Schwerbehindertenvertretung
Besondere Regelungen
Gemäß §81(4) SGB IX und den Schwerbehindertenrichtlinien haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Das bedeutet im Hinblick auf die Tätigkeit in der Schule:
- Ermäßigungsstunden werden gewährt gemäß §10 Nds.ArbZVO-Schule, bei Schulleitungen gemäß §26 Nds.ArbZVO-Schule
Achtung! §19 Nds.ArbZVO-Schule beachten.
- Gestaltung eines behinderungsgerechten Arbeitseinsatzes: Rücksichtnahme bei der Stundenplangestaltung, Freistellung von Mehrarbeit, ggf. Befreiung von Pausenaufsichten, Arbeitsbefreiung bei extremen Witterungsbedingungen
- Sollten darüber hinaus technische Hilfen am Arbeitsplatz notwendig werden, ist der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes heranzuziehen
- In besonderen Fällen kann eine Unterstützung der schwerbehinderten Lehrkraft durch eine Arbeitsassistenz notwendig sein. Schwerbehinderte Beschäftigte haben gemäß §102 SGB IX Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Integrationsamt bzw. das Niedersächsische Kultusministerium.- Erster Ansprechpartner ist die zuständige Vertrauensperson.
- Die bzw. der Beschäftigte wird von der Schulleitung über die für sie zuständige Vertrauensperson informiert
- Die zuständige Vertrauensperson wird bei allen schulischen Maßnahmen beteiligt.
Wenn eine Beschäftigte/ein Beschäftigter einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hat und eine Eingangsbestätigung vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vorlegt, gelten die Schwerbehindertenrichtlinien und das SGB IX unter Vorbehalt, d.h.
- die zuständige Vertrauensperson wird nun immer beteiligt
- die Rücksichtnahme bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes erfolgt gemäß §81(4) SGB IX , §124 SGB IX und Schwerbehindertenrichtlinien, Punkt.6
Die Dienststelle schaltet gemäß §84(1) SGB IX bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Weitere Berater, z.B. Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Technische Berater des Integrationsamtes, Integrationsfachdienst können hinzugezogen werden
Bei langfristigen Erkrankungen sind Beschäftigte besonders auf Beratung und Unterstützung angewiesen. Wichtig ist es für die betroffenen Personen, eine Perspektive für die Zeit nach der Erkrankung zu haben. Deswegen sehen Vertrauenspersonen es als ihre Aufgabe an, Kontakt zu ihnen aufzunehmen und Beratung und Unterstützung anzubieten.
Nach dem Konzept des Niedersächsischen Kultusministeriums zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
- informiert die Schulleitung nach 6 Wochen Erkrankung die Fallmanagerin/den Fallmanager des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung
- wenden sich die RLSB und die Schulleitung der/dem Betroffenen fürsorglich zu
- wird die zuständige Vertrauensperson bei einem BEM-Verfahren beteiligt
- das BEM-Team legt in der Fallbesprechung die Maßnahmen für die Wiedereingliederung fest. Die Schulleitung und ggf. die RLSB achten bei der Wiedereingliederung auf die Umsetzung der Maßnahmen
- Ziel ist es, die Dienstfähigkeit langfristig zu erhalten
Bei Einstellungen ist darauf zu achten, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sind, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Die Bewerbernote spielt für die Einladung keine Rolle.
Sofern es eine schwerbehinderte Bewerberin oder einen schwerbehinderten Bewerber auf eine Stelle gibt, ist die zuständige Vertrauensperson am gesamten Verfahren zu beteiligen und daher zu allen Vorstellungsgesprächen einzuladen.
- Die besonderen Regelungen bei Einstellungen sind im Einstellungserlass; Auswahlverfahren beschrieben
- Ebenso finden sich Hinweise im Merkblatt der Hauptschwerbehindertenvertretung „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Einstellungen“
Trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung können Lehrkräfte verbeamtet werden. Nähere Regelungen dazu finden sich in den Schwerbehindertenrichtlinien, Punkt 3.4.
Eine Verbeamtung auf Probe ist bei schwerbehinderten Lehrkräften bis zum 48. Lebensjahr möglich, eine Verbeamtung auf Widerruf bis zum 45. Lebensjahr (§16(2) NLVO).
Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen daher nicht gegen ihren Willen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe die Maßnahme erfordern. In diesem Fall sollten ihnen mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.
Begründeten eigenen Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Schwerbehindertenrichtlinien, Punkt 6.6.
Auch bei einer Abordnung unter einem halben Jahr muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden.
Bitte beachten Sie in der Schwerbehindertenrichtlinien den Punkt 6.6 sowie das Merkblatt „Abordnung von schwerbehinderten und gleichgestellten Förderschullehrkräften“.
Werden Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder eine höhere Eingruppierung ermöglichen, neu eingerichtet oder frei, sind schwerbehinderte Beschäftigte bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für schwerbehinderte Beschäftigte, die bereits in der betreffenden Dienststelle auf geringer bewerteten Arbeitsplätzen tätig sind. Ihnen sind Probe- und Bewährungszeiten einzuräumen. Notfalls dürfen entsprechende Beförderungs- und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch Versetzungen, Umsetzungen oder andere Geschäftsverteilung geschaffen werden, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist.
- Vor Erstellen einer Beurteilung muss die Dienststelle ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung über den Umfang der Behinderung und die Auswirkungen auf die Diensttätigkeit führen
- Die Auswahlentscheidung wird mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert
Auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gibt es besondere Nachteilsausgleiche wie Prüfungserleichterungen (siehe Schwerbehindertenrichtlinien Punkt 4 Prüfungserleichterungen und –bewertungen).
In besonderen Situationen gibt es auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung.
Es wird empfohlen, Kontakt zur zuständigen Bezirksvertrauensperson aufzunehmen.
Schwerbehinderte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bitte das Merkblatt "Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst", Informationstext beachten, ebenso das Merkblatt "Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst".
Das Beamtenversorgungsgesetz sieht Sonderregelungen bzgl. Ruhestand ohne Abschläge für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung vor.
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
Vorzeitiger Ruhestand
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Ruhestandsbeginn erfolgt zum 01.02. oder zum 01.08. des jeweiligen Jahres.
- Bei vorzeitigem Ruhestand vermindert sich der Betrag des Ruhegehalts um 3,6% pro Jahr, d.h. für schwerbehinderte Lehrkräfte um maximal 18%.
Ruhestandseintrittsalter
- Die Regelaltersgrenze für schwerbehinderte Lehrkräfte wird auf die Vollendung.
- des 65. Lebensjahres angehoben. Diese neue Regelaltersgrenze gilt ab dem Geburtsjahrgang 1. Januar 1964.
- Für alle schwerbehinderten Lehrkräfte, die vor diesem Datum geboren sind, gilt eine Übergangsregelung zur sukzessiven Anhebung des Ruhestandseintrittsalters von 63 auf 65 Jahre ab dem Geburtsjahr 1952.
Die Altersgrenzen für den Ruhestand ohne Versorgungsabschläge sind folgendermaßen festgesetzt:
Geboren: | Altersgrenze: |
bis 31. Dezember 1951 | 63 Jahre |
bis 31. Januar 1952 | 63 Jahre + 1 Monat |
bis 29. Februar 1952 | 63 Jahre + 2 Monate |
bis 31. März 1952 | 63 Jahre + 3 Monate |
bis 30. April 1952 | 63 Jahre + 4 Monate |
bis 31. Mai 1952 | 63 Jahre + 5 Monate |
bis 31. Dezember 1952 | 63 Jahre + 6 Monate |
bis 31. Dezember 1953 | 63 Jahre + 7 Monate |
bis 31. Dezember 1954 | 63 Jahre + 8 Monate |
bis 31. Dezember 1955 | 63 Jahre + 9 Monate |
bis 31. Dezember 1956 | 63 Jahre + 10 Monate |
bis 31. Dezember 1957 | 63 Jahre + 11 Monate |
bis 31. Dezember 1958 | 64 Jahre |
bis 31. Dezember 1959 | 64 Jahre + 2 Monate |
bis 31. Dezember 1960 | 64 Jahre + 4 Monate |
bis 31. Dezember 1961 | 64 Jahre + 6 Monate |
bis 31. Dezember 1962 | 64 Jahre + 8 Monate |
bis 31. Dezember 1963 | 64 Jahre + 10 Monate |
Ab 1. Januar 1964 | 65 Jahre |
Schwerbehinderte Lehrkräfte gehen auf Antrag ohne Versorgungsabschläge mit dem Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dazu stellen sie ein halbes Jahr vorher einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand und begründen diesen mit der vorliegenden Schwerbehinderung.
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung wird gegenüber nichtschwerbehinderten Beamtinnen und Beamten bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (ohne Dienstunfähigkeit) grundsätzlich ein kleinerer abschlagsbegründender Zeitraum und damit ein geringerer Versorgungsabschlag berechnet. Daher ist es wichtig bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag das Vorliegen einer Schwerbehinderung der OFD-LBV mitzuteilen
Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit
Grundsätzlich wird bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, nicht zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Lehrkräften unterschieden.
Bei einer längerfristigen Erkrankung ist damit zu rechnen, dass der Dienstherr die Dienstfähigkeit überprüfen lässt. Um eine Dienstunfähigkeit bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen, wird seitens des Dienstherrn eine amtsärztliche Untersuchung gemäß § 43 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) angeordnet.
§ 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtenStG) besagt, dass Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd dienstunfähig sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von 6 Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
Bei Dienstunfähigkeit ist die Beamtin oder der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit beträgt der Abschlag maximal 10,8%.
Auch beim vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird die Altersgrenze sukzessive vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Nach einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit haben Beamtinnen und Beamte nach § 44 NBG fünf Jahre lang einen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung, d.h. auf Wiedereinstieg in ihr aktives Beamtenverhältnis, sofern die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll gem. § 27 BeamtenStG abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Bitte das Merkblatt der Schwerbehindertenvertretung und die Informationen der Oberfinanzdirektion, Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (LBV) beachten.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bietet eine Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Ruhestandsbezüge an.
... mit dem Personalrat
Schwerbehindertenvertretung und Personalrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
Gemäß Schwerbehindertenrichtlinien Nr. 12.3 hat der Personalrat „die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter in die Dienststelle zu fördern und insbesondere darauf zu achten, dass die Dienststelle den ihnen obliegenden Verpflichtungen aus den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX nachkommt.“
... mit weiteren Beratern
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wenn Belange der schwerbehinderten Beschäftigten berührt sind, mit der Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammen. Sie beraten die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
Siehe Schwerbehindertenrichtlinien Punkt 12.5.