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Häufige Fragen und Antworten zum Datenschutz

Diese Liste enthält Fragen und kurze Antworten rund um das Thema Datenschutz. Bei weiteren Fragen oder für ergänzende Ausführungen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dezernenten für Datenschutz in den jeweiligen Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung. Stand: 01.03.2023.

Abkürzungen:

  • NDSG – Niedersächsisches Datenschutzgesetz
  • NSchG – Niedersächsisches Schulgesetz
  • DSGVO - Datenschutzgrundverordnung

I. Allgemeines

Seit dem 25.05.2018 ist für Schulen als öffentliche Stellen die DSGVO unmittelbar anzuwenden. Ergänzt werden die Regelungen der DSGVO durch das am 16.05.2018 verabschiedete neue NDSG. Relevant sind für Schulen lediglich die Teile 1 und 3. 
Als bereichsspezifisches Recht findet das Niedersächsische Schulgesetz  - hier insbesondere § 31 NSchG - Anwendung.

Ja, dieses Erfordernis ergibt sich aus Artikel 37 Abs. 1 a) DSGVO.

Beachten Sie, dass die Kontaktdaten des/r Datenschutzbeauftragten veröffentlicht werden müssen und eine Mitteilung an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen erfolgen muss, Art. 37 Abs. 7 DSGVO. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz bietet hierfür einen Online-Service an. Das Meldeportal ist unter folgendem Link erreichbar: ► nds.dsb-meldung.de

Sofern vorhanden, kann die Veröffentlichung auf der schuleigenen Homepage mittels Nutzung einer Funktionsadresse wie z.B. [email protected] erfolgen.

Für einen schulischen Datenschutzbeauftragten gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. D.h. bei einer zu vertretenen Pflichtverletzung haftet er/sie grds. nur bei Vorsatz (Absicht) oder grober Fahrlässigkeit (Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, d.h. naheliegenste Überlegungen wurden nicht angestellt und es wurde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem eingeleuchtet hätte).

Der Schulleiter ist für die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule verantwortlich (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG).

Es gelten die Ausführungen zu Frage 3.

Das sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sogenannte „betroffene Person“) beziehen. (Beispiel: Name, Geburtsdatum, Konfession, Schulnoten, IP-Adresse). Daten gelten solange als personenbezogene Daten, wie ein Rückschluss auf eine Person möglich ist.

Die Schule verarbeitet personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften (sowie anderen Beschäftigten in der Schule) und Erziehungsberechtigten.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden auch als sensible Daten bezeichnet. Dabei handelt es sich um Daten,  aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, re­ligiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht, sowie genetische oder biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der se­xuellen Orientierung einer natürlichen Person (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO).

Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist Datenverarbeitung das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift (z.B. § 31 NSchG)  dies erlaubt oder die Betroffenen eingewilligt haben (Artikel 6 Absatz 1 a) und e) und Artikel 9 DSGVO).

Art. 7 und 8 DSGVO enthalten Bedingungen für die Einwilligung. Sie muss informiert erfolgen, d.h. dem Betroffenen muss bekannt sein zu welchem Zweck sie erteilt wird und wozu die Daten genutzt werden. Des Weiteren muss ein  Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit für die Zukunft enthalten sein und die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Der Betroffene soll keine Nachteile befürchten müssen, wenn er nicht einwilligt. Um die Freiwilligkeit zu gewährleisten, können dem Betroffenen Alternativen angeboten werden.

Ein Muster für eine Einwilligung finden Sie auf dieser Seite im Bildungsportal ► Link

Der Verantwortliche muss nachweisen, dass die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Dazu bietet sich die Schriftform an.

Ja, wenn die erteilten Einwilligungen den Bedingungen der DSGVO entsprechen. Ansonsten müssten die Einwilligung erneut eingeholt werden.

Empfehlenswert ist es, eine Einwilligung zu Beginn jedes neuen Schuljahres abzufragen.

Das ist eine Aufstellung, in welcher alle Vorgänge und Prozesse, bei denen in der Schule personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfasst werden.

Es muss für jede Verarbeitungstätigkeit ein Verzeichnis nach Maßgabe des Art. 30 DSGVO angefertigt werden. Als Verarbeitungstätigkeit wird allgemein ein Geschäftsprozess auf geeignetem Abstraktionsniveau verstanden. Die Summe der Einzelbeiträge ergibt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.

Muster finden Sie hier für Schulen und Studienseminare (► Link zu Mustern für Schulen; ► Link zu Mustern für Studienseminare)

Es ist schriftlich zu führen. Es kann auch elektronisch geführt werden (vgl. Art. 30 DSGVO).

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) dient der Bewertung von Risiken, die (insbesondere bei der Einführung neuer Technologien) durch die Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen und zu einer Rechtsverletzung der Betroffenen führen können.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist durchzuführen, wenn die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko zur Folge hat. Sie befasst sich insbesondere mit Abhilfemaßnahmen, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Verordnung nachgewiesen werden kann (Art. 35 Abs. 1, 7 DSGVO sowie ErwGr. 84, 90).

Die Datenschutzaufsichtsbehörde hat hierzu unter folgendem Link: ► https://lfd.niedersachsen.de 

  • Datenschutzreform
  • DS-GVO
  • Liste von Verarbeitungsvorgängen nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVO

eine sogenannte Blacklist veröffentlicht.

Durchgeführt werden muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung beispielsweise bei der Einführung eines elektronischen Klassenbuches.

Eine datenverarbeitende öffentliche Stelle (hier: Schule) beauftragt eine andere öffentliche oder private Stelle personenbezogene Daten für sie weisungsgebunden zu verarbeiten (vgl. Art. 28 DSGVO). 

Liegt Auftragsverarbeitung vor, so ist für die Übermittlung der personenbezogenen Daten von der Schule an den Auftragsverarbeiter keine Rechtsgrundlage erforderlich, denn durch die Weisungsgebundenheit bleibt die Schule die datenverarbeitende Stelle. Der Auftragsverarbeiter wird nur als „verlängerter Arm“ der Schule tätig.

Ein Bespiel für Auftragsverarbeitung ist die Nutzung von IServ.

Hat der Auftragsverabreiter einen eigenen Ermessensspielraum bei der Datenverabreitung, liegt keine Auftragsverarbeitung vor.

Gemäß Artikel 28 Abs. 9 DSGVO bedarf es der schriftlichen Festlegung des Auftrages, der Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und zur Zulassung von Unterauftragsverhältnissen. Es müssen Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen sowie Rechte und Pflichten des Verantwortlichen festgelegt sein. Ein Muster finden Sie unter folgendem Link: ► Muster für Auftragsdatenverarbeitung

Bei der Einführung neuer Technologien zur Datenverarbeitung ist auch der Personalrat gem. dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz zu beteiligen (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG).

Der Personalrat der Schule muss der Bestellung der/des Datenschutzbeauftragten zustimmen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 9 NPersVG).

Nein, Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können nur dann kostenpflichtig abgemahnt werden, wenn die Parteien als Wettbewerber am Markt teilnehmen.

Aus § 20 Absatz 5 NDSG ergibt sich, dass der Datenschutzaufsichtsbehörde die Befugnis Bußgelder zu verhängen nur zusteht, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Das ist bei den Schulen nicht der Fall. Insoweit ist für Schulen weiterhin nicht mit der Verhängung eines Bußgeldes zu rechnen.

Nein. Eine Schülerfirma verfolgt in erster Linie pädagogische und keine wirtschaftlichen Ziele. Um unzulässige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf sie grundsätzlich nicht mit anderen Wirtschaftsunternehmen in Konkurrenz treten. Bereits bei der Gründung unterliegt eine Schülerfirma weder den gesetzlichen Anforderungen die an einen Wirtschaftsbetrieb gestellt werden, noch muss sie dem Kostendruck standhalten, der durch den globalisierten Markt erzeugt wird.

II. Während des Schulbetriebes

Rechtsgrundlage ist § 31 NSchG. Erhoben werden dürfen die Daten, die für die Wahrnehmung der Aufgabenerledigung erforderlich sind. Erforderlich sind z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort. Es können auch Angaben auf freiwilliger Basis gemacht werden für z.B. Handynummer oder die Faxnummer. Diese Angaben müssen entsprechend als freiwillige Angaben gekennzeichnet werden. Es dürfen darüber hinaus keine sensiblen personenbezogenen Daten wie beispielsweise die ethnische Herkunft erhoben werden.

Es dürfen diejenigen Daten erhoben und zur Akte genommen werden, die für die Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich sind (vgl. § 31 NschG).

Das Recht auf Einsicht in die Schülerakte haben die minderjährigen Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben selbst das Recht, ihre Schülerakte einzusehen. Die Person, welche die Schülerakte einsehen darf, kann eine andere Person, z.B. einen Rechtsanwalt, zur Einsichtnahme bevollmächtigten. Anderen Personen darf grundsätzlich keine Einsicht in die Schülerakte gewährt werden (vgl. Artikel 15 DSGVO).

Bei einem Schulwechsel wird nicht die vollständige Schülerakte an die aufnehmende Schule übermittelt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfen lediglich die in der Schülerakte enthaltenen personenbezogenen Daten, welche für die aufnehmende Schule zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, übermittelt werden. Dies sind in erster Linie die Schülerstammdaten und die Schullaufbahndaten. Nicht übermittelt werden dürfen Dokumentationen über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen. Die übrigen Daten verbleiben in der Akte bei der abgebenden Schule und sind gem. den Vorgaben des Runderlasses „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG“ RdErl. d. MK v. 2.1.2012 – 11-02201/1, 05410/1.2 (Nds.MBl. Nr.3/2012 S.81; SVBl. 3/2012 S.162) – VORIS 22560 – aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen.

Entscheidend ist, wer erziehungsberechtigt ist, § 55 NSchG. Besonderheiten ergeben sich bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, siehe hierzu § 55 Absatz 4 NSchG.

Grds. sollen nur die unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten wie die Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler, Vermerke über versäumte Schulveranstaltungen, Namen und Anschriften der Erziehungsberechtigten eingetragen werden. Nicht erforderlich und damit nicht zulässig ist es dagegen, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler über Zensuren, Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen, Krankheiten und Behinderungen oder über Gutachten und Berichte zur Aufnahme oder zum Übergang in Schulen im Klassenbuch zu dokumentieren. Diese müssten gesondert dokumentiert werden.

Ja, die Einführung ist nach § 31 Abs. 1 NSchG möglich.

Erforderlich ist die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Art. 35 DSGVO. Darüber hinaus muss der Einsatz des elektronischen Klassenbuches durch entsprechende Dokumentation in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden, Art. 30 DSGVO.

Ggf. ist Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

Unter Beachtung der Vorgaben aus dem Erlass „Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften“ vom 01.01.2020 ist dies möglich. Erforderlich ist ein Antrag auf Genehmigung durch die Schulleitung, die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sowie die Einhaltung eines  bestimmten Datenrahmens.

In der Regel sollten die Noten vertraulich besprochen werden.

Eine Besprechung vor der Klasse kann zulässig sein, wenn dies aus pädagogischen Gründen notwendig erscheint. Eine solche Besprechung darf allerdings nicht dazu führen, dass sich Schülerinnen oder Schüler gedemütigt fühlen.

Ja, solche Bekanntgaben sind datenschutzrechtlich zulässig, sofern keine Rückschlüsse auf einzelne Schülerinnen oder Schüler möglich sind.

Es muss stets eine Einwilligung eingeholt werden.

Die Erziehungsberechtigten müssen immer zustimmen. Wenn beide Elternteile personensorgeberechtigt sind, ist die Einwilligungserklärung von beiden Elternteilen einzuholen.

Sollte ein Elternteil jedoch gehindert sein, die Unterschrift zu leisten, reicht es aus, wenn der andere Elternteil dessen Einverständnis bestätigt.

Dies hängt von der sog. Einsichtsfähigkeit, d.h. ob der/die Betroffene den Inhalt und die Tragweite der Einwilligung abschätzen kann, ab. Sofern diese vorliegt, bedarf es neben der Einwilligung der Eltern, auch der Einwilligung des Schülers oder der Schülerin.

Eine solche Einwilligungsfähigkeit ist i.d.R. ab der Vollendung des 15. Lebensjahres anzunehmen.

Sofern das einwilligungsfähige Kind sein Einverständnis nicht erteilt, sind von diesem keine Fotoaufnahmen anzufertigen, auch wenn dies von den Erziehungsberechtigten gewünscht wird.

Das Erfordernis der Einholung einer Einwilligung gilt auch für Gruppenfotos.

Die Daten dürfen veröffentlicht werden, wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder wenn der Dienstverkehr dies erfordert (vgl. § 88 NBG). Letzteres ist der Fall bei Personen, deren Tätigkeit nach außen wirkt wie z.B. Schulleiter, Fachbereichsleiter, Ansprechpartner für Projekte usw.  

Ist die Veröffentlichung von einer  Rechtsgrundlage gedeckt (vgl. § 88 NBG), haben die Lehrkräfte das Recht, dieser Verarbeitung nach Art 21 DSGVO zu widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, hat die Schule die geltend gemachten schutzwürdigen persönlichen Gründe der Lehrkraft gegen das Interesse der Schule an der Veröffentlichung abzuwägen. Falls die persönlichen Gründe der Lehrkraft überwiegen, dürfen die Daten der Lehrkraft nicht im Internet veröffentlicht werden.

Name, Funktion, Adresse der Schule, dienstliche Telefonnummer.

Nein, hierfür gibt es kein dienstliches Erfordernis. Hierfür bedarf es der Einwilligung der Lehrkräfte.

Ja, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass die Angabe von personenbezogenen Daten vermieden wird, da diese grds. nicht erforderlich sind. Gemeinhin reichen Angaben darüber, dass es einen Unterrichtsausfall gibt oder dass ein anderes Fach unterrichtet wird, aus. Unter keinen Umständen darf der Vertretungsgrund, wie z.B. Urlaub oder Krankheit, angegeben werden. Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln (vgl. § 12 Abs. 1 NDSG - § 50 Satz 3 BeamtStG, §§ 88 ff. NBG).

Während der Schulzeiten ist eine Videoüberwachung öffentlich-zugänglicher Bereiche grundsätzlich ausgeschlossen, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und weiterer an der Schule tätigen Personen darstellt. Diese können sich der Überwachung nicht entziehen, da sie verpflichtet sind die Schule aufzusuchen, bzw. sich in ihr aufzuhalten. Ausgenommen sein kann im Einzelfall eine Überwachung der Fahrradständer und des Parkplatzes, da die Möglichkeit der Nutzung freiwillig ist und der Aufenthalt auf einen kurzen Zeitraum beschränkt ist. Außerhalb der Schulzeiten sind Schulen grundsätzlich nicht dazu bestimmt von einem unbestimmten Personenkreis betreten und genutzt zu werden, sodass es sich nicht um einen öffentlich-zugänglichen Bereich handelt. Anders verhält es sich, sofern die Räume oder Flächen  für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, z.B. Nutzung der Sporthalle durch Vereine, Nutzung der Aula für Konzerte, Nutzung der Klassenräume für Volkshochschulkurse. Eine Videoüberwachung ist in solchen Fällen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Person überwiegen, § 14 Abs. 1 Satz 1 NDSG.

III. Personaldatenschutz in der Schule

Ja, dies ist zulässig, weil neben der Schule auch das regionale Landesamt für Schule und Bildung für Lehrkräfte zuständig ist. In der Personalnebenakte dürfen sich nur solche Unterlagen befinden, deren Kenntnis zur Aufgabenerledigung der Schule erforderlich sind.

Personalnebenakten sind in den Schulen vertraulich zu behandeln. Sie sind insbesondere vor Einsichtnahme durch unbefugte Personen zu schützen. Daher sind die Aktenschränke, in denen sie gelagert werden bei Abwesenheit des Bearbeiters zu verschließen. Unterlagen, die Personaldaten enthalten, sind dem Aktenvernichter zuzuführen.

Einsicht nehmen darf in erster Linie der Bedienstete selbst. Außerdem ist Bevollmächtigten der Bediensteten, z.B. Rechtsanwälten, Einsicht zu gewähren. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können bei der Einsichtnahme Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden.

Zugang zur Personalakte und Personalnebenakte dürfen nur Bedienstete haben, die von der zuständigen Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind. In den Schulen sind dies neben der Schulleitung lediglich Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

Nein, solche Angaben sind unzulässig, da sie für die Kollegen nicht erforderlich sind.

Insbesondere Angaben über Krankheiten sind vertraulich zu behandeln (vgl. § 12 Abs. 1 NDSG - § 50 Satz 3 BeamtStG, §§ 88 ff. NBG).

IV. Weitergabe von Daten außerhalb der Schule

Nein, nur wenn eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

Nein, es handelt sich dabei um sog. Personalaktendaten. Diese dürfen nur mit Einwilligung rausgegeben werden (vgl. § 12 Abs. 1 NDSG, § 92 Abs. 3 NBG). Eine Kontaktaufnahme ist über das Schulsekretariat möglich.

Nein, nur wenn eine Einwilligung aller Betroffenen vorliegt.

Grundsätzlich ist dies zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage hierfür vorliegt. Für die Schuleingangsuntersuchung ergibt sich dies aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NSchG.

Eine gesetzliche Ermächtigung ist hierfür nicht vorgesehen. Sollen Erziehungsberechtigte also z.B. als Fördermitglied gewonnen und dafür die Daten der Erziehungsberechtigten an den Förderverein übermittelt werden, ist diese Datenweitergabe nur mit einer Einwilligung zulässig.

Die jeweiligen Fördervereine müssen sich in eigener Zuständigkeit um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (für Vereine) bemühen. Dafür ist nicht die Schule zuständig.

Auf der Internetseite des Landesbeauftragten für Datenschutz finden Vereine Informationen zum Datenschutz ► Link.

V. Socialmedia

Es ist davon abzuraten, Facebook zur Kommunikation mit Schülern zu nutzen. Aus den Nutzungsbedingungen von Facebook ergibt sich, dass personenbezogene Daten der Schüler auf Servern von Facebook verarbeitet werden, auf welche die Schule keinen Zugriff hat. Zum besteht das Risiko, dass bei der Kommunikation dienstliche und private Belange vermischt werden. Eine enge private Verbindung zwischen Lehrkräften und Schülern ist nicht angezeigt.

Die Nutzung von WhatsApp für die schulische Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern ist datenschutzrechtlich unzulässig. Lehrkräfte dürfen sich insoweit auch nicht an WhatsApp-Gruppen von Schülerinnen und Schülern und Eltern beteiligen.

Es wird empfohlen die Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern und Eltern über eine schulische E-Mail-Adresse abzuwickeln.

VI. Homepage

Die Homepage muss ein Impressum (§ 5 TMG) und eine Datenschutzerklärung zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO enthalten (s. auch das Merkblatt des LfD Niedersachsen mit dem Titel „Informationen für Betreiber von Webseiten zur Anpassung an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25.05.2018“). Bei der Einstellung von Fotos von Schülerinnen und Schülern und/oder Lehrerinnen und Lehrern ist die vorherige Einholung einer Einwilligung erforderlich. Bei der Veröffentlichung fremden Inhalts ist eine Beachtung urheberrechtlicher Regelungen zwingend erforderlich.

Cookies sind kleine Textdateien, die auf Veranlassung des Anbieters einer Internetseite durch den Browser des Nutzers auf dessen Rechner gespeichert werden und eine Individualisierung des Nutzers ermöglichen.

Cookies dienen dazu, Informationen auf dem Rechner des Nutzes zu speichern und dem Server des Anbieters der Internetseite, die Möglichkeit zu geben, bei Bedarf auf diese Informationen zuzugreifen. Diese Informationsübermittlung kann zur Verbesserung der Nutzbarkeit der Internetseite, aber auch zur der Auswertung der Nutzung der Internetseite durch den Besucher dienen.

Google Fonts sind Schriftarten, die Google Betreibern von Internetseiten zur Verfügung stellt, um die Internetseite für den Nutzer ansprechender zu gestalten. Der Abruf dieser Schriftarten kann sowohl von dem Server des Betreibers der Internetseite als auch von  einem Server von Google erfolgen. Im ersten Fall wird die IP-Adresse des Nutzers nur an den Betreiber der Internetseite übertragen. Im zweiten Fall. erfolgt eine Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers an Google. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Variante zu wählen, bei der keine Übertragung personenbezogener Daten der Nutzer der Internetseite an Google erfolgt.

Wenn die Einwilligung technisch nicht den Vorgaben entsprechend umgesetzt werden kann, sollte grundsätzlich auf den Einsatz von Cookies, die einwilligungsbedürftig sind, verzichtet werden.

Für die technische Umsetzung der Einwilligung müsste auf die Schulträger verwiesen werden.