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Abordnungen

Eine Abordnung ist die vorübergehende Tätigkeit (ganz oder teilweise) einer/eines Beschäftigten bzw. einer Beamtin/eines Beamten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bleibt bestehen.

Wer entscheidet über Abordnungen von Lehrkräften?
  • Die Gymnasien und Gesamtschulen sowie Realschulen, Hauptschulen, Oberschulen und Förderschulen, die über mindestens 500 Lehrkräftesollstunden verfügen, entscheiden über Abordnungen von Lehrkräften ohne das Ziel der Versetzung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres.
  • Die Zuständigkeit für alle übrigen Abordnungen im Bereich der allgemein bildenden Schulen liegt bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.
  • Die berufsbildenden Schulen entscheiden in allen Fällen selbst über die Abordnungen.

Für Abordnungen bis zur Dauer eines Schulhalbjahres sieht das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz keine Mitbestimmung der Schulpersonalvertretungen vor. Soweit sich an eine Abordnung für die Dauer eines Schulhalbjahres eine weitere Abordnung anschließen soll, ist diese vom RLSB zu verfügen.