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Regelungen für Foto-, Video- und Tonaufnahmen auf Schulveranstaltungen

Finden in der Schule Veranstaltungen statt, seien es Theateraufführungen, Einschulungs- oder Abschlussfeiern, kommt es regelmäßig dazu, dass Eltern, Angehörige, Freunde oder Pressevertreter Foto-, Video- und Tonaufnahmen zur Erinnerung an dieses Ereignis anfertigen möchten.

Unabhängig davon, ob die Aufnahmen durch die Schule selbst, durch anwesende Angehörige, Freunde oder Pressevertreter gefertigt werden, genießt der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler höchste Priorität.

Für die  Schulen selbst gilt, dass sie selbst nur Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern erstellen und veröffentlichen dürfen, wenn wirksame Einwilligungserklärungen vorliegen.
 

Erziehungsberechtigte und Pressevertreter benötigen dagegen grundsätzlich keine Einwilligungen der Betroffenen, wenn sie auf Schulveranstaltungen Fotos anfertigen. Sobald jedoch eine Veröffentlichung der digitalen Bilder in Pressepublikationen oder eine Weitergabe z.B. per WhatsApp, Facebook oder Instagram erfolgen soll, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Für Pressepublikationen ist weiterhin die Regelung des § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) anwendbar, nach der Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Vorgaben ist der Chefredakteur des Presseorgans verantwortlich. Der Schulleiter hat aber die Verpflichtung aus § 43 Abs. 2 S.2 NSchG, für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu sorgen. Um dieser Pflicht nachzukommen, empfiehlt es sich für die Schulleitungen, die anwesenden Vertreter der Presse vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die notwendigen Einwilligungserfordernisse zu belehren. Auf welche Art und Weise die Presse die Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellt, liegt in ihrer Verantwortung.

Einhaltung der Vorgaben

Die Schulen haben verschiedene Möglichkeiten, um die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben  in Bezug auf Eltern und andere Familienangehörige angefertigte Aufnahmen sicherzustellen:

  1. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, dass die Schule im Rahmen des Hausrechts ein generelles Verbot, Aufnahmen während schulischer Veranstaltungen anzufertigen, verhängt.
    Diese drastische Lösung wird allerdings nicht selten auf Unverständnis der Elternschaft stoßen.
     
  2. Als Alternative zu einem generellen Aufnahmeverbot könnte von Seiten der Schule angeboten werden, dass Aufnahmen bspw. in einer speziell eingerichteten „Fotoecke“ durch Lehrkräfte angefertigt und der Elternschaft zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür wäre eine entsprechende Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten bzw. zusätzlich eine Einwilligungserklärung der Schülerinnen und Schüler, sofern diese bereits einwilligungsfähig sind.
     
  3. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, im Vorhinein per Elternbrief darauf hinzuweisen, dass während der Veranstaltung von den Anwesenden unter Umständen Aufnahmen gefertigt werden. Es obläge dann dem Verantwortungsbereich der Eltern selbst Sorge dafür zu tragen, dass ihr Kind nicht aufgenommen wird.

Ferner könnten die Besucher vor dem Betreten der Veranstaltung mit einem Aushang auf die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts hingewiesen werden.

„Für ausschließlich persönliche und familiäre Zwecke ist das Anfertigen von Aufnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig. Sofern Sie die Aufnahmen mittels eines Messengers verbreiten oder z.B. in sozialen Medien veröffentlichen wollen, ist dies grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung der/s Betroffenen zulässig. Für die Einhaltung dieses Grundsatzes und die möglichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung ist die/der Aufnehmende selbst verantwortlich.“

Bei für die Öffentlichkeit zugänglichen Pflichtveranstaltungen hat die Schule sicherzustellen, dass der Wunsch von Teilnehmenden, nicht von Besuchern der Veranstaltung fotografiert zu werden, respektiert wird.

Jede Schule sollte vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation selbst entscheiden, auf welche Art und Weise sie sowohl dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Schülerinnen und Schüler als auch dem Interesse der Elternschaft an der Anfertigung von Erinnerungsfotos am besten gerecht werden kann.

In der Regel wird jedoch zu empfehlen sein, im Vorhinein per Elternbrief und per Hinweis vor dem Betreten der Schulveranstaltung darauf hinzuweisen, dass während der Veranstaltung von den Anwesenden unter Umständen Fotos oder Videos gefertigt werden. Die Erziehungsberechtigten können dann selbst Sorge dafür tragen, dass ihr Kind nicht aufgenommen wird.

Den Schulleitungen ist zudem zu empfehlen, die Besucher zu Beginn der Veranstaltung auf die Achtung des Persönlichkeitsrechtes hinzuweisen.