Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule in vielen Gremien mit. Dazu gehören unter anderem der Schülerrat und der Schulvorstand.
Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Klassenebene durch die Klassenschülerschaft (§ 73 NSchG) sowie durch die gewählten Klassensprecherinnen und Klassensprecher, auf Schulebene durch den Schülerrat (§ 74 NSchG) sowie durch Schülersprecherinnen und Schülersprecher.
Von den Schülervertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Schülervertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 80 NSchG).
Die Mitwirkung der Schülervertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die Schülerinnen und Schüler durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Schülervertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Schülervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Schülervertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schülerrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
SV-Beraterinnen und SV-Berater beraten Schulen beim Aufbau und bei der systematischen Weiterentwicklung der Schülervertretungsarbeit und der Beteiligungsstrukturen für Schülerinnen und Schüler.
Der Landesschüler*innenrat vertritt die Interessen der ca.. 1,1 Million Schülerinnen und Schüler auf Landesebene. Er ist für Belange von Schülerinnen und Schülern auf Landesebene verantwortlich und kann diese per Pressemitteilung an die Öffentlichkeit bringen. Er kann sich auch an das Niedersächsische Kultusministerium wenden, um diesem die Meinung der Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen mitzuteilen.
Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler im Landesschülerrat finden sich in den §§ 168 bis 175 des Niedersächsisches Schulgesetzes.
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