Datenschutzbeauftragte der Schulen
Art. 37 DSGVO sieht für Behörden und andere öffentliche Stellen ausnahmslos eine Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten vor. Daher haben alle öffentlichen Schulen eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu bestellen. Ausnahmen für kleine Schulen mit nur wenigen Lehrkräften sind nach der Datenschutzgrundverordnung nicht vorgesehen.
Art. 37 DSGVO sieht für Behörden und andere öffentliche Stellen ausnahmslos eine Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten vor. Daher haben alle öffentlichen Schulen eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu bestellen. Ausnahmen für kleine Schulen mit nur wenigen Lehrkräften sind nach der Datenschutzgrundverordnung nicht vorgesehen.
Im Idealfall findet sich für diese Aufgabe eine Lehrkraft der jeweiligen Schule. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte muss fachlich geeignet sein und darf keiner Interessenkollision ausgesetzt sein. Daher darf weder ein Mitglied der Schulleitung noch ein IT-Administrator zur/zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.
Aus Art. 37 Abs. 3 DSGVO ergibt sich aber auch die Möglichkeit für mehrere öffentliche Schulen eine/n gemeinsamen Datenschutzbeauftragte/n zu benennen. Voraussetzung ist hierfür, dass jede/r betroffene Schulleiter/in der Beauftragung zustimmt. Gemäß Art. 37 Abs. 6 DSGVO kann die/der Datenschutzbeauftragte auch eine externe Person sein, die/der ihre bzw. seine Aufgaben aufgrund eines Dienstleistungsvertrages erfüllt. Sofern Sie die Bestellung einer/s externen Datenschutzbeauftragte/n in Erwägung ziehen, sollten Sie das vorgelegte Angebot genau prüfen. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung bieten mittlerweile für alle relevanten datenschutzrechtlichen Fragestellungen Informationen und/oder Muster an, so dass diesbezüglich nicht auf externe (kostenpflichtige) Angebote zurückgegriffen werden muss.
Der Personalrat der Schule muss der Bestellung der/des Datenschutzbeauftragten zustimmen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 9 NPersVG).
Ein Muster zur schriftlichen Bestellung finden Sie unten auf dieser Seite.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen. Konkrete Vorgaben zur Form der Veröffentlichung liegen nicht vor. Es bietet sich jedoch an, die schuleigene Homepage um die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten zu ergänzen. Ausreichend ist, wenn für die/den Datenschutzbeauftragen eine Funktionsadresse wie z.B. [email protected] eingerichtet und diese dort angeben wird.
Gemäß Art. 37 Nr. 7 DS-GVO sind der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen als zuständiger Aufsichtsbehörde die Kontaktdaten mitzuteilen. Das dafür von der Aufsichtsbehörde eingerichtete DSB-Meldeportal ist unter folgendem Link erreichbar: ► https://nds.dsb-meldung.de/
Meldungen in anderer Form kann die Aufsichtsbehörde nicht mehr entgegennehmen.
Sie erhalten nach Eingabe über das Portal sofort eine Bestätigung ihrer Meldung, sowie einen persönlichen Zugang um später Änderungen der Meldung direkt einpflegen zu können. Eine Kopie dieser Bestätigung sollte auch an die für Sie zuständige Ansprechperson für Datenschutz in Schulen übermittelt werden.
Die Rechtstellung und die Aufgaben der/des Datenschutzbeauftragten sind weitgehend mit der bis zum 24.05.2018 geltenden Rechtslage in Niedersachsen vergleichbar.
Die bzw. der Datenschutzbeauftragte unterstützt die Schule bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirkt auf das Einhalten der rechtlichen Vorschriften hin. Dies beinhaltet die weisungsfreie Beratung der Schulleitung und des übrigen Kollegiums.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 39 DSGVO hat die Schulleitung den Datenschutzbeauftragten DSB zu unterstützen, indem der Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass die/der Datenschutzbeauftragte rechtzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
Die/der Datenschutzbeauftragte ist darüber hinaus Ansprechpartner für Kollegen und Erziehungsberechtigte bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen und Eingaben. Er fungiert als Kontaktperson für die Aufsichtsbehörde.
Damit die oder der Datenschutzbeauftragte ihre bzw. seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann, ist es erforderlich, dass eine vertrauliche und direkte Kommunikation mit ihr bzw. ihm sichergestellt wird.