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Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, welche mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen.

Der Anspruch auf Elternzeit beträgt für jeden Elternteil je Kind höchstens drei Jahre und besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, befristete Arbeitsverträge werden jedoch nicht automatisch verlängert.

Elternzeit kann auch als Teilzeit bis höchstens 80% der regelmäßigen Arbeitszeit (Regelstundenzahl) gewährt werden. Wenn das Kind vor dem 01. September 2021 geboren wurde kann Teilzeit in Elternzeit nur bis höchstens 75% der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden.

Weitere Informationen und Anträge sind unter Verweise aufgeführt.

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