Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Hier finden Sie Allgemeine Hinweise zur Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Gewährung von Sonderurlaub nach §§ 2, 3, 4 und 9, 9a Nds. SUrlVO
Der Sonderurlaub als Form kurzzeitiger Freistellung von den dienstlichen Verpflichtungen ist für die Beamtinnen und Beamten gesetzlich in § 68 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) geregelt. Die konkreten Tatbestände enthält die Nieders. Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35).
Über die in der Nds. SUrlVO genannten Tatbestände hinaus gibt es weitere Formen von Sonderurlaub, wie z.B. den Wahlvorbereitungsurlaub, den Mandatsurlaub (nach § 69 NBG) oder den Sonderurlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (nach § 40 Nds. PersVG).
Gewährung von Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung nach §§ 28, 29 TV-L
Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung richten sich für Beschäftigte nach den §§ 28, 29 TV-L.
Im Falle des § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L (schwere Erkrankung eines Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat) ist jedoch ein Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V vorrangig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für eine Freistellung auf Grundlage des § 45 SGB V ist keine Vergütung zu zahlen, es besteht vielmehr ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse. Die Anwendung der tariflichen Vorschrift (§ 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L) und somit für eine vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung kommt in der Regel nur bei solchen Arbeitnehmern in Betracht, die entweder selbst nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder deren Kind aufgrund eines Ausschlusses von der Familienversicherung nicht in der GKV versichert sind.
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung gem. § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-L besteht für jedes schwer erkrankte Kind unter zwölf Jahren. Im Falle der schweren Erkrankung von mehreren Kindern unter zwölf Jahren gilt die Freistellungsobergrenze von fünf Arbeitstagen gem. § 29 Abs. 1 Buchstabe e Satz 3 TV-L.
Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung können somit je nach Tatbestand und nicht alternativ unter Fortzahlung oder unter Fortfall der Bezüge/Vergütung gewährt werden.
Veranstaltungen im Inland
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung sind nach dem Gem. Erl. d. MK u. d. MS über dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz in dem dort genannten Umfang grundsätzlich die Schulleitungen, darüber hinaus das RLSB . Für Schulleiterinnen und Schulleiter und Seminarleiterinnen und Seminarleiter ist das RLSB zuständig (s. Ziff. 3.2 des o.g. Erlasses).
Veranstaltungen im Ausland
Grundsätzlich ist das Niedersächsische Kultusministerium für die Genehmigung zuständig. Lediglich in den Fällen, in denen es sich um Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Erwerbs der Europakompetenz und von internationaler Erfahrung, um dienstliche Fachtagungen oder ähnliche Veranstaltungen handelt, liegt die Zuständigkeit bei dem RLSB. Ebenso, wenn die Fortbildungsveranstaltungen in die unterrichtsfreie Zeit fallen oder MK mit der Bekanntgabe der Fortbildungsveranstaltung der Teilnahme außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zugestimmt hat. Eine Auflistung der Zuständigkeiten für Fortbildungsdienstreisen finden Sie hier: https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/dienstreisen/gueltig-ab-01-02.2017/anlage-2-genehmigung-von-auslandsdienstreisen.pdf/@@download/file/Anlage_2_AuslandsDR_01.12.2020.pdf
Durch die Übertragung im genannten Umfang sind die Schulleiterinnen und Schulleiter für rd. 90 % aller Sonderurlaubsanträge zuständig. Die schriftlich gestellten, ggf. durch entsprechende Unterlagen begründeten Anträge werden schriftlich genehmigt. Die Bewilligung sowie - wegen der zeitlichen Begrenzungen - die Gesamtdauer der jährlich (nicht: schuljährlich) bewilligten Sonderurlaube ist in der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter geführten Nebenakte zur Personalakte der Lehrkraft festzuhalten. Eine Mitteilung an das RLSB erfolgt nicht.
Bei Überschreitung des zeitlichen Umfangs pro Jahr der mit Erlass über dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz übertragenen Befugnis zur Erteilung von Sonderurlaub ist der Antrag unter Beifügung sämtlicher Sonderurlaubsunterlagen des betreffenden Jahres zuständigkeitshalber an das RLSB weiterzuleiten. Im Falle des § 9 a und 9 d Nds. SUrlVO obliegt die Zuständigkeit vollumfänglich allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter den Sonderurlaubsantrag nicht für genehmigungsfähig, ist ein ablehnender Bescheid mit Begründung und - bei Beamtinnen und Beamten - mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht x, Straße, Nr., PLZ , Ort schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 2017, 3803) in der zur Zeit geltenden Fassung können bei diesem Verwaltungsgericht in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Die Voraussetzungen hierfür können Sie unter www.justiz.de einsehen.“
Vorher ist die Personalvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte der Schule (als Kopiervorlage) und ggf. die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.
Bei beabsichtigter Ablehnung eines Sonderurlaubsantrages ist das Verfahren zur Benehmensherstellung gem. § 101 Abs. 7 i.V.m. § 76 Nds. PersVG durchzuführen. Die Benehmensherstellung erfolgt in der Weise, dass dem Personalrat rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Beteiligungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Personalmaßnahme bei der oder dem Personalratsvorsitzenden.
In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert. Auf Verlangen des Personalrates ist die Maßnahme mit ihm zu erörtern oder schriftlich zu begründen. Soweit Einwendungen des Personalrates innerhalb der Beteiligungsfrist bei der Schulleitung eingehen, jedoch nicht oder nicht in vollem Umfange bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollen, ist dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Damit ist das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren in diesen Fällen abgeschlossen.
Die Lehrkraft kann gegen die Ablehnung des Sonderurlaubs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht wird durch das RLSB wahrgenommen.
Die Klage gegen die Ablehnung des Sonderurlaubs (begünstigender Verwaltungsakt) hat keine sog. aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Sonderurlaub bereits vorläufig zu gewähren wäre. Der beantragte Sonderurlaub kann deshalb in diesen Fällen nur beim Verwaltungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden.