Der Ganztag von S-Z
S
Die Schulaufsicht wird von den staatlichen Schulbehörden auf der Grundlage der §§ 119 – 123 des Niedersächsischen Schulgesetzes wahrgenommen. Die Schulbehörden üben die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber den Schulen aus. Die fachlichen Aufgaben der Schulaufsicht umfassen Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, Personalführung, Personalentwicklung, Personaleinsatz, Beratung und Unterstützung sowie die Sicherung der Zusammenarbeit mit Schulträgern und außerschulischen Einrichtungen.
Die unmittelbare Aufsicht über die Schulen aller Schulformen obliegt den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück.
Als Schulträger bezeichnet man rechtsfähige Institutionen, die die sächlichen Bedingungen für eine Schuleinrichtung bereitstellen und unterhalten, also die räumlich-technischen Voraussetzungen sowie alle sächlichen Bedingungen zur Sicherung von Unterricht und Erziehung einschließlich der außerschulischen Kooperation. Oftmals ist damit auch das Eigentum am Schulgebäude und -grundstück verbunden; doch kann das Schulgebäude auch angemietet oder gepachtet sein. Zu den Aufgaben des Schulträgers zählen auch die Aufwendungen für die Schülerbeförderung, sofern diese nicht durch eine übergeordnete kommunale Körperschaft (Landkreis) erfüllt wird, und die Festlegung der Schulbezirke (kommunales Satzungsrecht). Der Schulträger steht in der Regel nicht für die Aufwendungen des pädagogischen Personals einschließlich der Schulleitungen in Verantwortung, ist jedoch der Arbeitgeber für Sekretariatsmitarbeiter, Schulhausmeister und mitunter für Schulsozialarbeiter. Der Schulträger erfüllt stets die gesetzlich festgelegten Aufgaben der „äußeren Schulangelegenheiten“.
(Quelle: Wikipedia)
Arbeitsplatz Ganztagsschule – pädagogisch wertvoll! Handreichung für die sozialpädagogische Arbeit an Ganztagsschulen (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft)
Sozialpädagogische Konzepte in Ganztagsschulen (Deutsche Kinder- und Jugendtsiftung)
Schulsozialarbeit – eine bewährte Kooperation von Jugendhilfe und Ganztagsschule (Deutsche Kinder- und Jugendstiftung)
Die Ganztagsschule im Studium der Sozialen Arbeit (Bundesministerium für Bildung und Forschung)
T
An der teilgebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mindestens zwei Tagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. An diesen beiden Tagen wechseln sich Unterricht und außerunterrichtliche Angebote in der Regel ab (Rhythmisierung). An den übrigen Tagen finden außerunterrichtliche Angebote nach dem Unterricht statt.
Nach Erlass können auch einzelne Ganztagsschulzüge der oben genannten Organisationsformen eingerichtet werden.
U
In einer Stundentafel wird durch die Schulverwaltung – in Deutschland durch die Kultusministerien – die Anzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die in den verschiedenen Schularten und Klassen- bzw. Jahrgangsstufen auf die jeweiligen Unterrichtsfächer entfallen.
Regionale Landesämter für Schule und Bildung
Wochenpflichtstunden der Schülerinnen und Schüler (KMK / Stand 09.2021)
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Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) Vernetzungsstelle Schulverpflegung Niedersachsen
Angebot von Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Fortbildungen, Seminaren und Workshops / Regionale Treffen / Regionale Lehrerfortbildungen / Beratung von Schulen und Schulträgern / Landesweite Kampagnen und Förderaktionen / Medienangebote und Fachinformationen auf unserer Internetseite: www.dgevesch-ni.de / Newsletter.
Beratung und Unterstützung bei der Optimierung der Verpflegungsangebote an Ihrer Schule / der Umsetzung des „DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Schulen“ / der Vernetzung mit anderen Akteuren im Bereich Schulverpflegung / der Erstellung Ihres Verpflegungskonzeptes und dem Aufbau eines Verpflegungsausschusses / der Verknüpfung von Ernährungsbildung und Schulverpflegung / der Ausschreibung und Vergabe von Schulverpflegung.
Für Schulleitungen, Lehrkräfte und pädagogisches Personal / Schulträger / Anbieter von Schulverpflegung / Mensa- und Küchenpersonal / Eltern, Schülerinnen und Schüler / Multiplikatoren.
Auszug aus dem RdErl.:
Die Arbeit in der Ganztagsschule, RdErl. d. MK v. 1.8.2014 - 34-81005 (SVBl. 8/2014 S. 386), geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. 6/2017 S. 291) und vom 10.4.2019 (SVBl. 6/2019 S. 291) – VORIS 22410 –
8.1 Vertragsarten
Für außerunterrichtliche Angebote ist außerdem der Abschluss folgender Vertragsarten durch die Schulleitung zulässig:
- Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung
- Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft)
- Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden
- freier Dienstleistungsvertrag.
8.2 Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung
Mit dem Abschluss eines Vertrages zur Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich der Vertragspartner (Verleiher), der über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügt, zur Überlassung seines Personals an die Schule (Entleiher). Verleiher kann nur eine Organisation oder Körperschaft sein, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.
Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig betreiben, sind als Vertragspartner ausgeschlossen.
Die entliehenen Personen unterliegen dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Schulleitung.
8.3 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft)
Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ohne Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich ein Kooperationspartner, der gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt, zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihm eingesetzten Personen.
Die vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes allein dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht des Kooperationspartners.
Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben werden.
Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer oder einem vom Kooperationspartner bestimmten Verantwortlichen.
Kooperationsverträge mit z. B. Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden.
Bei der Planung der Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten im Wege der Kooperation ist zu beachten, dass für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, sollen Kooperationsverträge für die entsprechenden außerunterrichtlichen Angebote vorrangig mit den jeweiligen örtlichen Partnern geschlossen werden.
8.4 Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden.
Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft verpflichtet sich der Kooperationspartner zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihm eingesetzten Personen.
Die vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes dem Weisungsrecht der Schulleitung.
Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können im Einzelfall durch die Schulleitung vorgegeben werden.
Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer oder einem vom Kooperationspartner bestimmten Verantwortlichen.
Die Kooperationsverträge können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden.
Bei der Planung der Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten im Wege der Kooperation ist zu beachten, dass für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, sollen Kooperationsverträge für die entsprechenden außerunterrichtlichen Angebote vorrangig mit den jeweiligen örtlichen Partnern geschlossen werden.
8.5 Freier Dienstleistungsvertrag
Der Abschluss eines freien Dienstleistungsvertrages ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein freier Dienstleistungsvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn es sich bei dem geplanten Vertragsverhältnis zweifelsfrei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein freier Dienstleistungsvertrag kommt nur in Betracht, wenn das außerunterrichtliche Angebot von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner eigenverantwortlich und frei von jeglichen Weisungen der Schulleitung ausgeführt wird. Eine Eingliederung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners in den Betriebsablauf der Schule darf nicht stattfinden. Inhalt, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebotes sind im Vertrag festzulegen. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können nicht einseitig durch die Schulleitung vorgegeben werden. Der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner werden weder bezahlter Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder andere tarifliche Leistungen gewährt. Die Abführung der auf die Vergütung zu entrichtenden Steuern (insbesondere Einkommensteuer) obliegt der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Pflichten im Rahmen der Krankenversicherung und der Alterssicherung. Da es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Die Vergütung für die Tätigkeit kann frei verhandelt werden. ...
9. Vorschriften für den Abschluss von Verträgen
9.1 Genehmigungsvorbehalt
Die Abschlüsse oder Änderungen der Arbeitsverträge (Nr. 7.3) und der in Nr. 8.1 genannten Verträge bedürfen der vorherigen Genehmigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde (neu: Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB)). Das Genehmigungsverfahren erfolgt elektronisch über das Datenportal der Niedersächsischen Landesschulbehörde (neu: Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB)).
Hinweis: Das Genehmigungsverfahren erfolgt nicht mehr elektronisch über das Datenportal.
9.2 Form
Für den Abschluss der Kooperationsverträge sind ausschließlich die Vertragsmuster in den Anlagen 1 bis 3 zu verwenden. Änderungen der Vertragsmuster dürfen nicht vorgenommen werden. Sollte im Einzelfall ein Änderungsbedarf bestehen, ist die Änderung des Vertragsmusters bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde (neu: Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB)) zu beantragen.
9.3 Zahlungen
Die Zahlungen für die Arbeitsverträge (Nr. 7.3) und die in Nr. 8.1 genannten Verträge sind aus dem Budget der Schule aus Landesmitteln nach § 32 Abs. 4 Satz 1 NSchG zu leisten, das den Schulen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung steht. Es ist zu beachten, dass die Landesmittel ausschließlich für die Wahrnehmung von Landesaufgaben verwendet werden dürfen.
Zu Anlage 1
Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung
Das Vertragsmuster ist zu verwenden bei Einholung einer Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Zu Anlage 2
Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft)
Das Vertragsmuster ist zu verwenden insbesondere bei Kooperationen mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft.
Zu Anlage 3
Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden.
Das Vertragsmuster ist zu verwenden bei Kooperationen mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel TV-L, TVöD, TVöD SuE) oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden.
Auszug aus "Die Arbeit in der Ganztagsschule - RdErl. d. MK v. 1.8.2014"
3.3 Verzahnung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten
Die Ganztagsschule achtet darauf, dass Unterricht und außerunterrichtliche Angebote inhaltlich und organisatorisch miteinander verzahnt sind.
An der voll gebundenen Ganztagsschule sind alle Schülerinnen und Schüler an mehr als drei Wochentagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. Unterricht und außerunterrichtliche Angebote wechseln sich an diesen Tagen ab (Rhythmisierung).
Nach Erlass können auch einzelne Ganztagsschulzüge der oben genannten Organisationsformen eingerichtet werden.