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Organisation

Die Gesamtverantwortung für die Schule hat die Schulleitung. Insbesondere im Umgang mit Gefahrstoffen/Biostoffen sollte auf eine transparente und vollständige Verteilung aller Zuständigkeiten geachtet werden. Jede Schule kann im eigenen Ermessen die Zuständigkeiten verteilen. Diese Liste ist nur als Vorschlag für eine eigene Gestaltung zu betrachten.

Liste von Tätigkeiten im Biologieunterricht

1. Schulleitung

  • Erstellung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
  • (nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Unfallverhütungsvorschrift
  • „Grundsätze der Prävention“ und § 6 Gefahrstoffverordnung)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Festlegung und Durchführung von Schutz- und Hygienemaßnahmen
  • Sicherheitsunterweisungen und –belehrungen für Schüler, Lehrkräfte, Hausmeister, Reinigungspersonal usw.
  • Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses inkl. jährlicher Überprüfung
  • Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern u.a.
  • Beaufsichtigung nicht fachkundiger Personen
  • Sicherstellung der Einhaltung aller Regelungen der Gefahrstoffverordnung
  • Eintreten für die sichere Einrichtung der Fach- und Fachnebenräume gegenüber dem Sachkostenträger

2. Sammlungsleiter

Der Sammlungsleiter übernimmt die Umsetzung von Schulleiteraufgaben nach schriftlicher Bestellung.

Der Sammlungsleiter kann zudem zuständig sein für:

  • Bereitstellung aller sicherheitsrelevanten Informationen
  • Durchführung und Überwachung regelmäßiger Prüfungen
  • Überprüfung der Räumlichkeiten (Zuständigkeit: Sachkostenträger)
  • Ersatzstoffprüfung
  • Beschaffung, Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung von Chemikalien (Für die Entsorgung ist der Sachkostenträger zuständig)
  • Beschaffung von Schutzausrüstung (Zuständigkeit: Sachkostenträger)
  • Beschaffung sonstiger Materialien und Geräte (Zuständigkeit: Sachkostenträger)
  • Bereitstellung von Bedienungsanleitungen, Checklisten

3. Lehrkraft

Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen

  • Sicherheitserziehung und halbjährliche Unterweisung der Schüler
  • Information der Schüler über Not-Aus- und Hauptschalter, Löscheinrichtungen, Augennotduschen und Fluchtwege
  • Ständiges Anhalten der Schüler zu sicherheitsgerechtem Verhalten
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für den eigenen Unterricht unter Berücksichtigung des Reifegrades und Kenntnisstandes der Schüler vor Aufnahme der Tätigkeit (Dokumentation!)
  • Pflicht zur Ersatzstoffprüfung inklusive Dokumentation
  • Durchführung von Versuchen und Schülerübungen nur soweit sicheres Arbeiten möglich ist
  • Durchführung von Schutz-, Hygiene- und ggf. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Erkennung und Meldung von Defekten, Kennzeichnung defekter Geräte
  • Beaufsichtigung der Schüler
  • Beachtung von Tätigkeitsbeschränkungen
  • Beachtung besonderer Regelungen für gebärfähige Frauen
  • Vermeidung der Gefährdung Dritter im Unterrichts- und Sammlungsbereich

Die Organisation einer Schule in dem Arbeitsfeld Arbeitsschutz ist umfangreicher in den übergreifenden Themen auf dieser Webseite dargestellt.