicht verausgabten Mittel aus dem vorangegangenen Beschleunigungsprogramm auf insgesamt rund 278 Mio. Euro.

Die sog. Verwaltungsvereinbarung II ist am 19.05.2023 in Kraft getreten und kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.recht-auf-ganztag.de/finanzhilfen-fuer-investitionen-in-grundschulen

Weitere Informationen der verantwortlichen Bundesministerien wurden unter nachstehenden Links bereitgestellt:

FAQ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF): https://www.ganztagsschulen.org/de/investitionsprogramm-ganztagsausbau

FAQ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): https://www.recht-auf-ganztag.de/gb/investitionsprogramm-ganztagsausbau

Einzelheiten des Zuwendungsverfahrens werden durch eine niedersächsische Förderrichtlinie geregelt. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) ist am 01.03.2024 in Kraft getreten und kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.verkuendung-niedersachsen.de

a. Wer übernimmt den seitens des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) vorgesehenen Kofinanzierungsanteil?

Das Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) sieht vor, dass sich die Länder bzw. Kommunen mit mindestens 30 % am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils beteiligen. Das Land Niedersachsen übernimmt den hälftigen Kofinanzierungsanteil und stellt dafür in den Jahren 2024 bis 2027 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt rund 55 Mio. Euro zur Unterstützung der Kommunen bei den Investitionskosten zur Verfügung. Die zweite Hälfte des Kofinanzierungsanteils ist durch die jeweilige Kommune zu erbringen.

b. Wird es einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn geben?

Um die Kommunen bei den Um- und Neubaumaßnahmen sowie möglichen Investitionsvorhaben entsprechend zu unterstützen, hat das Land die in der sog. Verwaltungsvereinbarung II aufgeführte Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns in das niedersächsische Zuwendungsverfahren übernommen. Demnach sind ab dem Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) – ab 12. Oktober 2021 – begonnene Maßnahmen förderfähig, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sind und den Zuwendungszweck erfüllen.

c. Wie erfolgt die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel?

Nach enger Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden erfolgt im Unterschied zu dem vorangegangen sog. Beschleunigungsprogramm keine Beantragung mittels des sog. Windhundverfahrens.

Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgängen eins bis vier in den einzelnen Kommunen. Grundlage sind die Werte der amtlichen Schulstatistik für allgemeinbildende Schulen zum Stichtag 08.09.2022.

Die konkret zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel können der Anlage 1 zu der o. g. Richtlinie entnommen werden: https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/investitionsprogramm-gt

d. Sind die zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel für Maßnahmen an den einzeln aufgeführten Schulen zu verwenden oder können diese auch im Rahmen eines einzelnen Projekts innerhalb der Kommune eingesetzt werden?

Hinsichtlich des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Bundes- und Landesmittel können die Kommunen eigenverantwortlich entscheiden, ob die Verwendung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme (vgl. Unterpunkt c) und des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens (vgl. u. a. Nr. 7.5 der Richtlinie) zugunsten eines oder mehrerer Projekte erfolgt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die gesamten Fördermittel zugunsten eines einzelnen Projekts zu beantragen.

e. Wie berechnet sich der zu erbringende Kofinanzierungs- bzw. kommunale Eigenanteil?

Die Anlage 1 weist in der rechten Spalte den kommunalen Eigenanteil aus, der bei Verwendung der vollen Fördersumme aus Bundes- und Landesmitteln zu erbringen ist.

f. Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) fungieren in bewährter Weise als Bewilligungsbehörden und stehen den Antragstellenden bzw. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern beratend und unterstützend zur Verfügung.

Eine Antragstellung ist unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars (Anlage 2) ab sofort möglich.

Das Antragsformular kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/investitionsprogramm-gt

g. Besteht die Möglichkeit die in der Richtlinie aufgeführten Fristen zu verlängern?

Bei den aufgeführten Fristen handelt es sich um bundesrechtliche Vorgaben, die sich aus der sog. Verwaltungsvereinbarung II bzw. dem Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) und dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) ergeben. Eine Verlängerung ist zum aktuellen Zeitpunkt vom Bund nicht vorgesehen.

Der Bund wurde auch aus Niedersachsen auf die knappen Fristsetzungen hingewiesen. Das niedersächsische Kultusministerium wird sich weiterhin für realistische Fristsetzungen gegenüber dem Bund einsetzen, um den Kommunen mehr Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen.  

h. Gelten die dargestellten Regelungen auch für den 2. Förderzeitraum nach Nr. 5.4 der Richtlinie?

Hinsichtlich der Ausgestaltung des 2. Förderzeitraums werden rechtzeitig die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt.

Es ist davon auszugehen, dass die aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen sowie die sonstigen Bestimmungen auch für den 2. Förderzeitraum Bestand haben werden.

i. Können die zur Verfügung stehenden Mittel auch im Rahmen von sog. ÖPP-Projekten verwendet werden?

Nach Aussage des Bundes kommt es hierbei auf den jeweiligen Einzelfall an: Grundsätzlich gilt, dass die zur Verfügung stehenden Finanzhilfen trägerneutral für zusätzliche investive Maßnahmen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt werden. Bei der Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist entsprechend der Vorgaben des Artikels 104c Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sicherzustellen, dass die geförderten Träger einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnehmen.

Fördermittel dürfen daher nur an Dritte weitergereicht werden, die

  • anstelle der Kommunen kommunale Aufgaben im Sinne des Förderbereiches erfüllen und
  • die sich zur Durchführung der Investitionsmaßnahme(n) verpflichten und
  • denen die für die Erstempfängerin oder den Erstempfänger maßgebenden Bestimmungen des Landesprogramms sowie des Zuwendungsbescheides auferlegt werden bzw. die sich im gesamten Verfahren den Fördervoraussetzungen unterwerfen, die auch für die Kommunen gelten.

j. Besteht ein Doppelförderungsverbot?

Im Zusammenhang mit der Antragstellung muss dargelegt werden, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 und 7 GaFinHG vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird (vgl. Nr. 7.5.4 der o. g. Richtlinie).

Mit dem Verbot der Doppelförderung soll grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass dieselbe Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert wird.

Keine Doppelförderung liegt vor, wenn verschiedene und in sich abgeschlossene Abschnitte einer Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert werden, d. h. solange und soweit jeder Fördermittelgeber einen abgeschlossenen Teil der Gesamtförderung nachweislich allein vornimmt ohne dass es zu Überschneidungen kommt.

Es liegt grundsätzlich keine Doppelförderung vor, wenn: 

  • die geförderten Maßnahmen sich wesensmäßig voneinander unterscheiden (die erforderliche Abgrenzbarkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn die Teilinvestition auch ohne die restlichen Investitionen durchgeführt werden könnte); 
  • es sich bei den aus verschiedenen Quellen zu finanzierenden Maßnahmen um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt, die eine sachliche Differenzierung und entsprechende Kostenabgrenzung ermöglichen.

Allgemein gilt zudem: Eine Mehrfachförderung darf nicht dazu führen, dass die Fördermittel kumuliert 100 % der Ausgaben übersteigen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig die Investitionsmittel des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) von den zur Verfügung stehenden Mitteln des Startchancen-Programms zu unterscheiden. Weitere Informationen zum Startchancen-Programm (FAQ) sowie die an diesem Programm teilnehmenden Schulen finden Sie hier:

https://www.mk.niedersachsen.de/faq_zum_startchancen_programm

https://www.mk.niedersachsen.de/presseinformationen/startchancenprogramm

k. Gibt es eine Hinweispflicht auf das Investitionsprogramm?

Nach Nr. 6.5 der o. g. Richtlinie ist durch die Zuwendungsempfänger auf die Förderung nach dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau des Bundes und der Länder in geeigneter Form hinzuweisen.

Auf der Grundlage von Artikel 4 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) stellt der Bund den Ländern Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs bzw. zum Ausgleich der laufenden Belastungen ab dem Jahr 2026 zur Verfügung.

a. In welcher Höhe stellt der Bund Mittel für Betriebskosten zur Verfügung?

Der Bund stellt ab dem Jahr 2026 aufsteigend Mittel zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder zur Verfügung. Ab dem Jahr 2030 handelt es sich um jährlich 1,3 Mrd. Euro. Einzelheiten regelt Artikel 4 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG).

b. Erhalten die Kommunen einen Anteil dieser Mittel?

Das Land beabsichtigt, in Absprache mit den KSV, jährlich 10 % der seitens des Bundes ab dem Jahr 2026 zur Verfügung stehenden Mittel zum Ausgleich der laufenden Belastungen an die Kommunen weiterzureichen – dies entspricht ab dem Jahr 2030 jährlich voraussichtlich rund 12 Mio. Euro.


Auswirkungen auf die Ganztagsgrundschullandschaft in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen hat sich mit den Kommunalen Spitzenverbänden darauf verständigt, dass während der Schulöffnungszeiten der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in den Ganztagsgrundschulen umgesetzt werden kann. Die jeweiligen Kommunen entscheiden vor Ort, an welchen Ganztagsgrundschulen der Rechtsanspruch umgesetzt wird und ob Hortangebote beibehalten werden.

Die Kommunen entscheiden auch zukünftig im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Einrichtung von Ganztagsgrundschulen. Niedersachsen wird als Ganztagsschulland den Fokus weiterhin auf den Ausbau des Ganztagsschulsystems legen und die Kommunen entsprechend unterstützen.

Das Land stellt die personellen Ressourcen für die Ausgestaltung der Ganztagsgrundschulen bedarfsgerecht, d. h. auf der Grundlage der am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, zur Verfügung. Aktuell stellt das Land allein für den Grundschulbereich bereits finanzielle Mittel im Umfang von rund 134 Mio. Euro jährlich bereit (Sicherstellung der Verlässlichkeit + außerunterrichtliche Angebote). Durch den steigenden Personalbedarf im Rahmen des Rechtsanspruchs geht das Land derzeit ab dem Schuljahr 2029/30 von geschätzten Kosten in Höhe von ca. 258 Mio. Euro jährlich aus.

Horte sind in der Regel Einrichtungen der Jugendhilfe; hier betreut gemäß den Vorgaben des Nds. Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) pädagogisches Personal die Schülerinnen und Schüler außerhalb der Unterrichtszeiten.

Grundschulen liegen in der Zuständigkeit der öffentlichen oder freien Schulträger und unterliegen den Vorgaben des Nds. Schulgesetzes (NSchG) und der entsprechenden Erlasse. In Niedersachsen werden in den Ganztagsgrundschulen, je nach gewählter Organisationsform (offen, teil- oder vollgebunden), neben dem Unterricht nach Stundentafel außerunterrichtliche Angebote vorgehalten, die eine pädagogische und organisatorische Einheit mit dem Unterricht bilden sollen.

Hortangebote können auch im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 weiter bestehen bleiben. Die letztendliche Entscheidung über die Fortführung der Hortangebote obliegt den zuständigen Trägern.

Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten einer Ganztagsgrundschule ist grundsätzlich kostenfrei; dieses gilt allerdings nicht für das Mittagessen. Anfallende Sach- und Materialkosten sind von den Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht nach § 71 NSchG zu übernehmen. 

Für die Organisation, Bereitstellung und Ausgabe des Mittagessens ist der Schulträger zuständig. Die Zuständigkeit und die Kostentragungspflicht ergeben sich aus den §§ 112 und 113 NSchG. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht für die Kommunen, eine Mensa zu bauen bzw. einzurichten – alternative Lösungen hinsichtlich der Mittagessenversorgung finden bereits jetzt erfolgreich Anwendung. Es sind dabei die hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) bieten bei Fragen eine kostenlose Beratung und Unterstützung an.

Die Organisation und Nutzung der Räume zur Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote wird in einem pädagogischen Konzept festgelegt. Dabei werden seitens des Nds. Kultusministeriums keine expliziten Vorgaben gemacht; die Raumnutzung ist von der Art des Angebotes, der Gruppengröße und somit von den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vor Ort abhängig.

Ganztagsangebote können nach pädagogischen und organisatorischen Abwägungen auch in Klassenräumen stattfinden. Zu beachten ist dabei, dass die Räume für das Ganztagsangebot entsprechend ausgestattet und vorbereit sind. Die Ganztagsschule sollte insbesondere bei Fragen des Raum- und Ausstattungskonzeptes sowie der Nutzung der Räume im Ganztag vertrauensvoll mit dem Schulträger zusammenarbeiten. Zur Orientierung für die räumliche und pädagogische Ausgestaltung der Ganztagsschule können die Qualitätsmerkmale des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ dienen. Zur pädagogischen Ausgestaltung kann die Beratung und Unterstützung des jeweils zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) hinzugezogen werden.

Die Organisation, Planung und Evaluation der Ganztagsangebote obliegen der jeweiligen Schulleitung. Der dazugehörige Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ bietet durch den rechtlichen Rahmen eine Orientierung bei der Umsetzung.

Auch in Zukunft werden die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten im Flächenland Niedersachsen berücksichtigt und eine flexible Ausgestaltung ermöglicht.

Darüber hinaus stehen die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) hinsichtlich einer Beratung und Unterstützung vor Ort zur Verfügung.

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Für die Umsetzung des Rechtsanspruchs in den Ganztagsgrundschulen gelten die Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes (NschG) sowie die dazugehörigen Runderlasse, darunter vornehmlich der Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ und die darin aufgeführten Qualitätsmerkmale.

Darüber hinaus soll in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren der Ganztagsschule ein Handlungsleitfaden entwickelt werden – hierbei geht es darum, die qualitative Ausgestaltung der Ganztagsschule sukzessive weiterzuentwickeln. Oberstes Ziel ist es, keine unrealistischen Standards zu schaffen, die in der aktuellen Situation bspw. aufgrund des Fachkräftemangels nicht umsetzbar sind.

Ergänzend ist Niedersachsen auch in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität im Ganztag für Grundschulkinder vertreten.

Die Umsetzung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 wird keine zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der bisherigen Vertragsabschlussmodalitäten für Schulen und Kooperationspartnerinnen und -partner mit sich bringen. Dies gilt auch für den Abschluss trilateraler Verträge.

Niedersachsen setzt auch zukünftig auf eine multiprofessionelle Ausgestaltung der Ganztagsschule. Dabei ist die Kooperation mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern eine Bereicherung und sichert die Vielfalt der außerunterrichtlichen Angebote. Der verlängerte Schultag einer Ganztagsschule bietet zahlreiche Möglichkeiten für vielfältige außerunterrichtliche Angebote, die Interessen, Neigungen und Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen aufgreifen und sie unterrichtsbezogen fördern und fordern.

Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz von lehrendem und nichtlehrendem Personal im Zusammenhang mit den außerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsschule sowie über die Einbindung von Kooperationspartnerinnen und -partnern.

Aktuell gibt es bereits die Möglichkeit, dass lehrendes und nichtlehrendes Personal der Schule an verschiedenen Fort- und Weiterbildungsangeboten des Landes teilnehmen kann. Im Zuge des Rechtsanspruchs ist das Land bestrebt das Angebot unter Beteiligung von weiteren Anbieterinnen und Anbietern deutlich auszuweiten.

Die Ferienbetreuung wird nicht von der Ganztagsgrundschule angeboten, sondern liegt in der Verantwortung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler ist eine originäre Aufgabe der Träger der Schülerbeförderung.

Vor oder nach den acht Zeitstunden können zusätzliche Angebote in kommunaler Verantwortung bereitgestellt werden. Diese fallen nicht in die Zuständigkeit der Schule bzw. des Landes. Daher werden seitens des Landes keine zusätzlichen Mittel für ergänzende Angebote bereitgestellt. Grundsätzlich können zusätzliche Angebote in kommunaler Verantwortung vor oder nach der Ganztagsschule stattfinden.

Der Versicherungsschutz besteht analog zum Schulbetrieb: Die an den Angeboten der Ganztagsschule teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind kraft Gesetzes unfallversichert (GUV), da es sich hierbei um eine schulische Veranstaltung handelt.