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Gefährdungen und Maßnahmen

Gefährdungen im Tief- und Straßenbau

Erde ist viel schwerer als man denkt. Ein Kubikmeter wiegt etwa 2 Tonnen Beim unsachgemäßen Anlegen von Böschungen und Nichtbeachtung besonderer Einflüsse auf ihre Standsicherheit besteht Verschüttungsgefahr. Für Tiefbauarbeiten ergeben sich zwei Schwerpunktthemen:

1. Aushub und Sicherung von Gräben

Die Verschüttungsgefahr wird erhöht bei

  • zu steilen Böschungen,
  • durchfeuchteten Böschungen,
  • belasteten Randbereichen,
  • Erschütterungen der Randbereiche,
  • Aushub von Sand-, Kies- und Mutterböden.

Die Stolper- und Sturzgefahr wird erhöht durch

  • falsche Lagerung von Materialien wie Pflastersteine, Kantensteine usw.,
  • falsche Lagerung von Werkzeugen,
  • falsche Lagerung von Bodenaushub,
  • fehlende oder unzureichende Sicherung der Gräben,
  • das Überspringen der Gräben.

2. Verdichtungsarbeiten

Beim unsachgemäßen Umgang mit Rüttelplatten, insbesondere beim Starten mit der Handkurbel, bestehen Verletzungsgefahren.

Bei Neuanschaffungen möglichst revisierbare Rüttelplatten (Vor- und Rücklauf) bevorzugen, um Verletzungs- und Gesundheitsgefahren zu minimieren.

Gefahren beim Verdichten von Böden entstehen durch,

  • die unsachgemäße Handhabung der Maschinen und Geräte,
  • fehlende oder schadhafte Sicherheitseinrichtungen der Maschinen,
  • Quetschungen und Verrenkungen beim Anlassen der Maschinen mit dem Zugband oder der Handkurbel,
  • Quetschungen und Verhebungen beim Verladen der Maschinen,
  • Verbrennungen an heißen, nicht geschützten Maschinenteilen,
  • durch das Einatmen der Maschinenabgase,
  • durch Vibrationen der Verdichtungsmaschinen.

 

Maßnahmen im Tief- und Straßenbau

1. Aushub und Sicherung von Gräben

  • Baugruben und Gräben dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Grabenwände sichergestellt ist.
  • Senkrechte Wände dürfen ohne weitere Verbaumaßnahme bis zu einer Tiefe von 1,25 m hergestellt werden.
  • Bei ungünstigen Bodenverhältnissen und einer erhöhten Neigung des Geländes müssen Gräben schon bei geringeren Tiefen als 1,25 m eine Böschung erhalten oder mit einem Verhau versehen werden.
  • Die Festlegung des Böschungswinkels für Gräben ohne besondere Einflüsse nach DIN 4124 für nichtbindige bzw. weiche bindige Böden 45°, steife bindige Böden 60°.
  • An Gräben sind Schutzstreifen von mindestens 0,60 m Breite einzurichten. Diese sind von Aushubmaterial und Gegenständen freizuhalten.
  • Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite der Schutzstreifen entfallen.
  • Beim Aushub sind freigelegte Findlinge, Bauwerksreste, Bordsteine, Pflastersteine und dergleichen sofort zu beseitigen.
  • Die Grabenwände dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt werden. Entstandene Überhänge sind sofort abzutragen.
  • Den Zufluß von Oberflächenwasser verhindern.
    Die Böschungen nicht unterhöhlen.
  • Regelmäßige Überprüfung des Böschungzustandes.
  • Die Gräben mit Übergängen versehen.

2. Verdichtungsarbeiten

  • Beim Gebrauch von Flächenrüttlern in Werkhallen für eine sehr gute Belüftung sorgen oder auf Elektrogeräte zurückgreifen.
  • Die Verdichtungsmaschinen müssen vor Inbetriebnahme in Augenschein genommen werden. Zudem muss jährlich eine protokollierte UVV Prüfung durch eine sachkundige Person durchgeführt werden.
  • Die Tätigen sind zum fachgerechten Starten und Gebrauch zu unterweisen.