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Der Ganztag von S-Z

S

Die Schulaufsicht wird von den staatlichen Schulbehörden auf der Grundlage der §§ 119 – 123 des Niedersächsischen Schulgesetzes wahrgenommen. Die Schulbehörden üben die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber den Schulen aus. Die fachlichen Aufgaben der Schulaufsicht umfassen Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, Personalführung, Personalentwicklung, Personaleinsatz, Beratung und Unterstützung sowie die Sicherung der Zusammenarbeit mit Schulträgern und außerschulischen Einrichtungen.

Die unmittelbare Aufsicht über die Schulen aller Schulformen obliegt den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück.

Als Schulträger bezeichnet man rechtsfähige Institutionen, die die sächlichen Bedingungen für eine Schuleinrichtung bereitstellen und unterhalten, also die räumlich-technischen Voraussetzungen sowie alle sächlichen Bedingungen zur Sicherung von Unterricht und Erziehung einschließlich der außerschulischen Kooperation. Oftmals ist damit auch das Eigentum am Schulgebäude und -grundstück verbunden; doch kann das Schulgebäude auch angemietet oder gepachtet sein. Zu den Aufgaben des Schulträgers zählen auch die Aufwendungen für die Schülerbeförderung, sofern diese nicht durch eine übergeordnete kommunale Körperschaft (Landkreis) erfüllt wird, und die Festlegung der Schulbezirke (kommunales Satzungsrecht). Der Schulträger steht in der Regel nicht für die Aufwendungen des pädagogischen Personals einschließlich der Schulleitungen in Verantwortung, ist jedoch der Arbeitgeber für Sekretariatsmitarbeiter, Schulhausmeister und mitunter für Schulsozialarbeiter. Der Schulträger erfüllt stets die gesetzlich festgelegten Aufgaben der „äußeren Schulangelegenheiten“.

(Quelle: Wikipedia)

T

An der teilgebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mindestens zwei Tagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. An diesen beiden Tagen wechseln sich Unterricht und außerunterrichtliche Angebote in der Regel ab (Rhythmisierung). An den übrigen Tagen finden außerunterrichtliche Angebote nach dem Unterricht statt.

Nach Erlass können auch einzelne Ganztagsschulzüge der oben genannten Organisationsformen eingerichtet werden.

U

In einer Stundentafel wird durch die Schulverwaltung – in Deutschland durch die Kultusministerien – die Anzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die in den verschiedenen Schularten und Klassen- bzw. Jahrgangsstufen auf die jeweiligen Unterrichtsfächer entfallen.

Regionale Landesämter für Schule und Bildung

Wochenpflichtstunden der Schülerinnen und Schüler (KMK / Stand 09.2021)

V

Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) Vernetzungsstelle Schulverpflegung Niedersachsen

Angebot von Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Fortbildungen, Seminaren und Workshops  /  Regionale Treffen  /  Regionale Lehrerfortbildungen  /  Beratung von Schulen und Schulträgern  /  Landesweite Kampagnen und Förderaktionen  /  Medienangebote und Fachinformationen auf unserer Internetseite: www.dgevesch-ni.de  /  Newsletter.

Beratung und Unterstützung bei der Optimierung der Verpflegungs­angebote an Ihrer Schule  /  der Umsetzung des „DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Schulen“  /  der Vernetzung mit anderen Akteuren im Bereich Schulverpflegung  /  der Erstellung Ihres Verpflegungs­konzeptes und dem Aufbau eines Verpflegungsausschusses  /  der Verknüpfung von Ernährungs­bildung und Schulverpflegung  /  der Ausschreibung und Vergabe von Schulverpflegung.

Für Schulleitungen, Lehrkräfte und pädagogisches Personal  /  Schulträger  /  Anbieter von Schulverpflegung  /  Mensa- und Küchenpersonal  /  Eltern, Schülerinnen und Schüler  /  Multiplikatoren.

Auszug aus "Die Arbeit in der Ganztagsschule - RdErl. d. MK v. 1.8.2014"

8.1 Vertragsarten
Für außerunterrichtliche Angebote ist außerdem der Abschluss folgender Vertragsarten durch die Schulleitung zulässig:

  • Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung
  • freier Dienstleistungsvertrag.

8.2 Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung
Mit dem Abschluss eines Vertrages zur Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich der Vertragspartner (Verleiher), der über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügt, zur Überlassung seines Personals an die Schule (Entleiher). Verleiher kann nur eine Organisation oder Körperschaft sein, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.
Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig betreiben, sind als Vertragspartner ausgeschlossen.
Die entliehenen Personen unterliegen dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Schulleitung.
8.3 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung
Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ohne Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich ein Kooperationspartner, der gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt, zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihm eingesetzten Personen.
Die vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes allein dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht des Kooperationspartners. Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben
werden. Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer oder einem vom Kooperationspartner bestimmten Verantwortlichen. Kooperationsverträge ohne Arbeitnehmerüberlassung können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden. Bei der Planung der Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten im Wege der Kooperation ist zu beachten, dass für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, sollen Kooperationsverträge für die entsprechenden außerunterrichtlichen Angebote vorrangig mit den jeweiligen örtlichen Partnern geschlossen werden.
8.4 Freier Dienstleistungsvertrag
Der Abschluss eines freien Dienstleistungsvertrages ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein freier Dienstleistungsvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn es sich bei dem geplantenVertragsverhältnis zweifelsfrei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein freier Dienstleistungsvertrag kommt nur in Betracht, wenn das außerunterrichtliche Angebot von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner eigenverantwortlich und frei von jeglichen Weisungen der Schulleitung ausgeführt wird. Eine Eingliederung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners in den Betriebsablauf der Schule darf nicht stattfinden. Inhalt, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebotes sind im Vertrag festzulegen. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben werden. Der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner werden weder bezahlter Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder andere tarifliche Leistungen gewährt. Die Abführung der auf die Vergütung zu entrichtenden Steuern (insbesondere Einkommensteuer) obliegt der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Pflichten im Rahmen der Krankenversicherung und der Alterssicherung. Da es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Die Vergütung für die Tätigkeit kann frei verhandelt werden. ...
9. Vorschriften für den Abschluss von Verträgen
9.1 Genehmigungsvorbehalt
Die Abschlüsse oder Änderungen der Arbeitsverträge (Nr. 7.3) und der in Nr. 8.1 genannten Verträge bedürfen der vorherigen Genehmigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Das Genehmigungsverfahren erfolgt elektronisch über das Datenportal der Niedersächsischen Landesschulbehörde.
9.2 Form
Für den Abschluss der Kooperationsverträge sind ausschließlich die Vertragsmuster in den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. Änderungen der Vertragsmuster dürfen nicht vorgenommen werden. Sollte im Einzelfall ein Änderungsbedarf bestehen, ist die Änderung des Vertragsmusters bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu beantragen.
9.3 Zahlungen
Die Zahlungen für die Arbeitsverträge (Nr. 7.3) und die in Nr. 8.1 genannten Verträge sind aus dem Budget der Schule aus Landesmitteln nach § 32 Abs. 4 Satz 1 NSchG zu leisten, das den Schulen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung steht. Es ist zu beachten, dass die Landesmittel ausschließlich für die Wahrnehmung von Landesaufgaben verwendet werden dürfen.

Auszug aus "Die Arbeit in der Ganztagsschule - RdErl. d. MK v. 1.8.2014"

3.3 Verzahnung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten
Die Ganztagsschule achtet darauf, dass Unterricht und außerunterrichtliche Angebote inhaltlich und organisatorisch miteinander verzahnt sind.

An der voll gebundenen Ganztagsschule sind alle Schülerinnen und Schüler an mehr als drei Wochentagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. Unterricht und außerunterrichtliche Angebote wechseln sich an diesen Tagen ab (Rhythmisierung).

Nach Erlass können auch einzelne Ganztagsschulzüge der oben genannten Organisationsformen eingerichtet werden.