Smartwatches im Schulalltag: Eine (datenschutzrechtliche) Herausforderung
Seit einiger Zeit verdrängen sog. Smartwatches immer mehr die klassische Armbanduhr. Während zu Beginn dieser Entwicklung Erwachsene diese Uhren nutzten, um über ein Smartphone mit dem Internet verbunden zu sein oder um Fitnessdaten zu erheben und zu speichern, sind nunmehr auch eine Vielzahl speziell für Kinder und Jugendliche entwickelter Modelle auf den Markt gekommen.
Im Hinblick auf Smartwatches muss zwischen zwei verschiedenen Gerätetypen unterschieden werden.
In seltenen Fällen können manche Smartwatches neben einer satellitengestützten Ortungsfunktion versteckte Mikrofone enthalten, die es ermöglichen, sämtliche Geräusche in der Umgebung der Smartwatch, insbesondere Gespräche, aufzeichnen. Die Aufnahmen können entweder direkt auf der Smartwatch gespeichert werden oder durch Nutzung einer eingebauten Mobilfunkkarte direkt an ein Handy der Erziehungsberechtigten übertragen werden.
Es liegt auf der Hand, dass heimliche Aufnahmen des im Unterricht und in den Pausen gesprochenen Wortes rechtswidrig und daher nicht akzeptabel sind. Die Schule muss das Kollegium und die anderen Schülerinnen und Schüler vor solchen heimlichen Aufnahmen schützen.
Eine Entscheidung der Bundesnetzagentur unterstützt die Schulen beim Vorgehen gegen heimliche Aufnahmen durch Smartwatches. Am 17.11.2017 hat die Bundesnetzagentur den Verkauf derartiger Uhren verboten, weil es sich dabei um verbotene Abhörgeräte handelt. Personen, die solche Uhren bereits erworben haben, werden durch die Bundesnetzagentur aufgefordert, diese zu vernichten und einen Vernichtungsnachweis dazu aufzubewahren. Weitere Informationen dazu sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur abrufbar: ►https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/17112017_Verbraucherschutz.html
Sofern eine Lehrkraft feststellt, dass eine Schülerin oder ein Schüler eine Smartwatch mit Abhörfunktion trägt, sollte sie die Schülerin oder den Schüler auffordern, diese abzunehmen und ihr auszuhändigen. Die Lehrerin oder der Lehrer sollte dann die Smartwatch ausschalten. Am Ende des Schulalltages ist der Schülerin oder dem Schüler die Uhr zurückzugeben. Es wird empfohlen, den Erziehungsberechtigten ein Schreiben zu übersenden, in dem sowohl auf das Verbot, solche Uhren mit in die Schule zu bringen, als auch auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur und die Pflicht zur Vernichtung dieser Uhren hingewiesen wird.
Handelsüblich und daher eher bei den Schülerinnen und Schülern anzutreffen sind hingegen solche Smartwatches, die neben der Uhrfunktion die Möglichkeit bieten, mit dem Gerät zu telefonieren. Überdies verfügen solche Uhren häufig über eine Notruf- und in der Regel auch eine Trackingfunktion. Solche Uhren sind im Schulalltag wie Handys zu behandeln.
Für die Zeit des Unterrichts ist es grundsätzlich angemessen, wenn diese Uhren – sofern möglich - in einen sogenannten Schulmodus versetzt werden. Die Geräte können dann in dieser Zeit ausschließlich als Uhr verwendet werden.
Es ist auch möglich, die Nutzung von Smartwatches während des Unterrichts und bei Schulveranstaltungen zu untersagen. Eine solche Untersagung sollte Gegenstand der Schulordnung sein, die von der Gesamtkonferenz auf Vorschlag des Schulvorstands (§ 38 b Abs. 4 NSchG) zu beschließen ist (§ 34 Abs. 2 Ziffer 2 NSchG). Außerhalb des Unterrichts, beispielsweise in den Pausen, in Freistunden oder während der Mittagspause, kann die Nutzung der Geräte allerdings nicht untersagt werden.