Meldepflichten bei Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) an Schulen
Welche Meldepflichten bestehen in Bezug auf die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) an Schulen?
Schulleiter/in: Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung sowie des Tods in Bezug auf die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) IfSG mit folgenden Einschränkungen:
- Die Meldepflicht besteht nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde (§ 8 Abs. 2 IfSG).
- Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden (§ 8 Abs. 3 IfSG).
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t).
Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist nicht in § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Meldepflichten gem. § 34 Abs. 5 und 6 bestehen daher nicht.