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Frühkindliche Bildung

Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

Die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erfolgt durch eine geeignete Kindertagespflegeperson entweder in deren Haushalt, in anderen geeigneten Räumen oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (i.d.R. der Eltern).

Eine Kindertagespflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet sind Personen, die

  1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
  2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist beim Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen, in dessen oder deren Bezirk die Räumlichkeiten liegen. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern.

Weitere Informationen zur Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen sind unter nachstehendem Link erhältlich:

Niedersächsisches Bildungsportal: Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen