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Der Ganztag von A bis F

A

Grundsätzlich ist die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten einer offenen Ganztagsschule freiwillig, eine Anmeldung verpflichtet jedoch für die Dauer eines Halb- oder Schuljahres. Eine Abwahl einzelner Module ist nicht zulässig, denn nur durch die verbindliche Anmeldung kann dafür Sorge getragen werden, dass die außerunterrichtlichen Angebote vielfältig und von guter Qualität sind.

Die Ganztagsschule verbindet auf der Grundlage des Ganztagsschulkonzeptes bzw. des Schulprogrammes Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dies gilt für die offene wie für die gebundenen Formen der Ganztagsschule gleichermaßen. 

Mit dem gesetzlichen Anspruch an eine pädagogische und organisatorische Einheit der Ganztagsschule sind Brüche, die durch eine Beliebigkeit der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler im Ermessen der Erziehungsberechtigten entstehen können, unvereinbar. Daher erstreckt sich die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht nach § 58 NSchG auch auf die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule, denn sie sind als Teil des Bildungsauftrags für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verbindliche schulische Veranstaltungen.

Nur in begründeten kann durch die Schulleitung eine Befreiung ausgesprochen werden und eine regelmäßige Befreiung in einem wöchentlichen Rhythmus stellt keinen Ausnahmefall dar.

 

Auszug aus "Die Arbeit in der Ganztagsschule - RdErl. d. MK v. 1.8.2014" - teilweise gekürzt

1. Aufgaben und Ziele
1.1 Die Ganztagsschule erfüllt den Bildungsauftrag nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), indem sie an bestimmten Tagen ganztägig ein ganzheitliches Bildungsangebot unterbreitet, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote (s. Nr. 2.8) umfasst.

2. Organisation und Gestaltung
2.1 In der Ganztagsschule werden neben Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens drei Tagen zusätzlich außerunterrichtliche Angebote vorgehalten. Die außerunterrichtlichen Angebote leiten sich aus dem inhaltlichen und pädagogischen Auftrag der Schule ab.
2.2 Auf der Grundlage ihres Ganztagsschulkonzeptes verbindet die Ganztagsschule Erziehung, Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit.
2.3 Unterricht und außerunterrichtliche Angebote im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. ...
2.4 In der offenen Ganztagsschule finden die außerunterrichtlichen Angebote grundsätzlich nach dem Unterricht statt. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung verpflichtet für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme.
2.5 An der teilgebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mindestens zwei Tagen zum ganztägigen Schulbesuch verpflichtet. An diesen Tagen wechseln sich Unterricht und außerunterrichtliche Angebote in der Regel ab (Rhythmisierung). An den übrigen Tagen finden außerunterrichtliche Angebote nach dem Unterricht nach Nr. 2.4 statt.
2.6 An der voll gebundenen Ganztagsschule sind die Schülerinnen und Schüler an mehr als drei Wochentagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. Unterricht und außerunterrichtliche Angebote wechseln sich an diesen Tagen ab (Rhythmisierung).
...
2.8 Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung ist auf eine angemessene Vielfalt der außerunterrichtlichen Angebote zu achten. Darunter sind Sport- und Bewegungsangebote, mathematisch-naturwissenschaftliche und sprachlich-geisteswissenschaftliche Angebote sowie Angebote der kulturellen Bildung, der musikalischen Bildung, der Sprachförderung und Sprachbildung ... zu verstehen. Das beinhaltet auch Angebote zur Stärkung der Medienkompetenz und Angebote zur Entwicklung der Sozial- und Handlungskompetenz, die die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich mit den weltweiten Herausforderungen auseinanderzusetzen und sich für eine zukunftsfähige Gesellschaft einzusetzen.
2.9 Bei außerunterrichtlichen Angeboten richtet sich die Gruppengröße nach der Art des jeweiligen Angebotes und nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes außerunterrichtliches Angebot besteht nicht.

Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist für die Schülerinnen und Schüler kostenfrei.

Eine Ganztagsschule kann eine Änderung der Organisationsform entspr. des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ beantragen, sofern die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen.

Genehmigungsverfahren

B

Als Bildungsauftrag wird die Aufgabe staatlicher Institutionen bezeichnet, für die Allgemeinheit geeignete Bildungsangebote zu erarbeiten und bereitzustellen. Er gilt prinzipiell für alle geförderten Bildungseinrichtungen, meist ist aber der Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemeint - insbesondere in den Bereichen Kunst, Kultur und politische Bildung.

Der Bildungsauftrag ist in den Industriestaaten selbstverständlich und teilweise auch gesetzlich formuliert. Für öffentliche Schulen findet er in Schulprofilen und Lehrplänen seinen Niederschlag, für Hochschulen u. a. in den Studienplänen, in der Erwachsenenbildung im Selbstverständnis der Träger des jeweiligen Bildungshauses.

Zu den Bildungsaufgaben zählt neben der Wissens- und Kulturvermittlung auch das Verständnis für soziale, kulturelle und geschichtliche Zusammenhänge, die religiöse und politische Bildung. Heute sind auch Bereiche der Wertevermittlung wichtig, etwa die Förderung von Toleranz, Aufgeschlossenheit, Ehrfurcht vor Mitmensch und Natur.

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - § 2 Bildungsaufrag der Schule

C

Unter Veränderungsmanagement (englisch change managementCM) lassen sich alle Aufgaben, Maßnahmen und Tätigkeiten zusammenfassen, die eine umfassende, bereichsübergreifende und inhaltlich weitreichende Veränderung - zur Umsetzung neuer Strategien, Strukturen, Systeme, Prozesse oder Verhaltensweisen – in einer Organisation bewirken sollen.

Mit der Verfolgung von Änderungen an Produkten befasst sich das Änderungswesen.

E

Der Elternwille stellt eine nicht unbedeutende Voraussetzung im Hinblick auf die Errichtung einer Ganztagsschule sowie die zu wählende Organisationsform dar.

Auszug aus "Die Arbeit in der Ganztagsschule - RdErl. d. MK v. 1.8.2014"

3.2 Schulprogramm und Evaluation
Die Ganztagsschule entwickelt ein Ganztagsschulkonzept als integrativen Teil des Schulprogramms nach § 32 Abs. 2 NSchG. Das Ganztagsschulkonzept wird regelmäßig evaluiert. Die Evaluation schließt die außerunterrichtlichen Angebote der Partner im Ganztag mit ein.

Evaluation oder Evaluierung, aus lateinisch valere „stark, wert sein“, bedeutet sach- und fachgerechte Untersuchung und Bewertung.

F

Ganztagsschulen ermöglichen nicht nur die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sondern eröffnen weitreichende Bildungschancen sowie mehr Bildungsgerechtigkeit und Teilhabe.

Dabei sind Ganztagsschulen pädagogisch und didaktisch wertvoll und ermöglichen eine individuelle Förderung und Forderung von Schülerinnen und Schülern.