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Frühkindliche Bildung

Informationen für Eltern zur Kindertagespflege

Kindertagespflege ist ein nicht-institutionelles Angebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, das familiennah, flexibel und personenbezogen angeboten wird und so in besonderer Weise auf die Bedarfe von Eltern eingehen kann.

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag ist dabei für die Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen in gleicher Weise gesetzlich verankert (§ 2 NKiTaG).

Für die Umsetzung der Kindertagespflege sind die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt in Ihrer Nähe.

Um Eltern einen grundsätzlichen Überblick über das System und die Bildungsziele von Kindertagesbetreuung zu geben, hat das Niedersächsische Kultusministerium die Broschüre „Mein Kind in der Kindertagesbetreuung“ veröffentlicht. Diese ist inzwischen in verschiedene Sprachen übersetzt worden und steht sowohl als Download als auch als Printversion zur Verfügung.

Im Hinblick auf die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht, ob der individuelle Rechtsanspruch durch ein Angebot in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege erfüllt werden sollte.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn beispielweise die Erziehungsberechtigten arbeiten, arbeitsuchend sind oder sich in Ausbildung befinden. Wenn die Förderung für die Entwicklung eines Kindes notwendig ist, besteht ebenfalls eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, das Kind in Kindertagesbetreuung aufzunehmen (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).

Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben bis zum dritten Geburtstag einen Anspruch auf frühkindliche Förderung bei einer Kindertagespflegeperson oder in einer Kindertageseinrichtung - unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Die beiden Betreuungsangebote stehen dabei gleichrangig nebeneinander (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).

Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt hat ein Kind uneingeschränkten Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend können Kinder zudem in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Auch Kinder im Schulalter können bis zum 14. Lebensjahr noch in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).