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Mittagessen/ Schulverpflegung

Ein gemeinsames Mittagessen und eine gute Schulverpflegung gehören selbstverständlich zur Ganztagsschule. Dabei geht es auch um Ernährungsbildung: Kinder und Jugendliche sollen bewusst essen und trinken und sich mit Fragen einer gesunden Ernährung auseinandersetzen. Auf der Grundlage eines Beitrags im SVBl 10/2014 werden hier die zentralen Ausführungen zum Mittagessen in der Ganztagsschule zur Verfügung gestellt.

Wichtige Aspekte

Die Ganztagsschule bietet nach Nr. 2.10 des RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ in der jeweils geltenden Fassung an den Schultagen mit Ganztagsbetrieb ein warmes Mittagessen an. Für Organisation, Bereitstellung und Ausgabe des Mittagessens ist der Schulträger zuständig. Die Zuständigkeit und die Kostentragungspflicht ergeben sich aus §§ 112 und 113 NSchG.

Anträge auf Errichtung einer Ganztagsschule sind nur dann genehmigungsfähig, wenn der Schulträger mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die im Rahmen seiner Zuständigkeit notwendige räumliche, personelle und sächliche Ausstattung sicherstellt und die anfallenden Kosten trägt.

Mit dem gemeinsamen Mittagessen in der Ganztagsschule ist ein pädagogischer Auftrag verbunden, der in die Landeszuständigkeit fällt. Er umfasst die Beaufsichtigung der Kinder und Jugendlichen in dieser Zeit und die Ausgestaltung des sozialen Miteinanders bis hin zur Vermittlung von Tisch- und Esskultur. Erfahrungen von Ganztagsschulen zeigen, dass das Erlebnis des gemeinsamen und pädagogisch begleiteten Mittagessens nicht nur die Kommunikation in der Schule – sowohl unter den Kindern und Jugendlichen als auch zwischen Lernenden und Lehrenden – verbessert, sondern auch das Einüben sozialer Kompetenzen fördert. Insgesamt wirkt sich das gemeinsame Mittagessen positiv auf das Schulklima aus.

Der Bildungsauftrag nach § 2 NSchG sieht unter anderem vor, dass Kinder und Jugendliche befähigt werden, gesundheitsbewusst zu leben. Das gemeinsame Mittagessen ermöglicht es, den Kompetenzerwerb nicht nur theoretisch in Unterrichtsbezügen zu entwickeln, sondern gute Ernährung auch in der praktischen Anwendung einzuüben und damit einen unmittelbaren Lebensweltbezug herzustellen.

Die Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen wandeln sich. Gesellschaftliche Veränderungen, insbesondere die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, trägt dazu bei, dass das häusliche Mittagessen immer seltener stattfindet und dass der Aspekt der gesunden Ernährung zunehmend durch Fast-Food-Angebote in den Hintergrund tritt. Viele Erziehungsberechtigte haben jedoch ein hohes Interesse, dass ihre Kinder sich mittags ausgewogen und gesund ernähren. Die Ganztagsschule kann mit einem entsprechenden Ganztagsschulkonzept und in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger – wie in Nr. 3.10 des Ganztagsschulerlasses verankert – sowie ggf. mit einem vom Schulträger beauftragten Caterer dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.

Das Mittagessen in der Ganztagsschule kann kostenpflichtig sein, während die Teilnahme an den sonstigen außerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsschule kostenfrei ist (RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“, Nr. 12.2).

Das Grundrecht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG beinhaltet, dass Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte frei entscheiden können, ob sie an der Mittagsverpflegung teilnehmen. Soweit es zum Ganztagsschulkonzept der Schule gehört, dass alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam Mittag essen, kann diese Verpflichtung nur soweit gehen, dass die Kinder und Jugendlichen zur Anwesenheit verpflichtet sind und ggf. ihre eigenen (von zu Hause mitgebrachten) Speisen verzehren. Die Abnahme eines kostenpflichtigen Mittagessens kann dagegen nicht verpflichtend sein, auch nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Mensaauslastung.

Keine Schülerin und kein Schüler darf bei Nichtabnahme des Mittagessens von der Schulgemeinschaft ausgeschlossen werden. Mit dem Satz „Das Mittagessen soll so gestaltet werden, dass alle Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung teilnehmen können“ (RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“, Nr. 2.10, Satz 4) wird seitens des Erlassgebers dafür Sorge getragen, dass Schule und Schulträger für Kinder und Jugendliche, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen wollen, aber der Einhaltung kultureller oder religiöser Ernährungsvorschriften verpflichtet sind, nach Wegen suchen, die Teilnahme am Mittagessen zu ermöglichen. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche, die unter besonderen Ernährungsgesichtspunkten bewusst auf einzelne Lebensmittelgruppen verzichten (vegetarische oder vegane Ernährungsweise).

Ein Aspekt bei der Planung und Ausgestaltung der Mittagsverpflegung in der Ganztagsschule ist zweifelsohne der Ökonomische. Am Beispiel des Mittagessens wird deutlich, dass ein qualitätsorientiertes Angebot eine enge Zusammenarbeit von Schule und Schulträger erfordert, die ein gemeinsames Qualitätsverständnis und abgestimmte Ziele voraussetzt.

Das Mittagessen in der Ganztagsschule bietet Chancen, junge Menschen nachhaltig an eine gesunde Lebensführung heranzuführen. Ohne Frage ist das Mittagessen ein Auswahlkriterium der Erziehungsberechtigten – insbesondere von Grundschulkindern – für die Ganztagsschule.

Als zentrale Anlaufstelle mit langjähriger Erfahrung unterstützen und vernetzen die jeweiligen Standorte der Vernetzungsstelle in Niedersachsen Einrichtungen und Institutionen im Bereich der Schulverpflegung.

Die Unterstützung gilt auch und vor allem für Ganztagsschulen. Die Vernetzungsstelle bietet u.a. Beratung für Schulen und Schulträger sowie Lehrkräfte und pädagogisches Personal an.