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Schwerbehindertenvertretung

Feststellung der Schwerbehinderung

Hinweise zur Antragstellung

Krankheiten und Unfallfolgen führen bei vielen Betroffenen dazu, einmal überprüfen zu lassen, ob eine Anerkennung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter ratsam erscheint.
Dazu einige wichtige Hinweise:

  • Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
  • Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.
  • Gleichgestellte sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bis 40.
    Über eine Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Dem Antrag wird nur entsprochen, wenn der/die Behinderte ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.
    Für Gleichgestellte gelten die Schwerbehindertenrichtlinien.
  • Eine Schwerbehinderung und ihren Grad stellt auf Antrag das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie fest. Auf der Internetseite des Landesamtes finden Sie weitere Informationen und können den Antrag direkt herunterladen und ausfüllen.

Anträge sind außerdem über jede Gemeindeverwaltung und über die Vertrauenspersonen erhältlich. Wíchtige Informationen enthält auch die Broschüre "Behinderung und Ausweis" des Landesamtes.