Formaler Rahmen
Ausgangspunkt aller Überlegungen zu einem schulischen Medienbildungskonzept ist der Bildungsauftrag von Schule. Dieser ist im §2 des Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) definiert. Die Schule soll die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler weiterentwickeln. Diese sollen schließlich fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen, ich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten. Das Ziel von Schule ist also der mündige Bürger, der aktiv an einer demokratischen Gesellschaft partizipiert.
Die Verantwortung für die Gestaltung von Bildungsangeboten, welche diesem Anspruch gerecht werden, haben die sog. Teilkonferenzen einer Schule. Diese werden für allgemeinbildende Schulen im §35 NSchG beschrieben. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse einer Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien. Die Aufgaben einer Fachkonferenz sind im Orientierungsrahmen Schulqualität und in den jeweiligen Kerncurricula genannt. Die Fachkonferenzen berücksichtigen bei der Erstellung von schuleigenen Arbeitsplänen neben den inhalts- und prozessbezogenen Kompetenzen der fachbezogenen Kerncurricula auch die Kompetenzerwartungen des „Orientierungsrahmen Medienbildung in der allgemeinbildenden Schule“. Den Erwerb dieser Kompetenzen ermöglichen die Unterrichtssituationen, welche von der Fachkonferenz entwickelt und im schuleigenen Arbeitsplan verbindlich strukturiert sind.