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Bühnenbereich

Allgemeine Anforderungen an die bauliche Beschaffenheit von Versammlungsstätten bzw. sonstigen Veranstaltungsstätten stellen die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 18. Besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von Bühnen oder Szenenflächen stellt die Unfallverhütungsvorschrift. Im Folgenden stehen wichtige Grundgedanken dieser Vorschrift. Zur ausführlichen Information siehe die DGUV-Regel 115-002.

  • Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher agieren können.
  • An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein. Die Absturzkante von der Bühne zum Zuschauerbereich muss von der Bühne aus bei allen Beleuchtungsverhältnissen klar erkennbar sein.
  • Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Ortsfest montierte Geräte, die nur mit Werkzeug zu lösen sind, haben in der Regel eine ausreichende Eigensicherheit. Ist diese Eigensicherheit nicht vollständig zu realisieren, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
  • Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden.
  • Beleuchtungs-, Bild- und Filmwiedergabegeräte sowie sonstige Wärme abge - bende Geräte müssen so angeordnet und aufgestellt sein, dass sich die von ihnen ausgehende Licht- und Wärmeenergie gefahrlos ausbreiten kann und Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen.
  • Für gefährliche szenische Vorgänge ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
  • Möbel und Requisiten, die als Bühnendekoration verwendet werden, müssen nicht schwer entflammbar sein. (§ 29 Absatz 2 DGUV Vorschrift 18). Empfehlenswert könnte die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung sein, um gegebenenfalls rechtzeitig erkennen zu können, ob besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind.