In Schule arbeiten
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 14.08.06 (BGBl. S. 1897) veröffentlicht und am 18.08.06 in Kraft getreten. Durch Art. 8 des Gesetzes vom 02.12.06 (BGBl. I S. 2745) wurde es geändert.
Ziel des AGG soll es sein, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Mit diesem Gesetz werden vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umgesetzt. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung enthält der zweite Abschnitt des AGG. Dieser beinhaltet ein ausdrückliches Verbot der Benachteiligung sowie verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine unterschiedliche Behandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals aus bestimmten Gründen für zulässig erachten. Des Weiteren werden Organisationspflichten des Arbeitgebers zur Bekämpfung und Vermeidung von Benachteiligungen ebenso wie Rechte der Beschäftigten im Falle einer Benachteiligung geregelt (§§ 12 bis 15 AGG). Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot können eine (verschuldensunabhängige) Entschädigung und eine (verschuldensabhängige) Schadensersatzleistung durch den Arbeitgeber sein (§ 15 AGG).
Beschwerdestelle für Beschäftigte der Schulen und Studienseminare sind die Dezernate 1 der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.