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Gefahrstoffe erwerben - lagern - entsorgen

Erwerb

Für die eigene Schule ist dringend geboten, jeden Erwerb zu dokumentieren. Neben der korrekten Etikettierung, dem Ablegen des Sicherheitsdatenblattes ist die Eintragung in das Gefahrstoffkataster eine geforderte Tätigkeit, bevor man mit dem Stoff arbeiten darf. Es ist daher sinnvoll den Vorgang des Erwerbs von Gefahrstoffen schulisch zu organisieren. Oft kümmern sich als fachliche versierte Lehrkräfte die Fachkonferenzen (bzw. die FK-Leitungen) um den Erwerb von Chemikalien. Sie müssen ihre Sachkunde nachweisen, dann bekommen die Schulen einen Zugang, über den sie bestellen können. Die Schulleitung muss zwingend über die Personalie informiert werden, schließlich ist sie im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gesamtverantwortlich.

Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss dem erworbenen Produkt beigefügt werden. Dies kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Die SDB sind sehr umfangreich und auch hilfreich, wenn es um die Frage des Umgangs, der Lagerung und Entsorgung geht.

Lagerung

Die Lagerung von Gefahrstoffen orientiert sich an den Merkmalen der Gefahrstoffe. Giftige werden verschlossen, flüchtige müssen mindestens passiv belüftet werden. Sind die Gefahrstoffe brennbar und überschreiten in der Menge gewisse Grenzen, so gehören diese in einen Sicherheitsschrank. Die detaillierten Angaben entnimmt man der TRGS 510.

Es ist sehr wichtig, Gefahrstoffe so zu lagern, dass sie für Unbefugte nicht erreichbar sind und Gefährdungen beim Lagern ausgeschlossen werden.

Das bedeutet:

  • Lagerung an Orten, die die nur für Fachkräfte zugänglich sind, z. B. im verschlossenen Vorbereitungsraum
  • Keine Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern, auf richtige Etikettierung achten
  • Gefahrstoffe sind stets verschlossen zu halten.
  • Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche abgeben, sind in Schränken oder Räumen aufzubewahren, die wirksam nach außen entlüftet werden.
  • Anschluss an eine wirksame Entlüftung, die einen mindestens 10fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet
  • Ausrüstung mit einer Auffangwanne unterhalb der untersten Stellfläche, die keine brennbaren Werkstoffe enthält, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,
  • Ausstattung mit Türen, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen D-P002 nach DIN 4844-2 gekennzeichnet sind,
  • im Brandfall, z. B. durch Unterbrechen der Schranklüftung, eine Brandausbreitung verhindern.
  • Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammen gelagert werden. Radioaktive Stoffe unterliegen der Strahlenschutzverordnung und dürfen nicht mit Gefahrstoffen zusammen gelagert werden.
  • Brandlasten, z. B. Kartonagen, Papierstapel in Lagerräumen vermeiden
  • Aufbewahrung von Behältnissen mit Gefahrstoffen bis zu einer Höhe, aus der sie sicher entnommen, getragen und abgestellt werden können. Hier gilt die Faustregel: keine Lagerung über Augenhöhe.
  • Ätzende Gefahrstoffe dürfen nicht über Augenhöhe aufbewahrt werden.
  • Entzündbare Flüssigkeiten sollten in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelagert werden. Ist die Feuerwiderstandsfähigkeit geringer als 90, aber mindestens 30 Minuten, darf nur ein Schrank pro 100 m² Nutzungseinheit/Brandabschnitt aufgestellt werden.
  • Nicht zulässig ist die Zusammenlagerung entzündbarer Flüssigkeiten mit Stoffen, die Brände auslösen können.
  • Gefäße mit endzündbaren Flüssigkeiten müssen in Auffangbehälter gestellt werden. In deren Nähe dürfen sich keine wirksamen Zündquellen, wie z. B. Steckdosen, Lichtschalter, Leuchten usw., befinden.

Entsorgung

Bereits bei der Planung eines Experiments müssen Lehrkräfte im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung klären, wie Reste und Abfälle gefahrlos und umweltverträglich beseitigt werden können.

Gefahrstoffabfälle sind entsprechend ihren Gefährdungspotenzialen getrennt voneinander zu sammeln. Hierfür sind Behälter bereitzustellen, die nach Größe und Bauart für die Sammlung der einzelnen Abfallarten geeignet sind. Diese Sammelbehälter müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und geschlossen sein und so aufbewahrt werden, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

Wässrige Abfälle, Abfälle von organischen Lösungsmitteln und Feststoffabfälle werden getrennt gesammelt. Behälter für Abfälle von entzündbaren Flüssigkeiten werden wie entzündbare Flüssigkeiten im Sicherheitsschrank gelagert, Behälter für saure oder basische Abfälle im Schrank für Säuren und Laugen.

Mindestens einmal pro Schuljahr werden die gefährlichen Abfälle entsorgt. In der Zwischenzeit prüft die Sammlungsleitung in regelmäßigen Abständen, ob die Behälter in Ordnung sind. Zudem sind die Abfallbehälter nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu kennzeichnen.

Im Normalfall können Säuren und Laugen neutralisiert werden, um dann in hoher Verdünnung über das Abwasser entsorgt zu werden

Die Kosten für die Entsorgung sind als Sachkosten aus dem Budget des Schulträgers bzw. direkt vom Schulträger zu tragen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 111 Abs. 1 NSchG).