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Datenschutzkonforme Löschung

Nach dem sich aus der DSGVO ergebenden Grundsatz der Datensparsamkeit sind die in Schulen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald diese für den Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die einzuhaltenden Aufbewahrungs- und Löschfristen ergeben sich aus dem Runderlass d. MK v. 29.5.2020 – 15-05410/1.2 (Nds. MBl. Nr. 32/2020 S. 696; SVBl. 8/2020 S. 351) – VORIS 33560 –, „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten“.

Die Schulen haben die Einhaltung dieser Löschfristen und die sichere Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten und sind hierfür rechenschaftspflichtig. Aus diesem Grund sollten Schulen ein Löschkonzept vorhalten. Ziel dieses Löschkonzeptes ist es, die innerschulischen Zuständigkeiten festzulegen sowie ein systematisches Vorgehen durch klare Regelungen zu schaffen.

Hierzu können Schulen das durch die RLSB zur Verfügung gestellte Muster nutzen und es an ihre individuellen Gegebenheiten und Verarbeitungstätigkeiten vor Ort anpassen.