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Schulische Erziehung und Bildung ist dem Primat einer Erziehung zur Mündigkeit verpflichtet. Einen entsprechend hohen Stellenwert genießt daher die Meinungsfreiheit der Kinder und Jugendlichen sowie der Anspruch, dass Schülerinnen und Schüler lernen, selbständig politisch zu urteilen.

Insbesondere im gesellschaftspolitisch-historisch Unterricht gelten daher die drei Grundsätze des Beutelsbacher Konsens:
1. Überwältigungsverbot/ Indoktrinationsverbot: Schülerinnen und Schüler dürfen von der Lehrkraft nicht eine bestimmte politischen Haltung direkt oder indirekt aufgezwungen bekommen.
2. Kontroversitätsgebot: Lehrkräfte sind gehalten, das, was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers darzustellen.
3. Schülerinnen-/ Schülerorientierung: Den Schülerinnen und Schülern soll ermöglicht werden, die politische Situation sowie ihre eigenen Interessen differenziert zu verstehen und auf die politische Situation Einfluss zu nehmen.

Entsprechend gilt für Lehrkräfte der Grundsatz der parteipolitischen Neutralität. Diese bedeutet jedoch keinesfalls Werteneutralität. Unterrichtliche Lernarrangements sollten daher den Anspruch erheben, Kindern und Jugendlichen die Werte unserer freiheitlichen Demokratie zu vermitteln, sie dabei aber keinesfalls überwältigen - im Sinne des Beutelsbacher Konsens.

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