Frühkindliche Bildung
Informationen zur Kitabedarfsplanung für die örtlichen Träger
Um ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen vorzuhalten, das auch die in § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII formulierten Rechtsansprüche erfüllt, nehmen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe der Bedarfsplanung von Plätzen in der Kindertagesbetreuung wahr. Im Rahmen ihrer Planungsverantwortung stellen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bestand und den Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in ihrem Zuständigkeitsbereich fest und planen auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklungen den zukünftigen Aus- oder Abbau von Betreuungsplätzen.
Damit eine möglichst ortsnahe Versorgung mit Betreuungsplätzen sichergestellt werden kann, ist der Bedarf gemäß § 21 Abs. 2 NKiTaG für jede Gemeinde und, soweit sie aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht, auch für diese festzustellen. Die Planung des Betreuungsangebotes kann an die kreisangehörigen Gemeinden abgegeben werden. Die Gesamtverantwortung für die Planung bleibt jedoch gemäß § 79 SGB VIII beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Gemäß §§ 28, 29 DVO-NKiTaG haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die in § 21 NKiTaG beschriebenen Planungskennzahlen einmal jährlich zum 1. Oktober zu erfassen und dem Niedersächsischen Kultusministerium bis zum 15. Januar des darauffolgenden Jahres über ein elektronische Erfassungssystem zu übermitteln.
Aufgrund der Komplexität der zu berücksichtigenden Parameter im Zuge des Planungsprozesses, hat das Niedersächsische Kultusministerium einen „Niedersächsischen Leitfaden für kommunale Bedarfsplanung“ veröffentlicht, der den Kommunen bei der Planung des Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen als Orientierung und Nachlagewerk dienen kann.