Gefährdungen und Maßnahmen - Lärmbelastung
Lärmbelastungen, z. B. beim Umgang mit diversen Werkzeugmaschinen, treten bei Arbeiten an Kraftfahrzeugen vielfältig auf. Es sei daher an die allgemeinen Informationen zum Lärmschutz verwiesen.
In Kraftfahrzeugwerkstätten jedoch auch spezifische Belastungen auf:
Gefahren durch Lärm sind bei Instandsetzungsarbeiten am Motor zu erwarten. Bei der Abgasuntersuchung – insbesondere bei Dieselmotoren – sowie bei der Prüfung auf Leistungsprüfständen werden Schallpegel bis 105 dB(A) erreicht.
Des Weiteren kommt es zu hohen Schallemissionen bei der Karosseriereparatur. So wurden beim Ausbeulen Schallpegel von rund 100 dB(A) gemessen.
Werden diese Arbeiten im allgemeinen Werkstattraum durchgeführt, wird dieser schnell zum Lärmbereich [85 dB(A)]. Dies hätte für die Beschäftigten und für den Unternehmer weitreichende Konsequenzen zur Folge, z.B. Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Gehörschutz zur Verfügung stellen und tragen, Aufstellen von Schallschutzwänden usw.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B 3) hat der Unternehmer Arbeitsverfahren so zu gestalten oder auszuwählen und anzuwenden, dass eine Lärmgefährdung der Versicherten soweit wie möglich verringert wird.
Deshalb ist es erforderlich, derartige Arbeiten nicht in allgemeinen Werkstatträumen, sondern in getrennten Räumen durchzuführen. Derartige Räume müssen schallabsorbierend gestaltet werden, um eine Schallpegelerhöhung zu vermeiden. Die Räume sind mit dem Gebotszeichen G 3 "Gehörschutz tragen" entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) zu kennzeichnen.
Wird in diesen Räumen ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) erreicht bzw. überschritten, dürfen dort nur Personen beschäftigt werden, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in bestimmten Abständen Gehörvorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Ab 90 dB(A) besteht Tragepflicht für den schon ab 85 dB(A) zur Verfügung zu stellenden persönlichen Gehörschutz.