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Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).

Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungs­berechtigten durch ihre für den Schul­vorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.

Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.

Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre ist die Regelung des § 90 Abs. 2 NSchG in vielen Schulen nicht hinreichend bekannt und damit die Vertretung der Erziehungsberechtigten ausländischer Schülerinnen und Schüler in den Schulelternräten nicht überall ausreichend gewährleistet.

Wenn eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen und Schülern besucht wird und von den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler niemand dem Schulelternrat angehört, können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Schulelternrat wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG). Diese Regelung wird auf kommunaler Ebene für den Gemeinde- und Kreiselternrat (§ 97 Abs. 5 NSchG) sowie auf Landesebene für den Landeselternrat (§ 169 Abs. 2 Satz 4 NSchG) fortgeführt.

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Ergebnisse der Wahlen zu den Elternvertretungen in den Klassen haben die Schulleitungen daher festzustellen, ob ihre Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen und Schülern besucht wird und, sofern dieses zutrifft, anhand der Wahlergebnisse zu prüfen, ob unter den gewählten Elternvertreterinnen und -vertretern sich eine Vertreterin / ein Vertreter der Erziehungsberechtigten der ausländischen Schülerinnen und Schüler befindet.

Wenn keine Vertreterin / kein Vertreter der Erziehungsberechtigten der ausländischen Schülerinnen und Schüler im Schulelternrat vertreten ist, laden die Schulleitungen gem. § 6
Nr. 1 b) Elternwahlordnung die Wahlberechtigten (Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler dieser Schule) mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich zu einer Wahlversammlung der Vertretung ausländischer Erziehungsberechtigter im Schulelternrat ein. Sofern die bisherigen Amtsinhaberinnen und -inhaber (Schulelternratsvorsitzende oder -vorsitzender oder deren Stellvertreterinnen und -vertreter) ihr Amt nach § 91 Abs. 4 NSchG fortführen, laden diese zu der Wahlversammlung ein.