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Schwerbehindertenvertretung

Vertrauenspersonen

Schwerbehinderte Menschen werden in ihren Betrieben oder Dienststellen von Vertrauenspersonen vertreten und beraten. Diese Personen werden von den schwerbehinderten Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle gewählt. Kernaufgabe der Vertrauenspersonen ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in der Schule/Dienststelle zu fördern sowie dem schwerbehinderten Menschen helfend und beratend zur Seite zu stehen.

Die Aufgaben und Rechte sowie die Zuständigkeiten der Schwerbehindertenvertretung sind im § 178 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) geregelt. Nachfolgend einige Auszüge und Informationen:

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

  1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
  2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
  3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile aller Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen, sofern Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen.

(3) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrates und dessen Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

(4) Die Vertrauenspersonen sind zu Stillschweigen verpflichtet (§ 179 Abs. 7 SGB IX ).

Wichtig ist: Um der Schwerbehindertenvertretung einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu geben, sind ihr alle Zu- und Abgänge von Schwerbehinderten mitzuteilen (Schwerbehindertenrichtlinien, 12.2.5). Daher ist es auch notwendig, dass Schulleitungen die Anzeigen gemäß § 163 SGB IX über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erstatten. Der Vertrauensperson ist je eine Ausfertigung (Anzeigevordruck und Verzeichnis) zuzuleiten. Wenn eine schwerbehinderte Lehrkraft einen Schwerbehindertenausweis erhalten hat, ist es wichtig, sich über die Auswirkungen zu informieren. Darum sollte der Kontakt zwischen der Lehrkraft und der Vertrauensperson möglichst schnell hergestellt werden. Schulleitung und Personalrat können helfen, diesen Kontakt herzustellen.

Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit den Personalräten (Richtlinien, Abs. 12.3): Der Personalrat hat die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter in die Dienststelle zu fördern und insbesondere darauf zu achten, dass die Dienststelle den ihnen obliegenden Verpflichtungen aus den §§ 154, 155 und 164 bis 167 SGB IX nachkommt.

Die Bezirksvertrauenspersonen vertreten die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten auf der Ebene der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung

Schwerbehinderte Menschen werden in ihren Betrieben oder Dienststellen von Vertrauenspersonen vertreten und beraten. Diese Personen werden von den schwerbehinderten Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle gewählt. Kernaufgabe der Vertrauenspersonen ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in der Schule/Dienststelle zu fördern sowie dem schwerbehinderten Menschen helfend und beratend zur Seite zu stehen.

Die Bezirksvertrauenspersonen vertreten die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen gleichgestellten Beschöftigten auf der Ebene der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück.

Insbesondere werden sie tätig bei

  • Einstellungen (Bezirksstellen)
  • Beratung vor Amtsärztlichen Untersuchungen
  • Ruhestandsverfahren
  • Beratung bzgl. Kontaktaufnahme zur Arbeitsmedizinerin oder zum Arbeitsmediziner
  • Beratung bzgl. des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Information und Fortbildung der örtlichen Vertrauenspersonen

Bezirksvertrauenspersonen beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig

Kerstin Röseler-Helms
Tel.: 0531 484-3605
[email protected]

Ralf Bundschuh (Stellvertretung)
Tel.: 0531 484-3604
[email protected]

Bezirksvertrauenspersonen beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover

Andreas Janssen,
Tel.: 0511 106-2488
[email protected]

Sonja Wedemeyer (Stellvertretung)
Tel.: 0511 106-2481
[email protected]

Bezirksvertrauenspersonen beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg

Thomas Lange
Tel.: 04131 15-2365
[email protected]

Franziska Thaufelder (Stellvertretung)
Tel.: 04131 15-2366
[email protected]

Bezirksvertrauenspersonen beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück

Tobias Hey
Tel.: 0541 77046-270
[email protected]

Dr. Doris Cordes (Stellvertretung)
Tel.: 0541 77046-426
[email protected]

Enno Kook (2. Stellvertretung)
Tel.: 0541 77046-514
[email protected]

Zunächst einmal sind die örtlichen Vertrauenspersonen auf Schulebene zuständig. Sie werden alle 4 Jahre in ihren von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Integrationsamt festgelegten Wahlbereichen gewählt.

Sie sind zuständig bei:

  • Beratung bezüglich der Nachteilsausgleiche in der Nds.ArbZVO-Schule (§§ 8 und 10, Altersermäßigung und Schwerbehindertenermäßigung)
  • Beratung bezüglich der Anwendung der Schwerbehindertenrichtlinien
  • Beratung nach langfristigen Erkrankungen, insbesondere hinsichtlich des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
  • Beratung der gesundheitlich beeinträchtigten, aber nicht schwerbehinderten Beschäftigten
  • Einstellungen (Schulstellen): Sofern sich schwerbehinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber beworben haben, nimmt die Schwerbehindertenvertretung an allen Einstellungsgesprächen teil
  • Beförderungsverfahren bis A14

Die örtlichen Vertrauenspersonen sind bei allen schulischen Maßnahmen, die Beschäftigte mit Schwerbehinderung betreffen, zu beteiligen.

Die örtlichen Vertrauenspersonen erhalten einmal zum Jahresanfang von den Schulen eine Kopie der Erstattung der Anzeige nach § 163 SGB IX. Veränderungen (Zu- und Abgänge) werden der Vertrauensperson von den Schulen sofort gemeldet, damit sie einen laufenden Überblick hat und Kontakt zu den schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen aufnehmen kann. Auch die Personalräte können helfen, diesen Kontakt herzustellen.

Die Listen der örtlichen Vertrauenspersonen finden Sie unten in der Fußzeile. 

Die Hauptvertrauensperson vertritt die Interessen der Schwerbehinderten auf der Ebene des Kultusministeriums (MK).

Die Hauptvertrauensperson vertritt die Interessen der Beschäftigten mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten auf der Ebene des Kultusministeriums (MK).
Sie wird angehört vor allen grundsätzlichen Entscheidungen des MK und prüft Erlassentwürfe auf deren Verträglichkeit für die schwerbehinderten Beschäftigten im Schuldienst. Beispiele für Grundsatzentscheidungen sind

  • Änderungen der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte
  • Regelungen zur Versetzung von niedersächsischen Lehrkräften in andere Bundesländer

Darüber hinaus regt die Hauptvertrauensperson beim MK Maßnahmen zum Schutz der schwerbehinderten Beschäftigten an.

Sie pflegt einen regen Informationsaustausch mit den Bezirksvertrauenspersonen. Als Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden und der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen der Schulbereiche aller Bundesländer arbeitet die Hauptvertrauensperson eng mit den Amtskollegen anderer Behörden zusammen.

Hauptschwerbehindertenvertretung für schwerbehinderte Beschäftigte im niedersächsischen Schuldienst: www.hauptschwerbehindertenvertretung.de

Erreichbarkeiten: [email protected]

Christiane Wefers0511 120 - 7073[email protected]
Jörn Scheffel0511 120 - 7040[email protected]