Schwerpunkt: Regelungen zu Förderschulen und Förderschwerpunkten
Zeugnisse an allgemein bildenden Schulen
Der Erlass "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" (RdErl. d. MK vom 10.11.2023 – VORIS 22410 –) enthält die Bestimmungen zur Erteilung und Ausgestaltung von Zeugnissen in Niedersachsen.
Im Folgenden werden einige grundlegende Regelungen aus dem Zeugniserlass dargestellt und anschließend die Besonderheiten für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zusammengefasst.
Zeugnisse geben den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler wieder. In den Schuljahrgängen 1 bis 10 enthalten sie neben der Bewertung der Lernergebnisse auch Informationen über den Stand des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens.
In erster Linie sollen Zeugnisse die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte und den erreichten Leistungsstand informieren. Zudem unterrichten sie bei Übergängen zu anderen Schulen oder bei dem Eintritt in eine Berufstätigkeit die aufnehmende Einrichtung.
In der Anlage des Erlasses sind Muster für Kopf-, Schluss- und schulformspezifische Mittelteile von Zeugnissen sowie für Abschluss- und Abgangszeugnisse und Zeugnisanlagen dargestellt.
Neben Notenzeugnissen können je nach Schulform auch Berichtszeugnisse oder Lernentwicklungsberichte erteilt werden. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Der Erlass enthält auch die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Schulformen. In diesem Zusammenhang sind die Verfahrensweisen für Zeugnisse von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geregelt.
Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung richtet sich nach den Regelungen der Schulform, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. Dabei ist zwischen zielgleichem und zieldifferentem Unterricht zu unterscheiden. Zieldifferenter Unterricht wird für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüzung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung erteilt.
Zielgleichen Unterricht erhalten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung. Sehr spezielle Regelungen gelten für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen.
Spezifische Regelungen für die zielgleichen Förderschwerpunkte sind im Zeugniserlass der Nr. 5.8.1 zu entnehmen.
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem zielgleichen Förderschwerpunkt erhalten Zeugnisse unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schulform, nach deren Kerncurricula unterrichtet wurde.
In den Förderschulen dieser Förderschwerpunkte wird im Sekundarbereich I unter „Bemerkungen“ angegeben, nach welchen Vorgaben die Schülerin oder der Schüler jeweils unterrichtet wurde.
Spezifische Regelungen für den Förderschwerpunkt Lernen sind im Zeugniserlass der Nr. 5.8.2 zu entnehmen.
Die Leistungsanforderungen im Förderschwerpunkt Lernen beziehen sich auf die Kerncurricula der Grundschule und der Hauptschule (siehe Zeugniserlass Nr. 3.2). Im Rahmen der individuellen Förderplanung können die Anforderungen von diesen Kerncurricula abweichen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis mit dem Mittelteil der von ihnen besuchten Schulform.
Da der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erstmalig frühestens im Lauf des 2. Schuljahrgangs festgestellt werden kann, erfolgt eine zieldifferente Leistungsbeurteilung in diesem Förderschwerpunkt im Zeugnis frühestens ab dem 3. Schuljahrgang.
Für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Laufe des 2. Schuljahrgangs der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf Lernen festgestellt wurde, wird im Zeugnis am Ende des 2. Schuljahrgangs unter „Bemerkungen“ dargestellt, in welchen Fächern im Rahmen der individuellen Förderplanung von den Leistungsanforderungen von den Kerncurricula der Grundschule abgewichen wurde. Weiterhin wird dort vermerkt, dass die Schülerin bzw. der Schüler ab dem 3. Schuljahrgang zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden wird. Die Schülerin bzw. der Schüler rückt in den 3. Schuljahrgang auf. Diese Regelungen finden sich nicht im Zeugniserlass. Fragen hierzu beantwortet das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI).
In den Schuljahrgängen 3 und 4 werden für den Förderschwerpunkt Lernen ausschließlich Berichtszeugnisse erteilt.
In den Schuljahrgängen 3 bis 9 gilt, dass die Zeugnisse von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die nicht an einer Förderschule Lernen unterrichtet werden, unter „Bemerkungen“ den Hinweis enthalten, dass der Unterricht zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt Lernen erfolgt ist.
Im 10. Schuljahrgang enthalten die Zeugnisse den Hinweis, dass der Unterricht nach den Vorgaben des 9. Schuljahrgangs der Hauptschule erteilt wurde. Dies gilt nicht für das Abschlusszeugnis des Hauptschulabschlusses.
Spezifische Regelungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind im Zeugniserlass der Nr. 5.8.3 zu entnehmen. Die Mittelteile der Zeugnisse sind – je nach Schuljahrgang – nach den Mustern der Anlagen 11.1, 11.2 oder 11.3 zu gestalten.
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende eines Schuljahres, bei Schulwechsel und bei Entlassungen ein Berichtszeugnis. Der Schule ist freigestellt, zusätzlich ein Halbjahreszeugnis analog zum Ganzjahreszeugnis auszugeben.
Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind die Vorgaben der Kerncurricula für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung maßgeblich.
Schülerinnen und Schüler mit diesem Bedarf an sonderpädagoischer Unterstützung die eine allgemein bildende Schule mit Ausnahme der Förderschule geistige Entwicklung besuchen, erhalten unter „Bemerkungen" einen Hinweis darazuf, dass der Unterricht zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt ist.
Spezifische Regelungen für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen sind im Zeugniserlass der Nr. 5.8.3 zu entnehmen. Es gelten im Wesentlichen die Bestimmungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. In einigen Punkten kann davon abgewichen werden.